Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Baumberg der Wasserwerke Baumberg GmbH (Wasserwerksbetreiber)
vom 28. September 2000
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Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 42 vom 19.10.2000 |
Redaktioneller Stand: Juli 2009 |
Aufgrund der §§ 19 und 41 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl I S. 1695), der §§ 14, 15,116,117,134 bis 141, 150, 161 und 167 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 925/SGV. NW. 77), der §§ 13, 25, 27 bis 30, 33 und 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528/ SGV NW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NW. S. 987) wird im Einvernehmen mit dem Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen verordnet:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Baumberg der Wasserwerk Baumberg GmbH (Begünstigte im Sinne von § 15 Abs. l LWG) ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III) - diese unterteilt in zwei Bereiche (Zone III B, Zone III A) -, die engere Schutzzone (Zone II), den Fassungsbereich sowie die Sonderschutzzone Rhein.
(3) Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich in der Stadt Düsseldorf sowie im Kreis Mettmann auf folgende Gemarkungen und Flure:
Stadt Düsseldorf, Gemarkung Urdenbach, Flur 1, Flur 8, Flur 9, Flur 15, Flur 16, Flur 17, Flur 18 (alle tlw.)
Stadt Düsseldorf, Gemarkung Garath, Flur 1, Flur 2, Flur 3, Flur ,4 tlw., Flur 5 tlw.
Stadt Monheim, Gemarkung Baumberg, Flur 2 tlw., Flur 10, Flur 13 tlw.
Stadt Hilden, Gemarkung Hilden, Flur 16 tlw., Flur 17 tlw., Flur 54 tlw.
Stadt Langenfeld, Gemarkung Berghausen, Flur 4 tlw.
(4) Über das Wasserschutzgebiet mit seinen Schutzzonen gibt die dieser Verordnung angefügte Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 einen Überblick.
Im einzelnen ergibt sich die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen aus der Schutzgebietskarte im Maßstab 1: 5.000, die aus einem Blatt besteht.
In den Karten sind die Zone III B braun, die Zone III A gelb und die Zone II grün umrandet, die Zone I ist rot angelegt. Die Sonderschutzzone Rhein ist blau umrandet.
Aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage A ergeben sich die Genehmigungs- und Anzeigepflichten und Verbote für die einzelnen Schutzzonen.
Die Übersichtskarte, die Schutzgebietskarte und die Anlage A sind Bestandteile dieser Verordnung.
(5) Die Verordnung mit Übersichtskarte, Schutzgebietskarte und Anlage A liegt zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei folgenden Behörden aus:
- Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf - Obere Wasserbehörde -
- Landrat Mettmann - Untere Wasserbehörde -
- Bürgermeister der Stadt Monheim
- Bürgermeister der Stadt Langenfeld
- Bürgermeister der Stadt Hilden
- Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Abwasseranlagen sind neben Abwasserbehandlungsanlagen alle Einrichtungen, die Abwasser heben, transportieren, zurückhalten, lagern oder sammeln.
(3) Abwasserbehandlungsanlagen sind Einrichtungen, die dazu dienen, die Schadwirkung der Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen und den anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten mit Ausnahme von Kleinanlagen, wie z. B. Amalganabscheidern bei Zahnärzten und Leichtflüssigkeitsabscheidern.
(4) Erweitern (einer Anlage) ist jede flächen- oder volumenmäßige Vergrößerung einer Anlage sowie jede Kapazitätserweiterung, die über den bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigten, Umfang hinausgeht.
(5) Festmist ist ein Gemisch aus Kot, wenig Harn und Einstreu (z. B. Stallmist und Geflügeltrockenkot).
(6) Eine gewässerschonende Düngung liegt vor, wenn entsprechend dem Nährstoffbedarf der Pflanzen in einer Weise gedüngt wird, dass eine Gewässerverunreinigung ausgeschlossen ist. Die Nährstoffgaben sind mit Datum, Art und Menge des jeweiligen Nährstoffs aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind 9 Jahre lang aufzubewahren und auf Aufforderung der Unteren Wasserbehörden vorzulegen.
(7) Gülle sind die Gemische aus Kot- und Harnausscheidungen von Rindern, Schweinen oder Geflügel, auch vermischt mit Wasser sowie deren natürliche Umwandlungsprodukte. Zur Gülle im Sinne dieser Verordnung gehören auch die Ausscheidungen von Geflügel ohne Zusatz von Abwasser sowie deren natürliche Umwandlungsprodukte (Geflügelkot).
(8) Intensivbeweidung im Sinne dieser Verordnung ist die Beweidung oder Viehhaltung in Pferchen ab vier Großvieheinheiten pro Hektar und Weideperiode (März bis November).
(9) Jauche sind die Harnausscheidungen von Nutzvieh, insbesondere Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, auch vermischt mit Wasser, Einstreu oder Futterresten.
(10) Kahlschlag ist die gleichzeitige Entnahme aller Bestandsglieder eines Waldes auf einer Fläche von über 0,3 ha.
(11) Nährstoffträger im Sinne dieser Verordnung sind alle Stoffe, die freie Nährstoffe enthalten oder solche nach einer Mobilisierung freisetzen, wie z. B. Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Kompost, Silagesickersaft, mineralische Düngemittel.
(12) Nicht zugelassene Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel (PBSM) in Wasserschutzgebieten bestimmen sich nach der Pflanzenschutz- Anwendungsverordnung.
(13) Eine gewässerschonende Anwendung zugelassener Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel (PBSM) liegt dann vor, wenn durch die Anwendung die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ausgeschlossen ist.
(14) Wassergefährdende Materialien sind feste Stoffe, aus denen wassergefährdende Stoffe auswaschbar oder auslaugbar sind (z. B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückstände, Schlacken, Rückstände des Bergbaus, Recyclingbaustoffe i. S. der Runderlasse des MURL vom 25. 4. 1991 und 30. 4.,1991 - III B 6-32-40 (45); III B 6-32-15/102 güteüberwachte aufbereitete mineralische Bauabfälle).
(15) Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die sich im Wasser lösen, sich mit diesem vermischen, an seinen Inhaltsstoffen haften oder seine Oberfläche bedecken und dadurch die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können, insbesondere
- Säuren, Laugen
- Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 v. H. Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze
- Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte
- Flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen
- chemische Mittel für den Pflanzenschutz, zur Schädlings- oder Aufwuchsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung (Pflanzenschutzmittel)
- Gifte
- organische Lösungsmittel
- radioaktive Stoffe
- Jauche, Festmist, Gülle und mineralische Düngemittel
- Silagesickersaft und Molke
- Klärschlamm und Kompost.
Zu den wassergefährdenden Stoffen im Sinne dieser Verordnung gehören auch die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS) des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 17. Mai 1999 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Stoffe und Stoffgruppen.
(16) Wassergefährliche Großanlagen sind Betriebe und Anlagen, die in erheblichem Umfang wassergefährdende Stoffe abstoßen oder in denen regelmäßig in erheblichem Umfang mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (Lagern, Sammeln, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Verwenden, Transportieren).
(17) Wesentliches Ändern bzw. Erweitern einer Anlage ist jede Änderung bzw. Erweiterung, die die Frage nach einer Besorgnis der Gewässergefährdung erneut aufwirft. Für wesentliche Änderungen, die zugleich eine Erweiterung darstellen, gelten vorrangig die Regelungen betreffend die Erweiterung.
§ 3
Schutzzweck der Zonen I-III und der Sonderschutzzone Rhein
(1) Die Zone I soll den Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage und ihrer unmittelbaren, Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
(2) Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und -strecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind.
(3) Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.
(4) Die Sonderschutzzone Rhein soll den Schutz vor Maßnahmen und Handlungen gewährleisten, die sich qualitativ und quantitativ nachteilig auf die Infiltration von Wasser durch die Rheinsohle und die Ufer auswirken können.
§ 4
Schutz in den Zonen I-III und der Sonderschutzzone Rhein
(1) In der Zone I sind alle Handlungen verboten, die nicht dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten oder Unterhalten der Wassergewinnungsanlage, der behördlichen Überwachung der Wasserversorgung oder dem Ausüben der Gewässeraufsicht dienen (vgl. auch Anlage A).
Insbesondere ist der Einsatz chemischer Mittel für den Pflanzenschutz, zur Schädlings- oder Aufwuchsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung und jegliche Düngung verboten.
Land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen sowie gartenbauliche Nutzung sind verboten soweit sie nicht dem Erhalten und Pflegen der zum Schutz des Grundwassers notwendigen Grasnarbe und des Baumbestandes dienen.
Das Betreten der Zone I ist nur solchen Personen gestattet, die im Interesse der Wasserversorgung handeln oder mit behördlichen Überwachungsaufgaben betraut sind.
(2) In den Zonen II-III B gelten die in der Anlage A aufgeführten Verbote und Genehmigungspflichten. Der Vollzug der Regelung in Ziffer 32 der Anlage A in der Zone II hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgeübten Nutzungen ist bis zum Ablauf des 31. 10. 2001 aufgeschoben.
Soweit die Regelungen sich auf das Errichten, Herstellen, Erweitern oder wesentliches Ändern beziehen, gelten sie nicht für den rechtmäßigen Vollzug einer zum Zeitpunkt der Inkrafttretens dieser Verordnung vorliegenden bestandskräftigen Genehmigung.
(3) In der Sonderschutzzone Rhein gelten die Regelungen der Anlage A nicht. Die Nutzung des Rheins als Bundeswasserstraße bleibt von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt. Bei Verwaltungsmaßnahmen des Bundes zur Unterhaltung des Rheins, durch die eine Beeinträchtigung der Wassergewinnung zu besorgen ist, sind die Bedürfnisse der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Benehmen mit dem Land Nordrhein Westfalen und dem Wasserwerksbetreiber zu wahren. Der Einbau von wassergefährdenden Materialien in die Sohle oder die Ufer ist verboten.
(4) Bei militärischen Übungen und Liegenschaften sind die im DVGW-Merkblatt W 106 "Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte)n Wasserschutzgebieten" vom April 1991 festgelegten Ge- und Verbote zu beachten.
§ 5
Anordnungsbefugnisse/ Duldungspflichten
(l) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sowie der Wasserwerksbetreiber haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens gemäß §§ 19 Abs. 2 Nr. 2, 21 WHG und §§ 116, 117 und 167 Abs. 2 LWG zu dulden.
(2) Die zuständige Untere Wasserbehörde ist berechtigt, im Einzelfall gegenüber Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken die Duldung weiterer Maßnahmen anzuordnen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 WHG). Dies gilt insbesondere für die Duldung der Anpassung von Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung, deren Beseitigung oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen für Anlagen und Einrichtungen, von denen die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung oder nachteiligen Veränderung der Eigenschaften eines Gewässers ausgehen. Die Duldungsanordnung kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch für Anlagen und Einrichtungen erfolgen, die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechtes in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz).
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sowie der. Wasserwerksbetreiber sind darüber hinaus verpflichtet:
- das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten;
- das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen;
- das Auffüllen von Mulden und Erdaufschlüssen;
- das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Bodenproben;
- das Anlegen und Betreiben von Grundwasserbeobachtungsbrunnen;
- das Errichten und Unterhalten von Anlagen zur Sicherung gegen Überschwemmungen;
- das Beseitigen von Erdaufschlüssen oder Ablagerungen und
- die Kontrolle der Funktion und des Betriebes der Abwasseranlagen zu dulden.
Den Betroffenen, auf deren Grundstücken Untersuchungen im Vollzug der Schutzgebietsverordnung durchgeführt werden, ist das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen.
(4) Die Untere Wasserbehörde ordnet gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten die Duldung gemäß den Absätzen 2 und 3 durch schriftlichen Bescheid an. Der Wasserwerksbetreiber und das Staatliche Umweltamt sind vorher zu hören. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem zuständigen Bergamt. Sind landwirtschaftliche Belange betroffen, beteiligt die Untere Wasserbehörde die Landwirtschaftskammer. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Duldungspflichtigen zuzustellen sowie dem Wasserwerksbetreiber, dem Staatlichen Umweltamt, der Bezirksregierung und - soweit beteiligt - dem zuständigen Bergamt nachrichtlich zur Kenntnis zu geben.
(5) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sowie der Wasserwerksbetreiber können im Einzelfall durch Anordnung verpflichtet werden,
- Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens durchzuführen oder durchführen zu lassen,
- Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen sowie die erstellten Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Befugnis der Wasserbehörden zu gewässeraufsichtlichen und ordnungsbehördlichen Anordnungen und Maßnahmen auf der Grundlage sonstiger Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Stellt eine Anordnung nach den Absätzen 1-5 eine Enteignung da, so ist dafür Entschädigung nach den gesetzliche Vorschriften zu leisten (§ 19 Abs. 3 Satz 1 WHG).
§ 6
Düngeanzeigeverfahren
(1) Mit der Anzeige zum Aufbringen von Nährstoffen ist für jedes Jahr und für jede Wirtschaftsfläche (Schlag) eine ausgeglichene Nährstoffbilanz nachzuweisen. Grundsätzlich sind die Flächen im Winter bis zum 15. Januar zu begrünen.
Sofern es aufgrund der besonderen Bodenbeschaffenheit und/oder nach späträumenden Kulturen (Ernte ab November) geboten ist, erteilt die Untere Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmegenehmigungen vom Gebot der Winterbegrünung.
(2) Der Nachweis der ausgeglichenen Nährstoffbilanz wird dadurch erbracht, dass (z. B. in einer Schlagkartei) dargelegt wird, welche Nährstoffe nach
- Art
- Menge
- Art der Aufbringung
und - Zeitraum
aufgebracht werden und dass unter Berücksichtigung
- der Bodenart
- des Nährstoffinhalts im Boden
- des Nährstoffentzugs durch die einzelne Frucht und Sorte, Zwischenfrucht und Untersaat
kein Nährstoffüberschuss entsteht.
Ist für Gartenbaubetriebe mit einer hohen Anzahl kleinflächiger Schläge ein schlagbezogener Nachweis unzumutbar, kann die zuständige Untere Wasserbehörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von der schlagbezogenen Nachweispflicht erteilen. In der Ausnahmengenehmigung sind die Wirtschaftsflächen, auf die sich die Pflicht zum Nachweis einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz beziehen soll, festzulegen.
(3) Der Nachweis der ausgeglichenen Nährstoffbilanz ist für jedes Jahr der zuständigen Unteren Wasserbehörde bis zum 31. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.
(4) Der Bewirtschafter der Wirtschaftsfläche ist verpflichtet, die Angaben zum Nährstoffinhalt im Boden - bezogen auf den Stickstoffgehalt - durch eine am Anfang und am Ende der Vegetationsperiode durchzuführende Messung eines neutralen Instituts zu belegen (N-min-Untersuchung). Die Messungen am Ende der Vegetationsperiode sind im Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig, sodann im Abstand von 5 Jahren durchzuführen. Die Untere Wasserbehörde kann in den dazwischen liegenden Jahren Messungen verlangen
- bei nicht ausgeglichener Nährstoffbilanz,
- bei erhöhtem N-min-Gehalt im Rahmen der Regeluntersuchungen
oder - bei Nichterfüllung der Kriterien des Güllebeurteilungsblattes.
(5) Bei nachgewiesener Überdüngung ist die Untere Wasserbehörde - unbeschadet anderer Rechte berechtigt, vor Beginn der Vegetationsperiode einen Düngeplan zu verlangen. Abs. 2, Abs. 3 sowie Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend.
Bei unvorhersehbarer Nutzungsänderung bzw. nicht absehbarer Kulturfolge sind Abweichungen von der Planung zulässig.
(6) Die in den Absätzen 1-5 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Baumschulen mit mehrjährigen Kulturen.
Die Untere Wasserbehörde ist berechtigt, Inhaber einer solchen Baumschule aufzufordern, darzulegen, welche Nährstoffe nach Art und Menge auf den bewirtschafteten Katasterparzellen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgebracht worden sind.
Soweit eine Überdüngung nicht auszuschließen ist, kann die Untere Wasserbehörde gemäß Absatz 2 den Nachweis der ausgeglichenen Nährstoffbilanz pro Katasterparzelle für die gesamte oder einzelne Wirtschaftsflächen verlangen.
§ 7
Anzeigeverfahren zur Anwendung von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (PBSM)
(1) Mit der Anzeige zur Anwendung von PBSM ist für jedes Jahr und für jede Wirtschaftsfläche (Schlag) nachzuweisen, dass nach den Kriterien des integrierten Pflanzenschutzes und einer gewässerschonenden Anwendung gearbeitet wurde.
(2) Der Nachweis wird dadurch erbracht, dass in geeigneter Weise (z. B. in einem Pflanzenschutztagebuch oder in einer Schlagkartei) die sachgerechte, den Anforderungen des Absatzes entsprechende Anwendung nach
- Datum
- Art und Name des Mittels
- Menge des Mittels
- Anwendungsart
- Kulturart
- Anlass der Anwendung (Vorsorge oder konkreter Befall)
dokumentiert wird.
Bei Wahl, Einsatzzeitpunkt, Menge und Verwendung der Restmenge der PBSM sind die Beratungsempfehlungen der Landwirtschaftskammer zu berücksichtigen. Als Beratungsempfehlungen gelten auch Rundschreiben und Warnmeldungen.
(3) Der Nachweis gemäß Absatz 1 und 2 ist für jedes Jahr der zuständigen Unteren Wasserbehörde bis zum 31. Januar des zu bilanzierenden Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.
Die einzelnen Anwendungsgaben sind mit Datum, Art und Menge aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind 9 Jahre lang aufzubewahren und auf Aufforderung der Unteren Wasserbehörde vorzulegen. Der Anwender muss im Besitz eines Sachkundenachweises sein.
§ 8
Genehmigungen
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in der Anlage A jeweils genannten besonderen Voraussetzungen erfüllt sind und unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse eine Gewässerverunreinigung oder nachteilige Veränderung der Eigenschaften eines Gewässers nicht zu besorgen ist. Eine solche Besorgnis besteht auch dann, wenn durch eine Mehrzahl von Einzelmaßnahmen oder aufgrund des vorhandenen Gefährdungspotenzials im Wasserschutzgebiet bzw. in einzelnen Schutzzonen das Risiko einer Gewässerverunreinigung erhöht wird.
(2) Über die Genehmigungen nach der Anlage A bzw. die Ausnahmegenehmigungen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 entscheidet die zuständige Untere Wasserbehörde. Dem Genehmigungsantrag sind in vierfacher - Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibungen, Pläne, Zeichnungen und Nachweise beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages und insbesondere der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erforderlich sind. Anträge, die mangelhaft sind oder ohne ausreichende Unterlagen vorgelegt werden, können ohne weiteres zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitgeteilten Mängel innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht behebt. Der Antragsteller ist auf diese Folgen hinzuweisen.
(3) Die Untere Wasserbehörde beteiligt den Wasserwerksbetreiber und holt vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes, in hygienischen und gesundheitlichen Fragen auch des zuständigen Gesundheitsamtes, in landwirtschaftlichen Problemfällen auch der Landwirtschaftskammer, ein. Sind Betriebe betroffen, die der Bergaufsicht unterliegen, sei ist das zuständige Bergamt zu hören. Will die Untere Wasserbehörde Bedenken des Staatlichen Umweltamtes nicht Rechnung tragen, so hat sie die Weisung der Oberen Wasserbehörde einzuholen.
(4) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann zurückgenommen oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Genehmigung nicht voraussehbar waren.
Eine Genehmigung kann auch einmalig für bestimmte in der Zukunft liegende Handlungen gleicher Art erteilt werden. Die Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts bleiben unberührt.
(5) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über den Genehmigungsantrag ist dem Antragsteller zuzustellen und den am Verwaltungsverfahren Beteiligten zu übersenden.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(7) Einer besonderen Genehmigung nach den Vorschriften dieser Verordnung bedarf es nicht für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, wenn diese von der Unteren oder Oberen Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(8) Vorstehende Regelungen gelten nicht für Entscheidungen, die in einem Planfeststellungsverfahren ergehen.
(9) Die nach dieser Verordnung bestehenden Genehmigungspflichten bleiben auch dann bestehen. wenn aufgrund einer Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften die danach bestehende Genehmigungspflicht entfällt.
§ 9
Befreiungen
(1) Die Untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der Anlage A bzw. § 4 dieser Verordnung Befreiungen erteilen. wenn andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern
oder - das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit. insbesondere des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung, vereinbar ist.
Vor der Entscheidung ist der Wasserwerksbetreiber zu beteiligen.
(2) Dem Wasserwerksbetreiber kann auf Antrag von der Unteren Wasserbehörde Befreiung von den Genehmigungsvorbehalten und Verboten dieser Verordnung erteilt werden. soweit dies zum Betreiben der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlage erforderlich und mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit vereinbar ist.
(3) Die Untere Wasserbehörde holt vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes, in hygienischen und gesundheitlichen Fragen auch des zuständigen Gesundheitsamtes, in landwirtschaftlichen Problemfällen auch der Landwirtschaftskammer ein. Sind Betriebe betroffen, die der Bergaufsicht unterliegen. so ist das zuständige Bergamt zu hören.
Will die Untere Wasserbehörde Bedenken des Staatlichen Umweltamtes nicht Rechnung tragen. so hat sie die Weisung der Oberen Wasserbehörde einzuholen.
(4) Im übrigen gilt § 8 Absätze,2. 4, 5, 6und 8 dieser Verordnung entsprechend.
§ 10
>Vorrang der Kooperation
(1) Die in den §§ 6 und 7 dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen gelten nicht für Mitglieder der Kooperation. soweit diese verbindliche Regelungen für die in den vorgenannten Paragrafen genannten Tatbestände getroffen hat. Die Regelungen der Kooperation müssen sich an den Inhalten und Zielen dieser Verordnung orientieren.
(2) Im Rahmen des Genehmigungs- und Befreiungsverfahrens bezüglich
- der Umwandlung von Dauergrünland
- des Neuanlegens und Erweiterns von Gartenbaubetrieben,
- des Errichtens und Erweiterns wesentlichen Änderns von Güllebehältern
- der Intensivbeweidung
- des Anlegens von Silagen und Silagemieten
- des Errichtens von Silagesilos
- des Erweiterns des Viehbestandes im Zuge von baulichen Maßnahmen,
ist die Kooperation, dessen Mitglied der Antragsteller ist, vor der Entscheidung der Unteren Wasserbehörde von dieser anzuhören.
(3) Eine Kooperation im Sinne dieser Verordnung ist - unabhängig von der Rechtsform - der vertragliche oder mitgliederschaftliche Zusammenschluss von Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieben einerseits und einem Wasserversorgungsunternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung andererseits. Die Kooperation muss im Rahmen der Zielsetzung der 12-Punkte-Vereinbarung des MURL von 1989 arbeiten und für die Mitglieder bzw. Vertragspartner verbindliche Regelungen mindestens im Hinblick auf die Nährstoffaufbringung und die Anwendung von PBSM treffen.
(4) Die zuständige Untere Wasserbehörde muss berechtigt sein von den Vertretungsgremien der Kooperation Auskunft über deren allgemeine Tätigkeit zu verlangen. Die Untere Wasserbehörde muss insbesondere die in der Kooperation geltenden Anforderungen an die Düngepläne und -kontrollverfahren sowie die Anwendung von zugelassenen PBSM prüfen können. Dies soll in mindestens jährlichen Beratungsgesprächen geschehen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Absatz 1 Nr. 2 WHG, § 161 Absatz 1 Nr. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach dieser Verordnung genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung nach § 8 dieser Verordnung vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Absatz 1 Nr. 2 WHG § 161 Absatz 1 Nr. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach dieser Verordnung verbotene Handlung ohne die Befreiung nach § 9 dieser Verordnung vornimmt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Absatz 1 Nr. 2 WHG. § 161 Absatz 1 Nr. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den nach §§ 6 und 7 dieser Verordnung festgelegten Anzeigepflichten oder Anordnungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000.- DM geahndet werden.
§ 12
Andere Rechtsvorschriften
(1) Ansprüche auf Entschädigungsleistungen, Ausgleichszahlungen für wirtschaftliche Nachteile oder pauschale Ausgleichszahlungen in Härtefällen richten sich insbesondere nach § 19 WHG, §§ 15, 134 und 135 LWG. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) findet Anwendung.
(2) Die ansonsten in einem Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgesehenen Verbote, Genehmigungs-, Zulassungs-, Duldungs- und Anzeigepflichten oder Beschränkungen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die §§ 6, 19 g, 19 h, 26 und 34 WHG.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft.
Sie hat gemäß § 14 Absatz 3 LWG eine Geltungsdauer von 40 Jahren.