Dolmetschereinsätze für Gebärdensprache bei Schulveranstaltungen
Dolmetschereinsätze für Gebärdensprache bei Schulveranstaltungen
Kostenübernahme von Dolmetschereinsätzen bei Schulveranstaltungen für gehörlose Eltern in Düsseldorf
Den Leitfaden in leichter Sprache zu Gebärdensprachdolmetschereinsätzen bei Schulveranstaltungen in Düsseldorf finden Sie hier
Eltern haben das Recht auf eine geeignete Kommunikationsform, soweit dies zur Wahrung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge oder im Verwaltungsverfahren zur Wahrung geeigneter Rechte erforderlich ist. Dies gilt auch für die mündliche Kommunikation in schulischen Belangen an öffentlichen Schulen und entsprechend an Ersatzschulen.
Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind seine schulischen Pflichten erfüllt und beteiligen sich aktiv am Schulleben, in den Mitwirkungsgremien der Schulen und an der schulischen Erziehung.
Hierfür haben hör- und sprachbehinderte Eltern einen Anspruch auf Kommunikationsunterstützung durch das Land NRW wie z. B. Dolmetschereinsätze für Gebärdensprache. (§ 42 Absatz 4 und § 100 Absatz 3 Schulgesetz NRW sowie § 8 Absatz 1 Behindertengleichstellungsgesetz)
Für die Unterstützung wird kein Antrag benötigt. Die Kosten für den Dolmetschereinsatz für Gebärdensprache im Rahmen der schulischen Belang übernehmen die zuständigen Stellen (Bezirksregierung oder Schulträger). Die Schulen und die Eltern sind für die Organisation und Planung des Dolmetschereinsatzes verantwortlich. Die Zusendung der Rechnung erfolgt nach dem Einsatz mit den dazu erforderlichen Unterlagen an die Bezirksregierung Düsseldorf.
Erfolderliche Unterlagen sind:
- Einladung der Schule/des Schulträgers
- Bescheinigung der Schule/des Schulträgers über das Erfordernis des Gebärdensprachdolmetschereinsatzes
- Bestätigung als Nachweis über den Einsatz der Dolmetscherin/des Dolmetschers durch die Eltern und einer Lehrerin/eines Lehrers
- Kopie des Schwerbehindertenausweises (nur bei der ersten Rechnung)
- Schriftliche Bestätigung der Lehrkraft zum geführten Gespräch über pädagogische Angelegenheiten (beispielsweise Schullaufbahn)
Informationen der Bezirksregierung Düsseldorf finden Sie hier
Ihr Kontakt zur Bezirksregierung Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 48 Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf Tel.: 0211 4754674 Fax: 0211 4752671 E-Mail |
Sofern die Kosten des Dolmetschereinsatzes für Gebärdensprache nicht von der Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen des Kataloges des Landes NRW übernommen werden können, senden Sie den Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung einschließlich der erforderlichen Unterlagen an den zuständigen Schulträger zur Prüfung der Möglichkeit einer Kostenübernahme.
Für städtische Düsseldorfer Schulen ist der zuständige Schulträger das Amt für Schule und Bildung der Landeshauptstadt Düsseldorf.
Ihr Kontakt: Landeshauptstadt Düsseldorf Der Oberbürgermeister Amt für Schule und Bildung 40-32 (Schulverpflegung, Anmeldeverfahren und Lernmittel) Tel.: 0211 8924080 Fax: 0211 8936335 E-Mail |
Informationen für die Dolmetscherinnen und Dolmetscher:
Das Honorar des Dolmetschers beträgt, wenn er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist, 75 Euro. Als Grundlage dient § 9 Abs. 3 über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG).