Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen gemäß § 39h Bundesbaugesetz für ein Gebiet zwischen der Schlesischen Straße, der Weichselstraße, der Posener Straße, der Breslauer Straße, der Leuthenstraße, der Sudetenstraße, der Roßbachstraße und der Breslauer Straße sowie für Grundstücke südlich der Schlesischen Straße und nördlich der Straße 'Am Hackenbruch' und beiderseits der Frankensteiner Straße, der Richardstraße und der Schweidnitzer Straße
vom 19. Juni 1985
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 25 vom 22.06.1985 |
Redaktioneller Stand: Februar 2010 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 2. Mai 1985 aufgrund des § 39h des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949), folgende Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen beschlossen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf ein Gebiet zwischen der Schlesischen Straße, der Weichselstraße, der Posener Straße, der Breslauer Straße, der Leuthenstraße, der Sudetenstraße, der Roßbachstraße und der Breslauer Straße sowie auf die Grundstücke Schlesische Straße 39-99, Weichselstraße 14-16, Frankensteiner Straße 1-3 und 2-4, Richardstraße 50-88 und 51-85, Schweidnitzer Straße 6-44 und 3-45 sowie "Am Hackenbruch" Nr. 91-101.
Das Gebiet ist zusätzlich durch zeichnerische Darstellung in der Anlage (Karte mit räumlichem Geltungsbereich) kenntlich gemacht.
(2) Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 2 Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt
geändert durch Satzung vom 25. 11. 1988 (Ddf. Amtsblatt Nr. 48 vom 3. 12. 1988)
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen
a) der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung
b) die Errichtung
von baulichen Anlagen der Genehmigung.
Änderungen baulicher Anlagen betreffen auch Veränderungen an Fassaden, z. B. Fenstergliederungen, Türen, Materialien, Ornamente oder Farben.
(2) Die erforderliche Genehmigung kann versagt werden im Falle des Abs.1 a), wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist; im Falle des Abs.1 b), wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 156 des Bundesbaugesetzes.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.