Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten für die Grunddstücke. Staufenplatz 7, Ludenberger Str. 1-37, Pöhlenweg 1-5

vom 14. Juli 1987

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 29 vom 18.07.1987
Redaktioneller Stand: Februar 2010

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 2. Juli 1987 aufgrund des § 172 Abs. 1 Nr.1 des Baugesetzbuches vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Örtlicher Geltungsbereicht

1. Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Grundstücke Staufenplatz 7, Ludenberger Straße 1 - 37 und Pöhlenweg 1 - 5
- berührt werden die Flurstücke Gemarkung Grafenberg flur 5 Nrn.111 - 116, 118 - 126, 128, 130 - 134, 137 - 148, 291 und 292 (jeweils einschließlich) -
Der Geltungsbereich ist zusätzlich durch zeichnerische Darstellung in der Anlage (Karte mit räumlichem Geltungsbereich) kenntlich gemacht.

2. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt

1. Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen
a) der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung
b) die Errichtung
von baulichen Anlagen der Genehmigung.

Änderungen baulicher Anlagen betreffen auch Veränderungen an Fassaden, z.B. Fenstergliederungen, Türen, Materialien, Ornamente oder Farben.

2. Die erforderliche Genehmigung kann versagt werden
im Falle des Abs. 1 a) wenn
die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt
oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist;
im Falle des Abs. 1 b), wenn
die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Wer gegen diese Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 213 des Baugesetzbuches.

§ 4 Inkraftreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.