Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen gemäß § 39h Bundesbaugesetz für ein Gebiet zwischen der Eisenstraße, der Bogenstraße, der Höhenstraße, der Kruppstraße und den Bundesbahnanlagen in der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 14. Dezember 1983
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51 vom 24.12.1983 |
Redaktioneller Stand: Februar 2010 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 28. April 1983 aufgrund des § 39h des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949), folgende Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen beschlossen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet zwischen der Eisenstraße, der Bogenstraße, der Höhenstraße, der Linienstraße, den Grundstücken Linienstraße Nr. 83 und Höhenstraße Nr. 58, der Höhenstraße, der Van-Douven-Straße, dem Grundstück Apollinarisstraße 36 (einschließlich), der Sonnenstraße, dem Grundstück Oberbilker Allee Nr. 98, der Oberbilker Allee, der Kruppstraße, den Bundesbahnanlagen, dem Flurstück Gemarkung Oberbilk Flur 7 Nr. 486, den Bundesbahnanlagen, der Siemensstraße, der Lessingstraße der Industriestraße, den Bundesbahnanlagen, der Dreieckstraße, der Lessingstraße und der Ellerstraße.
Der Geltungsbereich ist zusätzlich durch zeichnerische Darstellung in der Anlage (Karte mit räumlichem Geltungsbereich) kenntlich gemacht.
(2) Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 2 Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt
geändert durch Satzung vom 25. 11. 1988 (Ddf. Amtsblatt Nr. 48 vom 3. 12. 1988)
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen
a) der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung
b) die Errichtung
von baulichen Anlagen der Genehmigung.
Änderungen baulicher Anlagen betreffen auch Veränderungen an Fassaden, z. B. Fenstergliederungen, Türen, Materialien, Ornamente oder Farben.
(2) Die erforderliche Genehmigung kann versagt werden im Falle des Abs. 1 a), wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist; im Falle des Abs. 1 b), wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 156 des Bundesbaugesetzes.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.