Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Rheinuferstraße der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 27. September 1990
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 40 vom 06.10.1990 |
Redaktioneller Stand: November 1998 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 14. Dezember 1989 aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
In dem Gebiet, das durch die nachfolgend angegebenen Begrenzungen bestimmt wird, sollen Stadterneuerungsmaßnahmen durchgeführt werden:
- Hammer Straße (teilweise einschließlich)
- Grundstücke Zollhof 3 und 15 (teilweise einschließlich)
- Stromstraße (teilweise einschließlich)
- Mannesmannufer (einschließlich)
- Rathausufer bis zur Einmündung der Schulstraße (einschließlich)
- Rheinstrom
- Linie in südwestlicher Verlängerung der Klever Straße
- Klever Straße (einschließlich)
- Fischerstraße
- Kaiserstraße
- Maximilian-Weyhe-Allee (einschließlich)
- Heinrich-Heine-Allee
- Flinger Straße (einschließlich)
- Kasernenstraße (einschließlich)
- Karl-Theodor-Straße (einschließlich)
- Königsallee (einschließlich)
- Graf-Adolf-Platz (einschließlich)
- Elisabethstraße (einschließlich)
- Reichsstraße (einschließlich)
- Jürgensplatz (einschließlich)
- Lorettostraße (einschließlich)
- Bilker Allee (einschließlich)
- Martinstraße (einschließlich)
- etwa den Bundesbahnanlagen
Es wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Rheinuferstraße".
Die Umgrenzung des von der förmlichen Festlegung betroffenen Gebietes ist in dem Plan Nr. 5376/36 in schwarzer Farbe dargestellt. Der Plan kann während der Dienststunden beim Vermessungs- und Katasteramt, Brinckmannstr. 5, Erdgeschoß, Zimmer 0001, von jedermann eingesehen werden. Dienststunden sind montags bis donnerstags von 7.30 bis 15.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.30 Uhr.
§ 2 Vereinfachtes Sanierungsverfahren
Gemäß § 142 Abs. 4, 1. Halbsatz BauGB wird die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils des zweiten Kapitels BauGB ausgeschlossen (§§ 152-156 BauGB).
§ 3 Ausschluß der Genehmigungspflicht
Gemäß § 142 Abs. 4, 2. Halbsatz BauGB wird die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB ausgeschlossen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.