Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen gemäß § 39h Bundesbaugesetz für verschiedene Bereiche in den Stadtbezirken 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 9 der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 19. November 1981
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 47 vom 21.11.1981 |
Redaktioneller Stand: Februar 2010 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 16. Juli 1981 aufgrund des § 39h des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 durch textliche Beschreibung bezeichneten Gebiete. Soweit in der Beschreibung Gebiete durch Straßen, Bachparzellen, Eisenbahnanlagen oder ähnliches umschrieben sind, gelten jeweils als Grenze des Gebietes die dem Gebiet zugewandten Straßenbegrenzungslinien oder mangels Festsetzungen von Straßenbegrenzungslinien die tatsächliche Straßengrenze bzw. die Parzellengrenzen zwischen dem umschriebenen Gebiet einerseits und den genannten Bächen oder Eisenbahnanlagen o.ä. andererseits.
Die Gebiete sind zusätzlich durch zeichnerische Darstellung in den Plänen der Anlage 2 kenntlich gemacht.
(2) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieser Satzung.
§ 2 Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt
geändert durch Satzung vom 25. 11. 1988 (Ddf. Amtsblatt Nr. 48 vom 3. 12. 1988)
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen
a) der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung
b) die Errichtung
von baulichen Anlagen der Genehmigung.
Änderungen baulicher Anlagen betreffen auch Veränderungen an Fassaden, z. B. Fenstergliederungen, Türen, Materialien, Ornamente oder Farben.
(2) Die erforderliche Genehmigung kann versagt werden im Falle des Abs. 1 a), wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist; im Falle des Abs. 1 b), wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 156 des Bundesbaugesetzes.
§ 4
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.