Satzung zur Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Oberrath im Bereich der Eitel-und Hetjenstr. (Ergänzungssatzung Eitelstr.)
vom06. Dezember 1995
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 7 vom 19.12.2000 |
Redaktioneller Stand: Februar 2010 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 16.12.1999 aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Satzung
In das Satzungsgebiet wird nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 die Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Oberrath einbezogen
§ 2 Geltungsbereich
Die Satzung umfaßt den im Plan Nr.5782/16 dargestellten Geltungsbereich zwischen der Eitelstraße nördlich des Flurstückes Gemarkung Rath Flur 37 Nr.445 und nördlich der Grundstücke Hetjensstraße Nr.21, 50 und 52 im Stadtteil Rath (Stadtbezirk 6). Der Plan Nr.5782/16 - Eitelstraße - ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Festsetzungen
1. Es sind ausschließlich Wohngebäude zulässig.
2. Garagen und Stellplätze dürfen nur auf den ausgewiesenen Flächen errichtet werden.
3.a) Dachflächen mit einer Neigung bis 15 0 sind vollflächig extensiv zu begrünen.
3.b) Je 150 m2 nicht überbauter Grundstücksfläche sind 1 Laubbaum I. Ordnung (z.B. Linde, Buche, Eiche, Kastanie) oder 2 Laubbäume II. Ordnung (z.B. Feldahorn, Eberesche, Hainbuche) zu pflanzen.
3.c) Die Stellplatzflächen auf den Privatgrundstücken sind mit Rasenfugenpflaster auszubilden.
3.d) Die Begrünungsmaßnahmen sind fachgerecht durchzuführen und die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.