Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Kaiserswerth" der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 30. Mai 2007
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 25 vom 23.06.2007 |
Redaktioneller Stand: September 2007 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 22.03.07 aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BauGB 2414), geändert durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
In dem Gebiet, das durch die nachfolgend angegebenen Begrenzungen bestimmt wird, sollen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden:
- Weg "Am Unteren Werth" (einschließlich)(Gemarkung Kaiserswerth, Flur 4, Flurstück 136 - einschließlich -)
- Arnheimer Straße 22 (ausschließlich)
- Verbindungslinie Südgrenze Arnheimer Straße 22 bis Südgrenze Arnheimer Straße 19
- Arnheimer Straße 19 (ausschließlich)
- Straßenbahngleise (ausschließlich)
- Straßenbahnhaltestelle Klemensplatz (ausschließlich)
- Niederrheinstraße (einschließlich)
- Parkplatz Niederrheinstraße ("Dreiecksparkplatz" - einschließlich -)
- Niederrheinstraße (einschließlich)
- Kittelbach(einschließlich)
- Herbert-Eulenberg-Weg (einschließlich)
- Gemarkung Kaiserswerth, Flur 4, Flurstück 85 (einschließlich)
- gedachte gerade Verlängerung des Weges "Am Unteren Werth" (Gemarkung Kaiserswerth, Flur 4, Flurstück 1 - teilweise einschließlich -)
- bis zum Ausgangspunkt Weg "Am Unteren Werth" (einschließlich) zurück
Es wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Sanierungsgebiet Kaiserswerth".
Die Umgrenzung des von der förmlichen Festlegung betroffenen Gebietes ist in dem Plan Nr. 5185/027 in schwarzer Farbe dargestellt. Dieser Plan, der Bestandteil der Satzung ist, ist maßgebend.
Der vorbezeichnete Plan kann während der Dienststunden beim Vermessungs - und Katasteramt, Brinckmannstr. 5, Erdgeschoss, Zimmer 0001, von jedermann eingesehen werden.
§ 2 Vereinfachtes Sanierungsverfahren
Gemäß § 142 Abs. 4, 1. Halbsatz BauGB wird die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils des zweiten Kapitels BauGB ausgeschlossen (§§ 152-156a BauGB).
§ 3 Ausschluss der Genehmigungspflicht
Gemäß § 142 Abs. 4, 2. Halbsatz BauGB wird die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB ausgeschlossen.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft, die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Ausgabetages dieses Düsseldorfer Amtsblatts vollzogen.