Begründung zum Beschluss des Rates der Stadt vom 07.02.1985 über die Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen gem. § 39 h BBauG (Grundstücke an der Inselstraße, der Scheibenstraße, der Schäferstraße, der Arnoldstraße und der Freiligrathstraße)
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Redaktioneller Stand: Februar 2012 |
Der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung umfasst ein Gebiet nördlich des Hofgartens zwischen der Inselstraße, der Scheibenstraße und der rückwärtigen Anlieferungsstraße, die sich zwischen der Kaiserstraße und der Freiligrathstraße befindet sowie die Grundstücke der Häuser Scheibenstraße 45-61.
Bei dem Gebiet handelt es sich um eine ältere Stadterweiterung, die etwa um 1880 geplant und um 1900 bebaut wurde.
In der bevorzugten Wohnanlage am Hofgarten entwickelte sich ein Villenviertel mit repräsentativen Häusern. Die überwiegend dreigeschossigen Gebäude sind durch hohe Sockelgeschosse, Mansardendächern und historisierende Fassaden bzw. Jugendstil-Fassaden gekennzeichnet. Von der ursprünglichen Bebauung ist noch ein Teil der Gebäude erhalten. 16 Gebäude werden als Baudenkmäler eingestuft und unter Denkmalschutz gestellt.
Eine große Zahl der später errichteten Gebäude hat sich durch Übernahme von vorhandenen Gestaltungsmerkmalen gut in die historisch geprägte Umgebung eingefügt.
Sowohl das Ortsbild als auch die Stadtstruktur sind somit geschlossen erhalten geblieben.
Die Bebauung ist erhaltenswert, weil sie ein Beispiel für eine Stadterweiterung des späten 19. Jahrhunderts ist und das Stadtbild am Rande des Hofgartens in besonderem Maße prägt.