Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen gemäß § 39h Bundesbaugesetz für Grundstücke an der Urdenbacher Dorfstraße, der Straße "Jägerei", der Brückerstraße, der Hochstraße, der Gänsestraße und der Drängenburger Straße
vom 09. Oktober 1986
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 42 vom 18.10.1986 |
Redaktioneller Stand: Februar 2010 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 30. Januar 1986 und 25. September 1986 aufgrund des § 39h des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949), folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Grundstücke Urdenbacher Dorfstraße 11-61, 59c, 61a und 61b sowie 44-50 (ausgenommen sind die rückwärtigen Teile der Grundstücke Urdenbacher Dorfstraße 44-50), Jägerei Nr. 3-15 und 2-20, Bücherstraße 5-25, 21a und 4-34, Hochstraße 1a, 1b, 1-21 sowie 2-28 und 8a, Gänsestraße 1-49, 1a, 1b, 25a und 2-34 und 14a sowie Drängenburger Straße 1-43 und 1a.
Der Geltungsbereich ist zusätzlich durch zeichnerische Darstellung in der Anlage (Karte mit räumlichem Geltungsbereich) kenntlich gemacht.
(2) Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 2 Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt
geändert durch Satzung vom 25. 11. 1988 (Ddf. Amtsblatt Nr. 48 vom 3. 12. 1988)
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen
a) der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung
b) die Errichtung
von baulichen Anlagen der Genehmigung.
Änderungen baulicher Anlagen betreffen auch Veränderungen an Fassaden, z. B. Fenstergliederungen, Türen, Materialien, Ornamente oder Farben.
(2) Die erforderliche Genehmigung kann versagt werden im Falle des Abs. 1 a), wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist; im Falle des Abs. 1 b), wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 156 des Bundesbaugesetzes.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.