Richtlinie der Landeshauptstadt Düsseldorf zur Dach-, Fassaden- und Innenhofbegrünung - DAFIB

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 23 vom 11.06.2016
Redaktioneller Stand: Juli 2016

Die Landeshauptstadt Düsseldorf unterstützt die Bemühungen ihrer Bürgerinnen und Bürger, wohnungsnahe private Haus-und Hofflächen sowie gewerbliche Flächen zu begrünen und damit aufzuwerten. Sie gewährt im Rahmen des Programmes „Dach-, Fassaden-und Innenhofbegrünung" (DAFIB) nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen, die zu einer Verbesserung des Wohnumfeldes und der ökologischen Qualität beitragen.

Zielsetzungen

- Mit der Förderung von Dach-, Fassaden und Innenhofbegrünungen soll im dicht besiedelten Stadtgebiet ein Beitrag zur Verbesserung des lokalen Stadtklimas geleistet werden. Die sommerliche Hitzebelastung soll verringert, die Staubbindung verbessert und die Luftfeuchtigkeit erhöht werden.

-Durch die dezentrale Zwischenspeicherung von Regenwasser auf Dächern und in begrünten Höfen soll ein Beitrag zur Entlastung von Kanalisation, Kläranlage und Vorflutern geleistet werden.

-Mit der Schaffung grüner Oasen und der Erschließung neuer Freiräume soll das Wohnumfeld attraktiviert werden, das Wohlbefinden und die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner gestärkt und ein sozialer (interkultureller und generationsübergreifender) Austausch zwischen den Nutzerinnen und Nutzern gefördert werden.

- Die Begrünungsmaßnahmen sollen auch zur Verbesserung und Attraktivierung des Stadtbildes und zur Steigerung der Artenvielfalt in der Landeshauptstadt Düsseldorf beitragen.

- Mit der Förderung sollen Projekte des Urban Gardenings unterstützt und Eigeninitiative der Bürgerinnen und Bürger angeregt werden.

1. Gegenstand der Förderung

1.1
Die Förderung umfasst die Begrünung von Dachflächen, Fassaden, Mauern und Gebäudewänden im Bestand sowie von bestehenden Innenhöfen und Abstandsflächen auf privaten und gewerblichen Grundstücken im Geltungsbereich des Plans in  Anlage 1. Der v.g. Plan ist Bestandteil dieser Richtlinie.

1.2
Folgende Arbeiten werden gefördert:
bei Dachbegrünungen (Flachdächer und weitere Dächer mit einer Neigung bis zu 15°)

- Aufbau der Vegetationsschicht inklusive wurzelfester Abdichtung, Schutzvlies, Filtermatte, Drainschicht und Substrat,

- Ansaat oder Pflanzen

bei Fassadenbegrünungen

- vorbereitende Maßnahmen wie das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen, aber nicht die Fassadensanierung,

- die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch,

- Rankhilfen, Fassadenbegrünungssysteme und Pergolen,

- Pflanzen und Pflanzmaßnahmen

bei Innenhofbegrünungen

- vorbereitende Maßnahmen wie Abbruch von Mauern, Zäunen und genehmigungsfreien Gebäuden,

- das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen,

- die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch,

- Bepflanzungen und gärtnerische Gestaltung von Flächen, Mauern und Zäunen einschließlich Rankhilfen,

- Pflegemaßnahmen an Altbäumen

- das Schaffen oder Verbessern von öffentlichen Zugängen,

- das Anlegen von Hochbeeten und das Aufstellen von Pflanzkübeln mit einer Mindestgröße von 0,8 m Länge, 0,4 m Breite und 0,3 m Höhe

- bei für die Bewohnerinnen und Bewohner gemeinschaftlich nutzbaren Flächen darüber hinaus das Anlegen von Spiel-, Wege-und Sitzflächen einschließlich der zugehörigen Geräte und Möbel sowie Pergolen. Die anteiligen Kosten für diese Bestandteile dürfen 25 % der Gesamtfördersumme nicht überschreiten.

darüber hinaus für die Erstanlage von Mietergärten und weiteren Projekten des urbanen Gärtnerns

- die Erstausstattung mit Werkzeugen, Wasserbehältern oder -anschluss, temporärer Gerätekiste oder Gerätepavillon / Regenunterstand

1.3
Nebenkosten für Planung, Bauleitung und Prüfung für eine erforderliche fachliche Betreuung und/oder Beratung durch eine anerkannte Fachkraft werden gefördert, jedoch keine Verwaltungs-und Finanzierungskosten. Die Aufwendungen für diese fachliche Beratung und Betreuung dürfen 10 % der als förderfähig anerkannten Kosten nicht übersteigen.

1.4
Fachgerecht von qualifizierten Personen in Eigenleistung erbrachte Arbeiten werden, soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind, als förderfähig anerkannt. Zu näheren Bestimmungen siehe 4.3.

1.5
Nicht förderfähig sind aufwändige gärtnerische Anlagen, Skulpturen, Brunnen und ähnliches. Reine Instandsetzungen, Veränderungen an Ver- und Entsorgungsleitungen sowie gärtnerische Erneuerungen sind ebenfalls nicht förderfähig, ausgenommen sind Projekte des urbanen Gärtnerns.

1.6
Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen werden nicht gefördert, mit Ausnahme der Fertigstellungspflege bei Dachbegrünungen, sofern sie Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist. Pflegemaßnahmen an vorhandenen Altbaumbeständen sind ebenfalls förderfähig.

2. Voraussetzungen für eine Förderung

2.1
Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen.

2.2
Vor Bewilligung des Zuschusses darf nicht mit den Begrünungsmaßnahmen begonnen werden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs- oder Lieferungsvertrages zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungsverfahren sind ausgenommen.

2.3
Die Begrünung wird am Wohngebäudebestand gefördert. Die Nutzung zu Wohnzwecken muss überwiegen. Die Wohngebäude müssen mindestens 3 Wohnungen mit getrennten Haushalten und 2 Vollgeschosse aufweisen.
Darüber hinaus werden Begrünungen an bzw. im Umfeld bestehender Gewerbegebäude kleiner und mittlerer Unternehmen gefördert. Dies umfasst Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR aufweisen.
Die Förderung von Projekten des urbanen Gärtnerns umfasst darüber hinaus die Nutzung sonstiger Freiflächen und Brachflächen im Geltungsbereich des Plans in  Anlage 1.

2.4
Bei Planung und Umsetzung der Begrünungsmaßnahme sind ein wirtschaftlicher und sparsamer Mitteleinsatz sowie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit der Maßnahme zu berücksichtigen. Bei Überschreiten eines Geschäftswertes / Auftragswertes von mehr als 10.000 Euro netto sind mindestens drei gleichartige und vergleichbare Angebote einzuholen. Die Vergabe der Leistung hat an den preisgünstigsten Bieter zu erfolgen. Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben, bspw. der Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. und DIN-Normen, sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der Maßnahmen.

2.5
Eine Zusammenlegung mehrerer Innenhofbereiche kann sinnvoll sein. Die Herstellung eines Zugangs für die Öffentlichkeit ist nicht Bedingung für die Förderung, kann jedoch im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden. Bei Begrünungen in Höfen über 250 m2 ist ein mindestens klein- bis mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen. Zur Artenauswahl ist die Zukunftsbaumliste der Landeshauptstadt Düsseldorf zu verwenden.

2.6
Dachbegrünungen auf asbest-oder PVChaltigen Dachabdeckungen werden nicht gefördert. Die Dachabdichtung darf im Rahmen der Instandhaltung lediglich regeneriert werden (z. B. durch das vollflächige Aufkleben einer neuen Abdichtungslage), ohne dass die neue Schicht für sich allein eine funktionsfähige Dachhaut darstellt.
Die Substratschicht muss eine Mindesthöhe von 8 cm aufweisen und der Abflussbeiwert darf höchstens 0,3 betragen.

2.7
Werden bei der Begrünung Hölzer aus Wäldern außerhalb Deutschlands verwendet, müssen diese mindestens nach dem PEFC-Standard zertifiziert sein, alternativ FSC-Zertifikat.

2.8
Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre ab Fertigstellung in gepflegtem Zustand gehalten werden. Projekte urbanen Gärtnerns sind abweichend für mindestens ein Jahr zu betreiben, der Standort kann wechseln.

2.9
Die Fördersumme darf nicht mietpreissteigernd auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden.

2.10
Ein Bewilligungsbescheid nach Maßgabe dieser Richtlinie wird erst wirksam, wenn die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger diese Richtlinie sowie die sonstigen mit der Zuschussbewilligung verbundenen Vorschriften der Landeshauptstadt Düsseldorf als für sich geltend schriftlich anerkannt hat.

2.11
Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat eine mögliche Rechtsnachfolgerin bzw. einen möglichen Rechtsnachfolger zur Anerkennung der mit der Bewilligung der Zuwendung verbundenen Vorschriften vertraglich zu verpflichten und die Landeshauptstadt Düsseldorf über die Rechtsnachfolge unverzüglich zu unterrichten. Unabhängig hiervon haftet sie / er gesamtschuldnerisch für etwaige Rückzahlungsverpflichtungen.

3. Förderungsausschluss

Diese Förderung ist ausgeschlossen, wenn

3.1
geplante Begrünungsmaßnahmen innerhalb der Geltungsbereiche der Pläne der Richtlinien ?KIQ ? Kooperation im Quartier Westfalenstraße? sowie ?EKISO ? Entwicklungskonzept Innenstadt-Südost? liegen.

3.2
bereits vorhandene und nach dem Baurecht erforderliche Anlagen beeinträchtigt werden (etwa Garagen, Kinderspielplätze, Stellplätze),

3.3
die beabsichtigten Maßnahmen zur Gestaltung des Innenhofes der Festsetzung eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes oder anderen öffentlich-rechtlichen, nachbarrechtlichen Vorschriften widersprechen und deren Änderung nicht vorgesehen ist,

3.4
der Erhalt der zu dem Innenhof gehörenden Gebäude den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes widerspricht und eine Änderung des Bebauungsplanes nicht vorgesehen ist,

3.5
auf dem Grundstück eine Veränderungssperre nach Baugesetzbuch besteht und keine Ausnahme gestattet wird,

3.6
die Begrünungsmaßnahmen in Bebauungsplänen festgesetzt sind, als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung oder sonstiger baurechtlicher Vorgaben gefordert wurden oder sich als Ausgleichsverpflichtung aus der städtischen Baumschutzsatzung ergeben. Davon abweichend ist die Förderung der Instandsetzung einer bestehenden Begrünung möglich, wenn das Mindestalter des zu begrünenden Gebäudes / der zu begrünenden Fläche 10 Jahre beträgt.

3.7
notwendige baurechtliche sowie sonstige Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen,

3.8
die Maßnahmen nicht sach-und fachgerecht ausgeführt wurden,

3.9
andere Fördermittel (Darlehen oder Zuschüsse) für die geplanten Maßnahmen bereits eingesetzt wurden oder in Anspruch genommen werden können,

3.10
bereits vor Bewilligung durch die Landeshauptstadt Düsseldorf mit der Maßnahme begonnen wird (Ausnahme gemäß Ziffer 5.5),

3.11
die Gesamtkosten der Neugestaltung unterhalb der Bagatellgrenze von 500 liegen.

4. Rechtsanspruch und Höhe der Förderung

4.1
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Zuschüsse können nur gegeben werden, soweit es die Haushaltslage der Landeshauptstadt Düsseldorf zulässt.

4.2
Die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten für die Maßnahmen nach 1.2 können als förderungsfähig anerkannt werden. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten für die Maßnahmen nach 1.2 können bis zur Höchstgrenze von 80,00 je Quadratmeter gestalteter Fläche als förderungsfähig anerkannt werden. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderungsfähig anerkannten Kosten, dementsprechend höchstens 40,00 je Quadratmeter gestalteter Fläche. Kosten, welche die genannte Höchstgrenze überschreiten, werden nicht gefördert.

4.3
Bei von qualifizierten Personen in Eigenleistung erbrachten Arbeiten sind die Materialkosten mit 50% förderfähig. In Eigenleistung erbrachte Arbeitsstunden werden hingegen nicht gefördert.
Die Miete von speziellem Werkzeug und von Arbeitsgeräten ab einem Tagessatz von 50,00 ist ebenfalls förderfähig, die Anschaffung jedoch nicht. Eine Ausnahme hiervon besteht bei Projekten des urbanen Gärtnerns (siehe 1.2).

4.4
Der maximale Gesamtförderbetrag pro Antragsteller pro Jahr beträgt grundsätzlich 20.000 . Bei Projekten urbanen Gärtnerns wird diese Höchstgrenze auf 5.000 festgelegt.

4.5
Die Förderung der Maßnahme durch die Landeshauptstadt Düsseldorf ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Vorschriften (siehe 5.2).
Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Eignung, insbesondere der statischen Belastbarkeit der zu begrünenden Flächen, liegt beim Antragsteller.

4.6
Die Landeshauptstadt Düsseldorf behält sich vor, besondere Modellmaßnahmen und Ausnahmefälle im Rahmen ihrer haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern, auch wenn die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie nicht erfüllt werden.

5. Antragsstellung und Verfahren

5.1
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen / Eigentümer, Eigentümergemeinschaften sowie Erbbauberechtigte.
Für Projekte des urbanen Gärtnerns sind darüber hinaus Initiativgruppen antragsberechtigt, so z. B. Interessengruppen, Vereine, Schulen, Tageseinrichtungen für Kinder, Begegnungsstätten, Seniorenheime usw. Der gemeinnützige Charakter der Organisation sowie ein bürgerschaftliches Engagement müssen klar erkennbar sein.

5.2
Aufgrund rechtlicher Bestimmungen erforderliche Genehmigungen sind vor Bewilligung einzuholen und mit dem Antrag einzureichen, beispielsweise:

- Bei Dachbegrünungen ist die Vorlage eines statischen Nachweises hinsichtlich einer ausreichend tragfähigen Dachfläche erforderlich.

- Sofern die Maßnahme dem Denkmalschutz unterliegt oder den Umgebungsschutz eines Denkmals berührt, ist mit der Antragstellung die denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 des Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetz (DSchG) vorzulegen.

- Bei Fassadenbegrünung im Straßenraum ist eine Aufbruchgenehmigung erforderlich.

- Bei begründetem Altlastenverdacht ist ein Nachweis zur Unbedenklichkeit der Maßnahme zu erbringen.

5.3
Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den darin aufgeführten Unterlagen im Umweltamt (siehe Punkt 9) einzureichen. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

- Lageplan oder eine aussagekräftige maßstäbliche Skizze, aus dem die Fläche für die Begrünungsmaßnahme mit Maßangaben zweifelsfrei entnommen werden kann

- Kurzbeschreibung des Vorhabens

- verbindliche und detaillierte Kostenvoranschläge oder -schätzungen

- Kopie des Grundbuchauszuges, aus dem sich die Eigentumsverhältnisse ergeben

- Eigentümerbeschluss bei Wohnungseigentümergemeinschaften

5.4
Nach dieser Richtlinie eingegangene Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die Stadt behält sich vor, von dieser Regelung bei besonders förderwürdigen Projekten abzuweichen

5.5
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt die Bewilligung in Form eines schriftlichen Bescheides, der die maximale Höhe des bewilligten Zuschusses angibt. Dieser Zuschuss kann nachträglich nicht erhöht werden. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Fördermitteln ist auf einen Zeitraum von einem Jahr nach erfolgter Bewilligung befristet. Eine Fristverlängerung kann beantragt werden. EinRechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

5.6
In Ausnahmefällen kann die Landeshauptstadt Düsseldorf auf Antrag dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung des Bewilligungsbescheides zustimmen. Daraus ist jedoch kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses abzuleiten.

5.7
Nach Abschluss der Maßnahme ist die beantragende Person verpflichtet, innerhalb von drei Monaten der Landeshauptstadt Düsseldorf einen Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen und die entstandenen Kosten vorzulegen. Die Rechnungen und sonstigen Ausgabenbelegesind beizufügen. Nach Überprüfung dieser Nachweise und deren Anerkennung sowie gegebenenfalls einer Ortsbesichtigung und Bestätigung der Ausführung in qualitativer Hinsicht durch Mitarbeiter der Landeshauptstadt Düsseldorf bzw. hierzu von ihr beauftragter Dritter wird der daraus resultierende Zuschuss ausgezahlt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nur, wenn die Fördermaßnahme entsprechend den eingereichten Unterlagen durchgeführt worden ist oder die Bewilligungsstelle einer eventuellen Abänderung schriftlich zugestimmt hat.

5.8
Der Zuschuss wird nur an die beantragende Person auf das von ihr benannte Konto ausgezahlt.

6. Rückzahlung und Verzinsung

Die Fördermittel sind auf Anforderung der Landeshauptstadt Düsseldorf innerhalb eines Monats verzinst zurückzuzahlen, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde oder gegen Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen worden ist. Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und wird von diesem Zeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

7. Haftungsausschluss

Die Landeshauptstadt Düsseldorf haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Begrünungsmaßnahmen entstehen.

8. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 01.07.2016 in Kraft und besitzt eine Laufzeit von 2 Jahren. Sie ist für die ab dem 01.07.2016 eingehenden Anträge anzuwenden. Änderungen können jederzeit durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen werden.

9. Zuständige Stelle/Ansprechpartner

Der Antrag ist bei folgender Stelle einzureichen:
Landeshauptstadt Düsseldorf
Abteilung 19/3 Umweltamt
Stichwort: DAFIB
Brinckmannstraße 7
40225 Düsseldorf