Allgemeinverfügung zur Untersagung der Grundwasserförderung und -nutzung in Düsseldorf-Benrath und Urdenbach sowie der Untersagung der Nutzung von Wasser aus dem Schlupkotensee zu Bewässerungszwecken
vom 13.03.2019
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 18/19 vom 11.05.2019 |
Redaktioneller Stand: Mai 2019 |
Mit dieser Allgemeinverfügung zur Durchsetzung vorbeugenden Bodenschutzes gem. § 10 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und § 7 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sowie im Rahmen der Aufgaben der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) i. V. m. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) wird Folgendes verfügt:
Die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers wird vom 11.05.2019 bis zum 30.04.2034 in dem unter Ziffer 3 genannten Bereich untersagt. Förderung, Nutzung und Aufbringen von Grundwasser auf den Boden ist unabhängig von Menge und Nutzungsart nicht zulässig.
Die erlaubnisfreie Benutzung des Schlupkotensees zu Bewässerungszwecken wird vom 11.05.2019 bis zum 30.04.2034 untersagt. Das Aufbringen von Wasser aus diesem See auf den Boden ist unabhängig von Menge und Nutzungsart nicht zulässig.
Die Untersagung der Grundwasserbenutzung gilt örtlich in Düsseldorf-Benrath und Urdenbach innerhalb eines Bereiches mit folgenden Grenzen:
Von der Stadtgrenze zwischen Düsseldorf und Hilden (P1) westlich bis zur Mitte der Einmündung Am Buchholzer Busch / Stralsunder Straße (P2). Von dort in gerader Linie in westlicher Richtung über den Wittenberger Weg (P3) bis zur Corellistraße (P4). Von dort in gerader Linie in südwestlicher Richtung bis zur Einmündung Reutlinger Straße / Südallee (P5). Sodann in gerader Linie zur Mitte der Einmündung der Urdenbacher Allee / Kolhagenstraße (P6) und weiter über die Paul-Gerhardt-Straße (P7) zum Seidenweg (P8). Von dort in gerader Linie bis zur Mitte der Straße Benrather Schloßufer (P9). Der Straße Benrather Schloßufer nach Norden folgend bis zum Punkt (P10). Von dort in gerader Linie bis zur Mitte der Einmündung Urdenbacher Allee / Gluckstraße (P11). Von dort über die Humperdinckstraße (P12) und die Frankfurter Straße (P13) und sodann weiter über die Hildener Straße (P14) bis zur Mitte der Einmündung Johannes-Hesse-Straße / Schimmelpfennigstraße (P15). Von dort aus in gerader Linie über die Punkte (P16) und (P17) bis zur Stadtgrenze Düsseldorf (P18). Der Stadtgrenze in südlicher Richtung folgen bis zum Punkt (P1).
Der genaue Bereich ist in der als Anlage 1 beigefügten Karte dargestellt.
Hinweis: Zur genauen Lagebezeichung wurden zusätzlich zu Straßennamen Punkte verwendet (P1 – P18), deren Lage mit Koordinaten im System ETRS89/UTM Zone 32N (EPSG:25832) definiert wird. Die Koordinaten können u. a. auf den Internetseiten der Landeshauptstadt Düsseldorf im Stadtplan (http://maps.duesseldorf.de/Gesamt/) ermittelt und dargestellt werden. Zusätzlich werden diese Punkte auch als Geographische Koordinaten in Länge und Breite (Grad Minute Sekunde) angegeben. Die jeweiligen Koordinaten sind im Lageplan in Anlage 1 eingezeichnet.
Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle, die in den vorgenannten Bereichen eine erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers i. S. v. § 46 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz -WHG -) – z. B. durch Gartenbrunnen – oder eine erlaubnisfreie Benutzung des Schlupkotensees i.S.v. § 25 und 26 WHG i. V. m. § 19 und 21 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG -) zu Bewässerungszwecken oder in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck betreiben oder in Zukunft betreiben wollen.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Die Untersagung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Hinweis
Einer Begründung der Allgemeinverfügung bedarf es nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) nicht, wenn sie öffentlich bekannt gegeben wird. Allgemeinverfügung und Begründung liegen für den Zeitraum eines Monats nach der Bekanntgabe beim Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf – Untere Umweltschutzbehörde – Brinckmannstraße 7, 4. Etage, Zimmer 408, Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 16:00 Uhr sowie freitags zwischen 09:00 14:00 Uhr zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, so soll sie möglichst dreifach eingereicht werden.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen angerechnet.
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung entfaltet die Klage keine aufschiebende Wirkung.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Düsseldorf beantragt werden.