Gestaltungssatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die äußere Gestaltung bei Änderung und Neubau von baulichen Anlagen oder Teilen solcher Anlagen für den Bereich der "Engländer-Siedlung in Golzheim

vom 23. Mai 2000

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 22 vom 03.06.2000
Redaktioneller Stand: Februar 2010

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 24. Februar 2000 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV NW S. 666/SGV NW2023) sowie des § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07. 03. 1995 (GV NW S. 217/SGV NW232) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

1. Der Geltungsbereich dieser Satzung liegt im Stadtteil Golzheim im Stadtbezirk 1.

Im Einzelnen handelt es sich um die Grundstücke Meineckestraße Nr. 7-51, Theordor-Mommsen-Straße Nr. 3-13, Oswald-Spengler-Straße Nr. 1-39 und Rankestraße Nr. 4-52.

2. Der Geltungsbereich ist aus der Anlage 1 ersichtlich, Plan Nr. 5380/36 (Lageplan M = 1:1000). Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle baulichen Maßnahmen wie Modernisierung, Renovierung, Umbau und Neubau.

Sie gilt nicht für die Errichtung, Aufstellung, Änderung und Anbringung von Werbeanlagen und Warenautomaten.

Die Belange des Denkmalschutzes bleiben hiervon unberührt.

§ 3 Anforderungen

1. Fassaden

1.1 Fassadenmaterialien und -anstriche

Die Fassaden müssen als Putzfassaden ausgebildet werden. Fassadenanstriche sind innerhalb einer Hausgruppe (Häuserzeile) einheitlich im selben Farbton auszuführen; es sind nur die folgenden Farbtöne zulässig: weiß, beige.

1.2 Erker, Balkone, Loggien und Anbauten

Erker, Balkone, Loggien und Fassadenvorbauten jeder Art sind straßenseitig unzulässig soweit nicht im Bebauungsplan andere Festsetzungen getroffen sind. In diesen Fällen sind straßenseitige Anbauten in Putz und innerhalb einer Hausgruppe (Häuserzeile) im selben Farbton wie das Hauptgebäude auszuführen. Die Anforderungen an Fenster und Türen gemäß Nr. 1.4 dieser Satzung sind einzuhalten.

Rückwärtige Anbauten sind als Putzbauten im selben Farbton wie das Hauptgebäude oder als Wintergarten auszuführen.

1.3 Fenster und Türen

Fenster und Türen müssen straßenseitig innerhalb einer Hausgruppe (Häuserzeile) in Format, Größe, Lage und Anzahl einheitlich sein; die bestehenden Fensterteilungen sind hierbei zu wahren.

Fensterrahmen und Türrahmen sind innerhalb einer Hausgruppe (Häuserzeile) einheitlich im selben Farbton auszuführen; Entsprechendes gilt für Wintergärten.

1.4 Krag- und Vordächer, Markisen

Feste Schutzvorrichtungen wie Krag- oder Vordächer sowie feststehende oder bewegliche Markisen sind straßenseitig unzulässig; hiervon ausgenommen ist die Erneuerung und Wiedererrichtung der bestehenden Vordächer oberhalb der Hauseingänge, diese sind in Abmessung des Bestandes und Farbton der Hauptgebäude herzustellen.

Seitliche Schutzvorrichtungen und Verkleidungen sind unzulässig.

2. Dach

2.1 Dachneigung und Dachform

Die Hauptgebäude sind mit Satteldächern in einer Dachneigung von 280 zu erhalten.

Die Dachflächen von Anbauten oder Wintergärten sind entweder als von den Hauptdächern abgeschleppte Dächer mit einer Dachneigung von 280 oder als den Hauptdächern entgegengesetzte Pultdächer (Grabendach) mit einer Dachneigung von 100 auszuführen.

2.2 Zurückgesetzte Dachgeschosse, Staffelgeschosse

Zurückgesetzte Dachgeschosse und Staffelgeschosse sind nicht zulässig.

2.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte

Straßenseitig sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte unzulässig.

Rückwärtig ist je Gebäude, im Hauptdach mittig angeordnet, eine Gaube oder ein Dacheinschnitt, deren/dessen Breite die Hälfte der Gesamtbreite eines Hauses nicht überschreiten darf, zulässig. In beiden Fällen ist oberhalb der Traufe des Hauptdachs ein Streifen von drei Reihen Dachziegeln als Dachfläche zu erhalten, Gauben oder Dacheinschnitte sind entsprechend zurückgesetzt zulässig.

Zwerchgiebel und andere Quergiebel sind unzulässig.

2.4 Dachmaterialien

Zur Eindeckung aller Dachflächen sind dunkelbraune oder dunkelgraue Ziegel, jedoch innerhalb einer Hausgruppe (Häuserzeile) einheitlich, zu verwenden.

Hiervon ausgenommen sind nur Dächer von Wintergärten; diese sind in Glas oder in einem vergleichbar transparenten Material auszuführen.

Die Eindeckung und seitliche Verkleidung von Dachaufbauten ist ein der Farbe der Hauptdachfläche (dunkelgrau, dunkelbraun) auszuführen.

3. Einfriedungen

3.1 Eingangsseitige Bereiche

Einfriedungen von eingangsseitigen Bereichen zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und den Gebäuden (Vorgärten) sind unzulässig.

3.2 Rückwärtige Bereiche

Einfriedungen von rückwärtigen Bereichen (seitliche und rückseitige Grundstücksgrenzen in den Hausgärten) sind, soweit sie an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, in Höhe und Material innerhalb einer Hausgruppe (Häuserzeile) einheitlich auszuführen.

§ 4 Abweichungen

Abweichungen von den Regelungen des § 3 dieser Satzung können im begründeten Einzelfall gemäß § 73 BauO NW zugelassen werden, wenn sie nicht gegen die Ziele der Gestaltungssatzung verstoßen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 3 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 84 BauO NW . Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 6 Inkraftreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise

Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung liegt im Bereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes Nr. 5380/35.