Allgemeine Informationen

Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Angehörige dieser Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen anerkannten, gültigen Pass oder Passersatz (Personalausweis). Visum- oder Aufenthaltstitelpflicht besteht nicht.

In den ersten drei Monaten ab Einreise besteht uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Danach muss eine so genannte Freizügigkeitsvoraussetzung erfüllt werden.

Freizügigkeit können haben

  • Erwerbstätige (selbständig oder unselbständig)
  • nicht Erwerbstätige  (z.B. Studenten)
  • Familienangehörige (auch aus nicht EU/EWR-Staaten) oder
  • Daueraufenthaltsberechtigte (nach 5 Jahren Aufenthalt)

Sonderregelungen für Schweizer Staatsangehörige

Zwischen der EU und der Schweiz besteht eine Vereinbarung, nach der Staatsangehörigen der Schweiz ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird, das dem von EU-Bürgerinnen und -Bürgern annähernd gleichgestellt ist.

 

Freizügigkeit für Erwerbstätige

Wer nach den Regelungen der Europäischen Union freizügigkeitsberechtigt ist, hat grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht.

Freizügigkeitsberechtigt sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, wenn sie:

  • Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer,
  • niedergelassene selbständig Erwerbstätige oder
  • Erbringerinnen oder Erbringer von Dienstleistungen

sind.

Grundsätzlich ist der Zugang zum Arbeitsmarkt uneingeschränkt. Auch kroatische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können seit dem 1. Juli 2015 in Deutschland ohne Einschränkung tätig werden.

Nur die auch für deutsche Staatsangehörige geltenden berufsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt werden und erforderliche Genehmigungen vorliegen (zum Beispiel Gewerbeanmeldungen oder Berufsausübungserlaubnisse).

Bestätigungen des Aufenthaltsrechts

Wenn Freizügigkeitsvoraussetzungen vorliegen, besteht das Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes. Bescheinigt wird dies durch die Ausländerbehörde nicht mehr. Denn seit dem 29. Januar 2013 gibt es die so genannten Freizügigkeitsbescheinigung nicht mehr. (siehe: Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung)

Erst, wenn nach fünf Jahren ständig rechtmäßigen Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde, kann hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden. (siehe: Freizügigkeit für Daueraufenthaltsberechtigte EU-Bürger)

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 Freizügigkeitsgesetz/EU

Freizügigkeit für nicht Erwerbstätige

(z.B. Studenten)

Wer nach den Regelungen der Europäischen Union freizügigkeitsberechtigt ist, hat grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht.

Freizügigkeit können auch nicht Erwerbstätige Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben, zum Beispiel Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner.

Voraussetzung ist, dass:

  • Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhanden sind und
  • ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht.

Bestätigungen des Aufenthaltsrechts 

Wenn Freizügigkeitsvoraussetzungen vorliegen, besteht das Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes. Bescheinigt wird dies durch die Ausländerbehörde nicht mehr. Denn seit dem 29. Januar 2013 gibt es die so genannten Freizügigkeitsbescheinigung nicht mehr. (siehe: Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung)

Erst, wenn nach fünf Jahren ständig rechtmäßigen Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde, kann hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden. (siehe: Freizügigkeit für Daueraufenthaltsberechtigte EU-Bürger)

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 2 Nr. 5 Freizügigkeitsgesetz/EU
§ 4 Freizügigkeitsgesetz/EU

Freizügigkeit für Familienangehörige

(auch aus nicht EU/EWR-Staaten)

Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt können auch bestimmte Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sein. Diese Familienangehörigen können auch aus einem so genannten Drittstaat (einem Staat, der nicht der europäischen Union (EU) oder dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehört) kommen.

Beim Familiennachzug handelt es sich um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Voraussetzung ist, dass die hier lebenden Familienangehörigen Freizügigkeit haben. (siehe: Allgemine Informationen)

Zu den Familienangehörigen zählen unter anderem:

  • die Ehefrau oder der Ehemann
  • die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner
  • Verwandte in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind (Kinder, Enkelkinder etc.)

Beim Nachzug von über 21 Jahre alten "Kindern" und anderen Verwandten in auf- und absteigender Linie (Eltern, Großeltern etc.) muss der Unterhalt gesichert sein und ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen.

Ob auch dann noch ein Aufenthaltsrecht besteht, wenn die familiäre Gemeinschaft nicht mehr besteht, hängt von vielen Voraussetzungen ab, die hier nicht dargestellt werden können. Wenden Sie sich im Bedarfsfall bitte an Ihre Ausländerbehörde.

Bestätigungen des Aufenthaltsrechts

Wenn Freizügigkeitsvoraussetzungen vorliegen, besteht das Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes. Bescheinigt wird dies durch die Ausländerbehörde nicht mehr. Denn seit dem 29. Januar 2013 gibt es die so genannte Freizügigkeitsbescheinigung nicht mehr. (siehe: Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung)

Drittstaatlerinnen und Drittstaatler, die als Familienangehörige Freizügigkeit besitzen, erhalten auf Antrag eine Aufenthaltskarte.

Weitere Informationen

Daueraufenthaltsrecht

Wenn nach fünf Jahren ständig rechtmäßigen Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde, kann hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger erhalten dann auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts,

Weitere Informationen

Drittstaatlerinnen und Drittstaatler eine Daueraufenthaltskarte.Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Freizügigkeitsgesetz/EU
§ 3 Freizügigkeitsgesetz/EU

Freizügigkeit für Daueraufenthaltsberechtigte EU-Bürger, Daueraufenthaltsberechtigte (nach EU-Recht)

(nach 5 Jahren Aufenthalt)

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht), wenn sie zudem während eines zusammenhängenden Zeitraums von fünf Jahren Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt haben. (siehe: Allgemeine Informationen)

EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts.

Daueraufenthaltsberechtigte Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, erhalten innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte.

Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.

Bestätigungen des Aufenthaltsrechts

Wenn Freizügigkeitsvoraussetzungen vorliegen, besteht das Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes. Bescheinigt wird dies durch die Ausländerbehörde nicht mehr. Denn seit dem 29. Januar 2013 gibt es die so genannten Freizügigkeitsbescheinigung nicht mehr. (siehe: Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung)

Erst, wenn nach fünf Jahren ständig rechtmäßigen Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde, kann hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.
Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 2 Nr. 7 Freizügigkeitsgesetz/EU
§ 4a Freizügigkeitsgesetz/EU

Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung

Freizügigkeitsbescheinigung abgeschafft

Freizügigkeit ergibt sich unmittelbar aus europäischem Recht. Einer aufenthaltsrechtlichen Genehmigung bedarf es nicht. Bisher wurde freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, die so genannte Freizügigkeitsbescheinigung, ausgestellt. Diese Bescheinigung wurde mit Wirkung vom 29. Januar 2013 ersatzlos abgeschafft.

Sie können aber in der Regel selbst feststellen, ob Sie Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllen und deshalb Aufenthaltsrecht haben, um das – falls erforderlich – Dritten gegenüber zu dokumentieren. (siehe: Allgemeine Informationen)

Welche Bescheinigungen oder Erlaubnisse gibt es noch?

Nur Drittstaatlerinnen und Drittstaatler, die als Familienangehörige Freizügigkeit besitzen, erhalten auf Antrag eine Aufenthaltskarte.

Weitere Informationen

Nach fünf Jahren ständig rechtmäßigen Aufenthalts besteht ein Daueraufenthaltsrecht.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger erhalten dann auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts,

Weitere Informationen

Drittstaatlerinnen und Drittstaatler eine Daueraufenthaltskarte.

Weitere Informationen