Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung für die Grundstücke Schanzenstraße Nrn. 6-52-einschließlich der Flurstücke Gemarkung Heerdt Flur 24 Nrn. 320, 324, 283, 8, 6-)
vom 18. Juni 1991
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 26 vom 29.06.1991 |
Redaktioneller Stand: Februar 2010 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 13. Juni 1991 aufgrund des § 172 Abs.1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
1. Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Grundstücke Schanzenstraße Nrn.6-52 - einschließlich der Flurstücke Gemarkung Heerdt Flur 24 Nrn.320, 324, 283, 8 und 6 -
Der Geltungsbereich ist zusätzlich durch zeichnerische Darstellung in der Anlage (Karte mit räumlichem Geltungsbereich) kenntlich gemacht.
2. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 2 Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestaltung
1. Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen
a) der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung
b) die Errichtung
von baulichen Anlagen der Genehmigung.
Änderungen baulicher Anlagen betreffen auch Veränderungen an Fassaden, z. B. Fenstergliederungen, Türen, Materialien, Ornamente oder Farben.
2. Die erforderliche Genehmigung kann versagt werden
im Falle des Abs.1 a), wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist;
im Falle des Abs.1 b), wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Wer gegen diese Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 213 BauGB
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.