Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Gerresheim“ der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 27.09.1990

 
www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht am 01.06.2024 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 21/22 vom 01.06.2024
Redaktioneller Stand: August 2024

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 21.03.2024 auf der Grundlage des §162 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Aufhebung des Sanierungsgebietes

(1) Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Gerresheim“ der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 27.09.1990, rechtsverbindlich durch die öffentliche Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt, Ausgabe Nr. 40, 06.10.1990, wird aufgehoben.

(2) Das aufgehobene Sanierungsgebiet wird durch die nachfolgenden Begrenzungen bestimmt:

Gemarkung Gerresheim

1 Flur 13
Am Lehn in westlicher Richtung entlang der nördlichen Straßenseite bis Kreuzung Neunzigstraße

2 Flur 24
Kreuzung Neunzigstraße und Gräulinger Straße (teilweise einschließlich) bis Peckhausweg

3 Flur 12
Peckhausweg (teilweise einschließlich) entlang der nördlichen Straßenseite bis Pillebach (ausschließlich)

4 Flur 24
in südlicher Richtung entlang der östlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 469 und 1084 (einschließlich) bis Flurstück 663 (einschließlich)

5 Flur 25
in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Parkplatzes (Sportplatzgelände) bis zum Fußweg in Richtung Süden bis Gerricusstraße (einschließlich) entlang der südlichen Straßenseite bis Westseite des Pillebachs

6 Flur 24
in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 262 (ausschließlich) bis Einmündungsbereich Steinweg (teilweise); in westlicher Richtung entlang der südlichen Straßenseite Am Pesch bis Kreuzungsbereich Kölner Tor (einschließlich)

7 Flur 23
in südlicher Richtung entlang der Heyestraße Hausnummer 1 und 3 (ausschließlich)

8 Flur 24
in westlicher Richtung entlang der südlichen Straßenseite Schönaustraße bis einschließlich Einmündung Dreherstraße

9 Flur 23
in südwestlicher Richtung entlang Flurstück 282 (teilweise) bis in Höhe Mansfeldstraße 2; zurück in nördlicher Richtung der Dreherstraße

10 Flur 24
weiter entlang der nördlichen Straßenseite Dreherstraße (einschließlich) bis Speestraße (teilweise)

11 Flur 15
entlang südliche Straßenseite Speestraße bis Hausnummer 24 (ausschließlich); in nördlicher Richtung entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 565 (einschließlich) bis Benderstraße

12 Flur 13
Nordseite der Benderstraße (teilweise); in nördlicher Richtung entlang der westlichen Straßenseite Am Poth (teilweise) bis Einmündung Am Lehn

(3) Maßgeblich für den räumlichen Geltungsbereich des aufgehobenen Sanierungsgebietes ist die in dem Plan 6078/41 dargestellte gekreuzte Umrandung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 162 Abs. 2 S. 4 BauGB).