Begründung zum Beschluss des Rates über eine Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) gem. § 172 BGesB)
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Redaktioneller Stand: Februar 2012 |
Begründung
zum Beschluss des Rates vom 13.03.1991 über eine Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) gemäß § 172 Baugesetzbuch
(Grundstücke an der Schanzenstraße und dem Greifweg)
Der beschrieben Bereich steht in engem Zusammenhang mit den zur Zeit schon geschützten Gebieten südlicher der Schanzenstraße, dem Belsenplatz selbst sowie nördlich und südlich der Luegallee.
Die vorhandene Platzsituation an der Schanzenstraße im Einmündungsbereich des Columbus- und der Siegfriedstraße ist aus städtebaulicher und historischer Sicht erhaltenswert. Die hier vorhandene 4geschossige Bebauung aus dem ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhundert in Verbindung mit dem historischen Straßenverlauf dokumentiert eine abgeschlossene Bauphase aus dieser Zeit.
Ein enger zeitlicher Zusammenhang der weitgehend erhaltenen Bausubstanz mit unverfälschten historischen Ansichten und die Zugehörigkeit zu den bereits unter die Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf zur Erhaltung baulicher Anlagen fallenden Gebiete südlich und nördlich der Luegallee und südlich der Schanzenstraße sind die Kriterien, die diesen Bereich als schützenswert kennzeichnen. Er ist in seiner städtebaulichen, geschichtlichen sowie künstlerischen Bedeutung in Verbindung mit den bereits geschützten Bereichen auch aus überörtlicher Sicht erhaltenswert.