Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen wirken die Erziehungsberechtigten durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit. Auch im Schulgesetz NRW (§ 42 Absatz 4) wird besonders darauf hingewiesen, dass Eltern sich aktiv am Schulleben, in den Mitwirkungsgremien und an der schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen sollen. Nähere Einzelheiten über die Grundsätze und das Verfahren der Mitwirkung regeln die Paragraphen 62 bis 75 des Schulgesetzes.
Ihnen zufolge wirken die Lehrerschaft, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule. Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Die Mitwirkungsgremien können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Anspruch auf die erforderlichen Informationen. Gegenüber der Schulleitung haben sie ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort. Die Mitglieder dieser Gremien sind bei der Ausübung ihres Mandats nicht an Aufträge und Weisungen gebunden. Die Mitwirkung der Eltern in den Gremien erfolgt ehrenamtlich, eine Entschädigung wird nicht gezahlt. Eines der Mitwirkungsgremien ist die Schulpflegschaft. Die Schulpflegschaft setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie den von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertretern. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. Zwei vom Schülerrat gewählte Schülerinnen oder Schüler ab Klasse 7 können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende beziehungsweise einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften. Sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen. Die Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber. Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten. An Förderschulen und an Schulen für Kranke kann die Schulkonferenz beschließen, von den Vorschriften über die Zusammensetzung der Schulpflegschaft abzuweichen.