Richtlinie der Landeshauptstadt Düsseldorf
zur Vergabe von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms Sozialer Zusammenhalt „Rath/Mörsenbroich – Mitten am Stadtrand“
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www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht am 01.06.2024 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 21/22 vom 01.06.2024 |
Redaktioneller Stand: August 2024 |
Präambel
Im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Sozialer Zusammenhalt“, Programmgebiet „Rath/Mörsenbroich – Mitten am Stadtrand“, stellen das Land NRW mit Finanzierungsbeteiligung des Bundes und die Landeshauptstadt Düsseldorf Finanzmittel für einen Verfügungsfonds im Sinne von Ziffer 10.2.1 der Städtebauförderrichtlinie NRW 2023 bereit.
Der Verfügungsfonds stellt Zuwendungen für Mitmachaktionen im Stadtteil, Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten im Stadtteil zur Verfügung und ermöglicht eine kurzfristige Bewilligung in beschränktem Umfang an Organisationen, Einrichtungen, Bewohnergruppen, Bürgerinitiativen u. ä.
Ziel ist es, die aktive Mitwirkung der Bewohner*innen an der Verbesserung in den Stadtteilen zu fördern. Vereine, Initiativen und Organisationen sind aufgerufen, Projekte mit und für die Bewohner*innen innerhalb des Programmgebietes zu initiieren und – nach Bewilligung – umzusetzen.
Über die Vergabe der Zuwendungen ist auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinie zu entscheiden.
1 Gegenstand der Förderung
1.1 Fördergrundsätze
Die Stadt gewährt im Rahmen des Verfügungsfonds Zuwendungen zur Förderung des nachbarschaftlichen Engagements nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit den Fördervorschriften des Landes NRW.
Sie unterstützt damit Bemühungen ihrer Bürger*innen, das Zusammenleben in Rath/Mörsenbroich zu verbessern und unmittelbare Effekte und vermittelbare Erfolge zu bewirken. Dazu zählen:
- Motivation für eigenverantwortliches Handeln
- Schnelle und unbürokratische Umsetzung begrenzter Projekte
- Förderung des Gemeinschaftsgedankens und des Zusammengehörigkeitsgefühls.
1.2 Zuwendungsfähigkeit
Die Finanzierung folgender Projekte ist zuwendungsfähig:
- Maßnahmen zur Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen im Stadtteil (z. B. Rundgänge, Workshops, Veranstaltungen zum Wissenstransfer oder Hilfe zur Selbsthilfe zu den Themenfeldern I-V)
- Mitmachaktionen (z. B. benötigte Materialien für niedrigschwellige Freizeit- oder Bildungsangebote in den Einrichtungen, Ferienangebote, Aktionen zur altersübergreifenden Vernetzung)
- Imagekampagnen (z. B. Aktionen zur Identifikation mit dem Stadtteil oder zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts im Stadtteil)
- Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten (z. B. Stadtteilfeste, Schulprojekte, Aktionen in Familienzentren, nachbarschaftliche Aktionen)
- Bewohnergetragene Projekte, Maßnahmen und Aktionen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (z. B. Verschönerungen von öffentlich sichtbaren Flächen, gemeinsame Pflanzaktionen, Aktionen zur Ordnung und Sauberkeit).
Nicht zuwendungsfähig sind solche Projekte, die gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen. Ebenso sind solche Maßnahmen von einer Förderung ausgeschlossen, die auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie durchgeführt werden könnten.
2 Zielsetzung und Fördervoraussetzungen
Die geförderten Maßnahmen unterstützen die Zielsetzungen des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes „Rath/Mörsenbroich – Mitten am Stadtrand“ im Sinne einer Stabilisierung, Stärkung und Verbesserung des Quartiers. Sie fördern und stärken das Miteinander im Gebiet und das Engagement von Einzelnen, Gruppen, Vereinen und anderen Akteuren und verbessern die Kooperation untereinander. Die Maßnahmen kommen den Bewohner*innen im Gebiet zugute.
3 Finanzausstattung des Verfügungsfonds
Die Finanzausstattung des Verfügungsfonds richtet sich nach der Zuweisung der Stadt, die die Mittel unter Beachtung des Haushaltsrechts jährlich zur Verfügung stellt.
4 Vergabe der Zuwendungen
4.1 Programmgebiet/Gebietsabgrenzung
Gefördert werden Maßnahmen und Projekte innerhalb des Programmgebietes. Die Gebietsabgrenzung ist als Anlage beigefügt und Bestandteil dieser Richtlinie.
4.2 Zuwendungsempfangende
Zuwendungen können auf Antrag an alle natürlichen und juristischen Personen vergeben werden, die Projekte zur Durchführung innerhalb des Programmgebietes anbieten.
Zuwendungen werden nur zur Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfangenden für einzelne, zeitlich abgegrenzte Vorhaben gewährt.
Die Zuwendung für einzelne Projekte und Maßnahmen soll die Höhe von 4.000,00 Euro nicht überschreiten. Ausnahmen können auf Antrag durch den Budgetbeirat genehmigt werden.
5 Budgetbeirat / Auswahl der Anträge
Aufgabe des Budgetbeirates ist die eigenverantwortliche Vergabe von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds an Personen, Gruppen, Vereine oder sonstige Institutionen aus dem Programmgebiet nach Maßgabe dieser Richtlinie.
Der Budgetbeirat besteht aus bis zu 15 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
- Das Quartiersmanagement vor Ort als Geschäftsstelle mit Vorsitz
- Vertreter*in des Stadtplanungsamtes
- Leitung der Bezirksverwaltungsstelle 6
- Vertreter*in des Mieterbüros Mörsenbroich
- Vertreter*in des Rather Familienzentrums
- Bis zu fünf Vertreter*innen von Einrichtungen oder Vereine aus dem Programmgebiet
- Bis zu fünf Bewohner*innen, die im Programmgebiet leben.
Die Mitglieder werden durch die Geschäftsstelle im Einvernehmen mit der Stadt benannt. Die Mitarbeit im Budgetbeirat erfolgt ehrenamtlich.
Der Beirat soll quartalsweise tagen; das Nähere regelt seine Geschäftsordnung, die im Anschluss an seine Konstituierung beschlossen wird.
6 Verfahren
6.1 Über die Vergabe einer Zuwendung entscheidet der Budgetbeirat auf Grund eines vorliegenden schriftlichen Projektantrages mit einfacher Mehrheit. Über das Votum ist ein schriftliches Protokoll zu führen.
6.2 Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich (unter Verwendung des amtlichen Antragsvordrucks) zu stellen. Er kann wahlweise an das städtische Stadtplanungsamt oder das Quartiersmanagement vor Ort in der Eigenschaft als Geschäftsstelle gerichtet werden.
Die Geschäftsstelle erbringt Beratungsdienstleistungen zu den Möglichkeiten des Verfügungsfonds, für das Erarbeiten des Zuwendungsantrages und die Abwicklung eines Zuwendungsbescheides.
6.3 Nach Abschluss des Projekts ist der/die Antragsteller*in verpflichtet, der Stadt einen Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen und die entstandenen Kosten einschließlich eines Sachberichts vorzulegen; Rechnungen und sonstige Ausgabenbelege sind beizufügen.
6.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt,
- wenn das Projekt entsprechend den Antragsunterlagen durchgeführt wurde oder die Stadt einer Abweichung schriftlich zugestimmt hat und
- wenn die Prüfung der vorgelegten Unterlagen im Sinne von Ziffer 6.3. beanstandungsfrei erfolgte.
- unter Verwendung der seitens der/des Antragsteller*in angegebenen Bankverbindung.
7 Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht (s. Ziffer 3 der Richtlinie). Es handelt sich um eine freiwillige städtische Leistung, deren Gewährung vorbehaltlich der Landesförderung und zur Verfügung stehender städtischer Haushaltsmittel erfolgt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Richtlinie tritt außer Kraft, sobald das Land NRW oder die Stadt die Förderung des Verfügungsfonds im Sinne von Ziffer 10.2.1 der Städtebauförderrichtlinie NRW 2023 im Programmgebiet „Rath/Mörsenbroich – Mitten am Stadtrand“ beenden.