Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten für Grundstücke an der Hansaallee, der Lanker Straße, der Quirinstraße, der Arnulfstraße, dem Barbarossaplatz, der Schorlemerstraße, der Oberkasseler Straße, der Joachimstraße, der Burggrafenstraße, der Leostraße, der Luegallee, dem Belsenplatz, dem Greifweg, der Belsenstraße, der Schanzenstraße sowie der Lohengrinsraße und der Columbusstraße (2 Teilgebiete) in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Erhaltungssatzung)
vom 25. August 1989
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 36 vom 09.09.1989 |
Redaktioneller Stand: Februar 2010 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 24. August 1989 aufgrund des § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Grundstücke Hansaallee 2-10, Lanker Str. 1-11 und 2-12, Quirinstr. 1a, 1-5 und 4-22, Arnulfstr. 5-29 und 2a, 2-18, Barbarossaplatz 5, 6, 7, Schorlemerstr. 3a, 3-1, Oberkasseler Str. 79-87 und 84-88, Joachimstr. 1 und 2-4, Burggrafenstr. 1, Leostr. 1a, 1-33, Luegallee 4-140, Belsenplatz 2, Greifweg 6, Belsenstr. 2-8 und Schanzenstr. 2-4 (Teilgebiet 1)
Schanzenstr. 25-59, 61 (teilweise), Lohengrinstr. 1-21, 23(teilweise), 25 und 10-32 sowie Columbusstr. 4-46 (Teilgebiet 2)
Der Geltungsbereich ist zusätzlich durch zeichnerische Darstellung in der Anlage (Karte mit räumlichen Geltungsbereich) kenntlich gemacht.
(2) Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 2 Erhaltung der städebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt
1. Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen
a) der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung
b) die Errichtung
von baulichen Anlagen der Genehmigung. Änderungen baulicher Anlagen betreffen auch Veränderungen an Fassaden, z. B. Fenstergliederungen, Türen, Materialien, Ornamenten oder Farben.
2. Die erforderliche Genehmigung kann versagt werden im Falle des Abs. 1 a), wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist; im Falle des Abs. 1 b), wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Wer gegen diese Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 213 des Baugesetzbuches.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.