Nach § 74 des Schulgesetzes NRW nimmt die Schülervertretung die Interessen der Schülerinnen und Schüler wahr. Sie vertritt insbesondere deren Belange bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule und fördert ihre fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Interessen. Sie kann sich durch Mitwirkung in Gremien an schulischen Entscheidungen beteiligen und im Rahmen des Auftrags der Schule übertragene und selbst gewählte Aufgaben durchführen und schulpolitische Belange wahrnehmen.
Die Schülerinnen und Schüler wählen von der fünften Klasse an ihre Sprecherinnen und Sprecher und deren Stellvertretungen. Die Schülerschaft von Vollzeitschulen kann im Monat eine Stunde der allgemeinen Unterrichtszeit für Angelegenheiten der Schülervertretung in Anspruch nehmen (so genannte SV-Stunde), die Schülerschaft von Teilzeitschulen wie Berufs- und Abendschulen eine Stunde pro Quartal.
Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen und, mit beratender Stimme, deren Stellvertretungen bilden den Schülerrat. Der Schülerrat kann Anträge an die Schulkonferenz richten. Er wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Schülersprecherin/Schülersprecher) und bis zu drei Stellvertretungen, außerdem wählt er die Vertretung der Schülerschaft für die Schulkonferenz, die Schulpflegschaft und die Fachkonferenzen sowie Delegierte für überörtliche Schülervertretungen. Der Schülerrat kann im Benehmen mit der Schulleitung eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler (Schülerversammlung) einberufen. Die Schülerversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber. Auf Antrag eines Fünftels der Schülerschaft muss sie einberufen werden. Sie kann bis zu zwei Mal im Schuljahr während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden. Schülerinnen und Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag ist die Tätigkeit im Zeugnis zu vermerken.