Satzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Abfallentsorgungssatzung AES)

vom 24. Februar 2000

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 13 vom 01. April 2000
Redaktioneller Stand: Januar 2019


Präambel zuletzt geändert durch Satzung vom 13. 12. 2012 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 29.12.2012); In-Kraft-Treten: 01.01.2013

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 24.02.2000 auf Grund der §§ 5 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV NW S. 250/SGV NW 74), des § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 7. März 1995 (GV NW S. 218/SGV NW 232) und des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) [seit 01. Juni 2012: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)] folgende Satzung beschlossen:


1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgabe
zuletzt geändert durch Satzung vom 13. 12. 2012 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 29. 12. 2012); In-Kraft-Treten: 01.01.2013

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf (im Folgenden: Stadt) betreibt in ihrem Gebiet die Abfallwirtschaft mit den Aufgaben der Abfallentsorgung aus privaten Haushaltungen einschließlich der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie vermischt mit Haushaltsabfällen erfasst, gesammelt und transportiert werden oder bis zu 50 t jährlich je Abfallart und -erzeuger der Entsorgungsanlage Düsseldorf-Reisholz (EDR) anzudienen sind, nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Für Leistungen nach dieser Satzung erhebt die Stadt nach Maßgabe einer Gebührensatzung Gebühren und Entgelte nach Maßgabe von Entgeltordnungen. Zur Durchführung der Aufgaben bedient sich die Stadt gemäß § 22 KrWG der AWISTA-Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung mbH (AWISTA) und der Industrieterrains Düsseldorf-Reisholz Entsorgungsgesellschaft mbH (IDREG).

(2) Für Abfälle zur Beseitigung aus Gewerbe, auch Geschäften, Dienstleistungsbetrieben, öffentlichen Einrichtungen, Einrichtungen des Gesundheitswesens und Industrie, sofern sie nicht vermischt mit Abfällen aus privaten Haushaltungen erfasst, gesammelt und transportiert werden oder nicht nach Abs. 1 zur Beseitigung in der Entsorgungsanlage EDR bestimmt sind, sind die Entsorgungspflichten gemäß § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 72 Abs. 1 KrWG auf die AWISTA übertragen. Diese Abfälle sind der AWISTA entgeltpflichtig zu überlassen. Für das Rechtsverhältnis zwischen den Abfallerzeugern und der AWISTA gelten §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1-3, 9 Abs. 1 u. 2, 11-14, 15 Abs. 1, 3 u. 4, 16 Abs. 1, 2 u. 4-6, 17-23, 24 Abs. 1 u. 2 entsprechend.


§ 2 Umfang der städtischen Pflichtaufgabe

(1) Die Stadt berät Bürgerinnen und Bürger sowie sonstige Abfallerzeuger/-innen im Sinne von § 1 Abs. 1 über die Möglichkeiten der Abfallvermeidung, Verwertung und Beseitigung.

(2) Die Stadt wirkt in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Verwertung und besonders auf Vermeidung von Abfällen hin (Vorbildfunktion).

(3) Die Verwertung und Beseitigung von Abfällen durch die Stadt umfasst den Gewinn von Stoffen, die thermische Behandlung und die Ablagerung sowie das hierzu erforderliche Einsammeln, Befördern, Behandeln und Lagern von Abfällen.


§ 3 Ziele der Abfallwirtschaft
zuletzt geändert durch Satzung vom 13. 12. 2012 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 29. 12. 2012); In-Kraft-Treten: 01.01.2013

Die Abfallwirtschaft wird nach folgender Zielhierarchie vorgenommen:

  1. Vermeidung,
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  3. Recycling,
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
  5. Beseitigung.


§ 4 Anschluss und Benutzung
zuletzt geändert durch Satzung vom 13. 12. 2018 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 29. 12. 2018); In-Kraft-Treten: 01.01.2019

Neben den Abfallbesitzerinnen und -besitzern sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer von im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücken berechtigt und verpflichtet, nach Maßgabe dieser Satzung die auf ihrem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle im Sinne von § 1 Abs. 1 der städtischen Abfallwirtschaft zuzuführen (Anschluss- und Benutzungszwang). Die Benutzung der Abfallsammelbehälter für Bioabfälle (kompostierbare Haushaltsabfälle ohne gekochte Speisereste) ist freiwillig. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann im Einzelfall auf Antrag von der Stadt erteilt werden, wenn die Anwendung der Satzung unter Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Von der Benutzung der Abfallsammelbehälter für Altpapier (Papier, Pappe und Karton) kann darüber hinaus auf Antrag von der Stadt eine Befreiung erteilt werden, wenn die Aufstellung solcher Sammelbehälter nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, soweit

  1. Abfallerzeuger/-innen aus privaten Haushaltungen ihre Abfälle selbst gemäß § 6 Abs. 2 nachweislich ordnungsgemäß und schadlos verwerten,
  2. Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt an deren Rücknahme nicht mitwirkt,
  3. Abfälle gemäß § 12 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind,
  4. Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 3 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist,
  5. Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
  6. Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.


2. Vermeidung, Verwertung und Beseitigung

§ 5 Abfallvermeidung

(1) Die Abfallmenge muss so gering gehalten werden, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist.

(2) Bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum dürfen Speisen und Getränke nur in Mehrwegbehältnissen ausgegeben werden. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.

(3) Die Stadt wirkt auf Veranstalterinnen und Veranstalter öffentlicher Veranstaltungen auf Privatgrund ein, um die Ausgabe von Speisen und Getränken in Mehrwegbehältnissen zu erreichen.


§ 6 Abfallverwertung
zuletzt geändert durch Satzung vom 13. 12. 2018 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 29. 12. 2018); In-Kraft-Treten: 01.01. 2019

(1) Bereits an der Anfallstelle sind Abfälle zur Verwertung getrennt zu halten, frei von Abfällen zur Beseitigung und schadstoffhaltigen Abfällen zu sammeln und entsprechenden Sammelbehältern, Sammelstellen oder Behandlungsanlagen zuzuführen.

(2) Kompostierbare Abfälle sollen nach Möglichkeit durch die/den Abfallbesitzer/-in selbst auf dem an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück kompostiert werden. Wird dies mit allen dazu geeigneten Abfällen durchgeführt und der Stadt gegenüber hinreichend nachgewiesen, so liegt eine gebührenmindernde Eigenkompostierung vor. Den Umfang der Minderung regelt die Abfallgebührensatzung.

(3) Für in privaten Haushaltungen anfallende Abfälle zur Verwertung stehen folgende Sammelsysteme zur Verfügung:

  1. für Hohlglas und Altkleider Depotcontainer. Gewerbliche Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung können die Depotcontainer für Glas ebenfalls nutzen. Depotcontainer dürfen nur werktags von 7.00 bis 19.00 Uhr befüllt werden
  2. für Altpapier Abfallsammelbehälter, sowie in einigen Bereichen des Stadtgebietes Depotcontainer. Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  3. für Leichtstoffverpackungen gelbe Sammelbehälter.
  4. für Bio- und Grünabfälle braune Sammelbehälter.
  5. für Abfälle nach Nr. 1 bis 3 sowie Holz, Schrott und Kork in haushaltsüblichen Mengen die Recyclinghöfe. Die Stoffe sind in die dort bereit stehenden Behälter zu füllen. Die Öffnungszeiten sowie die Annahmebedingungen sind zu beachten.
  6. für Bauabfälle entgeltpflichtig der Recyclinghof Flingern und die Zentraldeponie Hubbelrath. Die Bedingungen nach Nr. 4 gelten entsprechend.

7.1 für Elektroaltgeräte die Recyclinghöfe. Auf dem Recyclinghof Flingern befinden sich insbesondere Sammelbehälter für elektrische Haushaltsgroßgeräte, Kühlgeräte, Geräte der Unterhaltungs- und der Informationselektronik, sonstige Haushaltselektrogeräte, Beleuchtungskörper, elektrische Werk- und Spielzeuge sowie elektrische Freizeit- und Sportgeräte. Auf den Recyclinghöfen Garath und Lohausen werden nur Elektrokleingeräte (max. Maße: ca. 50x50x50 cm) und Leuchtstoffröhren angenommen. Die Bedingungen nach Nr. 4 gelten entsprechend.
7.2  für Elektrokleingeräte auch die Sammelfahrzeuge der Schadstoffabfuhr nach § 7.
7.3  für elektrische Haushaltsgroßgeräte, Kühlgeräte, Radiatoren, sperrige Geräte der Unterhaltungs- und der Informationselektronik, sperrige elektrische Werk- und Spielzeuge sowie elektrische Freizeit- und Sportgeräte und sonstige sperrige Haushaltselektrogeräte (z. B. Staubsauger, Nähmaschinen, Mangeln) die Sperrmüllabfuhr nach § 8.


(4) Die Stadt kann aus abfallwirtschaftlichen Gründen Änderungen dieser Sammelsysteme vornehmen sowie zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen Modellversuche mit örtlich und/oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.


§ 7 Schadstoffhaltige Abfälle
zuletzt geändert durch Satzung vom 11. 12. 2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 27. 12. 2008); In-Kraft-Treten: 01.01. 2009

(1) Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle, die organische oder anorganische Stoffe in gesundheits- oder umweltgefährdender Konzentration enthalten.

(2) Schadstoffhaltige Abfälle sind von anderen Abfällen zur Beseitigung und zur Verwertung und untereinander getrennt zu halten.

(3) Die verschiedenen Rücknahmeangebote des Handels sind vorrangig zu nutzen.

(4) Schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen werden zu den bekanntgegebenen Terminen an den von der Stadt zur Verfügung gestellten Sammelstellen und im Auftrag der Stadt betriebenen Sammelfahrzeugen, in haushaltsüblichen Mengen, angenommen.

(5) Gewerbebetriebe können Kleinmengen schadstoffhaltiger Abfälle nach Prüfung durch die Stadt in der dafür eingerichteten Sammelstelle bzw. im Rahmen der mobilen Schadstoffentsorgung abgeben.


§ 8 Sperrmüll
zuletzt geändert durch Satzung vom 15. 12. 2005 (Ddf. Amtsblatt Nr. 50/51 vom 24. 12. 2005); In-Kraft-Treten: 01.01. 2006

(1) Sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen werden gesondert abgefahren. Sperrmüll im Sinne dieser Satzung ist Siedlungsabfall, der wegen seiner Ausmaße nicht in Abfallbehältern oder Abfallsäcken untergebracht werden kann. Er muss von Hand verladen werden können. Das Flächenmaß von 2,00 x 1,40 m je Stück darf nicht überschritten werden.

(2) Von der Sperrmüllabfuhr sind ausgeschlossen:

  1. Abfälle zur Verwertung (ausgenommen elektrische Haushaltsgroßgeräte, Kühlgeräte, Radiatoren, sperrige Geräte der Unterhaltungs- und der Informationselektronik sowie sonstige sperrige Haushaltselektrogeräte)
  2. Restmüll,
  3. Bauabfälle (zum Beispiel Schutt, Vertäfelungen, Bau- und Abbruchholz),
  4. Schadstoffhaltige Abfälle (ausgenommen Kühlgeräte und Radiatoren).

Brauchbare Gegenstände sollen einer weiteren Verwendung zugeführt werden. Die Abfallberatung gibt Auskunft zu Annahmestellen.

(3) Die Abholung ist von der Besitzerin/dem Besitzer des Sperrmülls schriftlich oder telefonisch unter Angabe der sperrigen Teile zu beantragen. Der planmäßige Abfuhrtermin wird von der Stadt mitgeteilt. Außerplanmäßige, insbesondere kurzfristige Abfuhrtermine gegen Entgelt können vereinbart werden. Nur die angemeldeten Gegenstände sind bereitzustellen und werden abgeholt.

(4) Der angemeldete Sperrmüll ist am Abfuhrtag bis 6.00 Uhr zu ebener Erde auf dem Grundstück gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzustellen. Falls dieses nicht möglich ist, sind die Abfälle im öffentlichen Straßenraum in verkehrssicherer, nicht behindernder Weise, frühestens ab 20.00 Uhr des Vortages, bereitzustellen. Die Bestellerin/der Besteller ist für den Zustand des Sperrmülls (keine Verkehrsgefährdung, Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust) bis zum Einsammeln verantwortlich. Elektrische Haushaltsgroßgeräte, Kühlgeräte, Radiatoren, Geräte der Unterhaltungs- und der Informationselektronik sowie sonstige Haushaltselektrogeräte sind getrennt vom übrigen Sperrmüll aufzustellen.

(5) Sperrmüll gilt als angefallen, sobald er in die Sammelfahrzeuge verladen wird.

(6) Für die Abfuhr von über 2 m3 hinausgehenden Mengen werden Gebühren nach einer Gebührensatzung berechnet.

(7) Sperrmüll kann in einer Menge bis zu 500 l auch auf dem Recyclinghof Flingern entgeltpflichtig abgegeben werden. Größere Mengen können gegen Verwiegung und Rechnung zur Müllverbrennungsanlage Düsseldorf - MVA - angeliefert werden. Nähere Auskünfte erteilt die Abfallberatung.


§ 9 Medizinische Abfälle

(1) Abfälle zur Beseitigung der Abfallgruppe B (desinfizierte oder nicht infektiöse Abfälle wie Wund-, Gipsverbände, Einwegwäsche, Einwegartikel einschließlich Kanülen und Skalpellen) gemäß LAGA - Merkblatt über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, soweit sie vermischt mit Abfällen aus privaten Haushaltungen erfasst, gesammelt und transportiert werden, sind der Stadt in den dafür zugelassenen und verschließbaren städtischen Sammelbehältern zu überlassen.

(2) Spitze und scharfe Gegenstände sind in stichfesten Behältern, weiche Abfälle in festen Säcken zu sammeln. Diese Behältnisse sind verschlossen in die Sammelbehälter einzubringen.


§ 10 Bauabfälle

Bauabfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus privaten Haushaltungen, die bei Renovierungs- und Bautätigkeiten anfallen. Bauabfälle bestehen aus mineralischen Komponenten und/oder brennbaren Anteilen, wie Tapeten, Teppiche, Abschnitte von Holz und Kunststoff, verschmutzte Folien und Verpackungen und können in einer Menge bis zu 500 l den Sammelsystemen nach § 6 Abs. 3 zugeführt werden. In größeren Mengen sind Bauabfälle, wenn sie zu mindestens 90 Prozent aus brennbaren Anteilen bestehen, zur MVA anzuliefern, ansonsten Bauschutt- bzw. Baumischabfall-Aufbereitungsanlagen zuzuführen. Nähere Auskünfte erteilt die Abfallberatung.


§ 11 Restmüll

(1) Restmüll im Sinne dieser Satzung ist Siedlungsabfall zur Beseitigung (frei von Schadstoffen) aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit er vermischt mit Abfall aus privaten Haushaltungen erfasst, gesammelt und transportiert wird.

(2) Restmüll ist der Stadt über von ihr bereitgestellte Sammelbehälter zur Beseitigung zu überlassen.


§ 12 Ausgeschlossene Abfälle
zuletzt geändert durch Satzung vom 13. 12. 2012 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 29. 12. 2012); In-Kraft-Treten: 01.01.2013

(1) Von der Entsorgung sind ausgeschlossen:

  1. Abfälle, die auch nach einer möglichen Vorbehandlung aufgrund ihrer chemischen und/oder physikalischen Eigenschaften nicht den Annahmebedingungen der Abfallentsorgungsanlagen entsprechen;
  2. Abfälle, die Rücknahmeverpflichtungen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und die Stadt nicht nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 KrWG an der Rücknahme mitwirkt.

(2) Nur vom Einsammeln und Befördern sind ausgeschlossen:

  • Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in einer Menge bis zu 50 t je Abfallart und -erzeuger/-in jährlich, die zur Beseitigung in der Entsorgungsanlage EDR bestimmt sind.

(3) Darüber hinaus kann die Stadt in Einzelfällen mit Zustimmung der Bezirksregierung Abfälle gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG von der Beseitigung ganz oder teilweise ausschließen, wenn diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Die Stadt kann die Besitzerinnen und Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der Bezirksregierung so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(4) Soweit die Stadt ganz oder teilweise Abfälle von der Beseitigung ausgeschlossen hat, sind die Besitzerinnen und Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz und des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz), in der jeweils gültigen Fassung, zur Beseitigung der Abfälle verpflichtet. Anderweitig hierfür erforderliche Genehmigungen bleiben unberührt.


§ 13 Abfallentsorgungsanlagen
zuletzt geändert durch Satzung vom 10. 12. 2001 (Ddf. Amtsblatt Nr. 50 vom 15. 12. 2001); In-Kraft-Treten: 01. 01. 2002

(1) Für die Entsorgung der zugelassenen Abfälle stehen folgende Anlagen zur Verfügung:

  1. Müllverbrennungsanlage Düsseldorf, Flinger Broich 25
  2. Zentraldeponie Hubbelrath, Erkrather Landstraße 81
  3. Kompostierungsanlagen:
    3.1  Düsseldorf Hamm, Auf dem Draap 40
    3.2  Lintorfer Weg, 40885 Ratingen
  4. Sickerwasseraufbereitungsanlage, Auf dem Draap 15
  5. Entsorgungsanlage Düsseldorf Reisholz - EDR, Oerschbachstraße 31

(2) Die Zuordnung von Abfällen zu den Entsorgungsanlagen regelt der Abfallartenkatalog (Anlage 1). Die Stadt kann im Einzelfall eine befristete abweichende Regelung treffen, wenn dies aus betrieblichen Gründen zur Sicherung der ordnungsgemäßen Entsorgung notwendig ist.


§ 14 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

(1) Die Benutzung der Anlagen richtet sich nach den jeweiligen Betriebsordnungen und Annahmebedingungen, die auch eine Vorbehandlung zur Einhaltung chemischer und/oder physikalischer Eigenschaften vorgeben können.

(2) Abfälle sind nach Abfallarten getrennt anzuliefern, soweit dies geboten und zumutbar ist. Angelieferte Abfälle sind korrekt zu deklarieren und so anzuliefern, dass der Betriebsablauf nicht beeinträchtigt wird.

(3) In Einzelfällen kann die Anlieferung in offenen Containern angeordnet werden, um den Abfall kontrollieren zu können.

(4) Wird der Betrieb einer Entsorgungsanlage infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder behördlicher Verfügungen gestört oder unterbrochen, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.


3. Sammlung und Transport

§ 15 Sammelbehälter
zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12. 2011 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 31. 12. 2011); In-Kraft-Treten: 01.01.2012

(1) Für das Einsammeln und Befördern des Restmülls sind folgende Sammelbehälter zugelassen:

1. Sammelbehälter 60 L
2. Sammelbehälter 80 L
3. Sammelbehälter (nur für Kellerstandplätze) 110 L
4. Sammelbehälter 120 L
5. Sammelbehälter 240 L
6. Sammelbehälter 660 L
7. Sammelbehälter 770 L
8. Sammelbehälter 1100 L
9. Sammelbehälter 2500 L
10. Sammelbehälter 4500 L
11. Sammelbehälter 5000 L

Hiervon abweichend kann die Stadt andere Sammelsysteme einsetzen und die Verwendung größerer Sammelbehälter auf Antrag genehmigen.

(2) Für medizinische Abfälle zur Beseitigung gemäß § 9, für Leichtstoffverpackungen, für Altpapier sowie für Bioabfälle steht ein Teil der aufgeführten Behältergrößen zur Verfügung.

(3) Die Stadt stellt die Sammelbehälter leihweise zur Verfügung und hält sie instand.

(4) Bei vorübergehend außergewöhnlichem Restmüllanfall können

  1. städtische Abfallsäcke benutzt werden. Die aufgedruckten Bestimmungen sind zu beachten ,
  2. auf Antrag Sonderleerungen gegen Berechnung einer Gebühr durchgeführt werden,
  3. weitere Sammelbehälter gegen Berechnung einer Gebühr zur Verfügung gestellt werden.


§ 16 Festlegung der Sammelbehälter
zuletzt geändert durch Satzung vom 13. 12. 2018 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 29. 12. 2018); In-Kraft-Treten: 01.01. 2019

(1) Die Stadt bestimmt Art, Anzahl, Zweck und Standplatz der Sammelbehälter.

(2) Das Behältervolumen für Restmüll muss dem Bedarf angepasst sein und zur Aufnahme des gesamten Abfalls ausreichen.

(3) Für Restmüll aus privaten Haushaltungen muss auf den jeweiligen Grundstücken mindestens eine Behälterkapazität von 20 l je Person und Woche bereitstehen. Abweichend hiervon kann auf Antrag, bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Behältervolumen zugelassen werden. Grundsätzlich muss mindestens ein 60-l-Sammelbehälter mit 14-täglicher Leerung je Wohngrundstück zur Verfügung stehen, Ausnahmen hiervon werden in Abs. 5 oder im Einzelfall in anderer angemessener Weise geregelt.

(4) Für mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vermischt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen muss zusätzlich, unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verwertungserfolge der Unternehmen mindestens ein Restmüllbehältervolumen nach der Einwohnergleichwerttabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 2), vorrätig gehalten werden.

(5) Die gemeinsame Nutzung eines Restmüll-, Altpapier-, sowie Bioabfallsammelbehälters für mehrere benachbarte, insbesondere aneinandergrenzende Grundstücke kann erfolgen:

  1. auf Anordnung durch die Stadt,
  2. bei Genehmigung eines entsprechenden Antrages.

(6) Reicht das Volumen der zur Verfügung stehenden oder bestellten Sammelbehälter nicht für den anfallenden Restmüll oder das anfallende Altpapier aus, so ist nach einmaliger schriftlicher Aufforderung die erforderliche Veränderung von Behälteranzahl, -größe oder -leerungshäufigkeit zu beantragen, die Durchführung der Anpassung durch die Stadt zu dulden.

(7) Nach erfolgter erstmaliger Ausstattung des Grundstücks mit Abfallbehältern für Restmüll, Altpapier und Bioabfälle kann der/die Grundstückseigentümer(-in) eine gebührenpflichtige Veränderung von Behälteranzahl, -größe oder -leerungshäufigkeit beantragen.


§ 17 Benutzung der Sammelbehälter
zuletzt geändert durch Satzung vom 15. 12. 2011 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 31. 12. 2011); In-Kraft-Treten: 01.01. 2012

(1) Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer müssen sicherstellen, dass die Sammelbehälter von allen berechtigten Benutzern ordnungsgemäß befüllt werden können.

(2) Das Befüllen der Behälter durch Nutzung von speziellen, volumenbegrenzenden Einrichtungen, z.B. Müllschleusen, bedarf der Zustimmung der Stadt.

(3) Die Sammelbehälter sind schonend zu behandeln und nur so weit zu befüllen, dass sich der Deckel schließen lässt.

(4) Abfälle dürfen nicht verpresst in die Sammelbehälter eingefüllt werden oder in die Sammelbehälter gestampft, gepresst oder geschlämmt oder in ihnen verbrannt werden.

(5) Die befüllten Behälter dürfen folgende Gewichte nicht überschreiten:

1. für 60-l-Sammelbehälter 30 kg
2. für 80-l-Sammelbehälter
bei Kellerstandplätzen
45 kg
35 kg
3. für 110-l-Sammelbehälter 35 kg
4. für 120-l-Sammelbehälter 60 kg
5. für 240-l-Sammelbehälter 100 kg
6. für 660-l-Sammelbehälter 270 kg
7. für 770-l-Sammelbehälter 350 kg
8. für 1100-l-Sammelbehälter 450 kg
9. für 2500-l-Sammelbehälter 1500 kg
10. für 4500-l-Sammelbehälter 1500 kg
11. für 5000-l-Sammelbehälter 1500 kg
12. für Säcke für Restmüll und Leichtstoffverpackungen 20 kg

(6) Werden die vorstehenden Vorschriften nicht beachtet, haften die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer für entstehende Schäden.


§ 18 Leerung
zuletzt geändert durch Satzung vom 11. 12. 2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 27. 12. 2008); In-Kraft-Treten: 01.01. 2009

(1) Häufigkeit und Zeit der Leerung werden durch die Stadt bestimmt. Die Sammelbehälter werden regelmäßig in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr geleert.

(2) Fällt die Leerung auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird sie vorgezogen oder nachgeholt.

(3) Die Leerung überfüllter oder überschwerer Sammelbehälter kann als Sonderleistung gegen Gebühr erfolgen.

(4) Wird eine Fehlbefüllung von Sammelbehältern festgestellt, so kann die Stadt die Leerung verweigern, als gebührenpflichtige Sonderleistung durchführen und im Fall von Wiederholungen den Sammelbehälter einziehen.

(5) Der ungehinderte Zugang zu den Sammelbehältern ist sicherzustellen; eine zusätzliche Anfahrt stellt eine gebührenpflichtige Sonderleistung dar. Zusätzliche Anfahrten für die Leerung von Bioabfall- oder Altpapierbehältern finden nicht statt.

(6) Wird die Leerung der Sammelbehälter infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten, behördlicher Verfügungen oder Verlegung des Zeitpunktes der Abfallentsorgung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Gebührenermäßigung. Die Abholung wird so bald wie möglich nachgeholt.


§ 19 Eigentumsübergang, Anfall der Abfälle
zuletzt geändert durch Satzung vom 15. 12. 2003 ((Ddf. Amtsblatt Nr. 51/ 52 vom 27. 12. 2003) In-Kraft-Treten: 01.01. 2004

(1) Als angefallen gelten Abfälle, die ordnungsgemäß

  • in zugelassenen Sammelbehältern, Depotcontainern oder Abfallsäcken zur Abholung bereitstehen,
  • an den Recyclinghöfen oder mobilen Sammlungen abgegeben wurden.

Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

(2) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie eingesammelt oder angenommen wurden.

(3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Gefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.

(4) Abfälle im Sinne von § 12 Abs. 2 gelten als angefallen mit der Annahme an der Entsorgungsanlage. Zugleich geht das Eigentum auf den Betreiber der Anlage über.


§ 20 Standplatz für Sammelbehälter
zuletzt geändert durch Satzung vom 14. 12. 2017 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 30. 12. 2017); In-Kraft-Treten: 01.01.2018

(1) Die nach § 4 Anschlusspflichtigen haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr des Abfalls ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust zu sichern. Die Stadt bestimmt die Standplätze für Sammelbehälter nach Anhörung der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer nach den Vorschriften der §§ 21 bis 23. Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. In geschlossenen Räumen dürfen Sammelbehälter nur aufgestellt werden, wenn sich dort keine ungeschützten Hausanschluss- und Versorgungseinrichtungen befinden.

(2) Die Stadt kann einen Sammelstandplatz für mehrere Grundstücke bestimmen, und zwar auch nur auf einem der beteiligten Grundstücke.

(3) In bestimmten, von der Stadt in ortsüblicher Weise bekanntgemachten Stadtteilen sind die 60-l- bis 240-l-Sammelbehälter zu den Leerungszeiten in nicht verkehrsbehindernder Weise im Straßenraum aufzustellen (Teilservice). ²Falls dieses nicht rechtzeitig am Tag der Leerung möglich ist, dürfen die Sammelbehälter bereits am Vortag der Leerung ab 20 Uhr entsprechend aufgestellt werden. Sammelbehälter für Altpapier und Bioabfälle können im gesamten Stadtgebiet im Voll- oder Teilservice abgefahren werden, wenn ein entsprechender Antrag genehmigt wurde.. Im Teilservice abgefahrene Sammelbehälter sind nach der Leerung unverzüglich von der Straße zu entfernen.

(4) Kann die Leerung regelmäßig nicht unmittelbar am Grundstück erfolgen, so sind die Sammelbehälter an einer von der Stadt zu bestimmenden Stelle im Straßenraum bereitzustellen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Nach der Leerung sind die Sammelbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen.


§ 21 Standplätze zu ebener Erde zuletzt geändert durch Satzung vom 15. 12. 2011 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 31. 12. 2011); In-Kraft-Treten: 01.01. 2012

(1) Die Sammelbehälter sind grundsätzlich zu ebener Erde aufzustellen. Nach Möglichkeit sind Sammelstandplätze einzurichten. Für jeden 60-l- bzw. 80-l-Sammelbehälter muss eine Standfläche von mindestens 70 cm x 70 cm, für jeden 120-l- bzw. 240-l-Sammelbehälter muss eine Standfläche von mindestens 75 cm x 80 cm und in beiden Fällen ein Zugang von mindestens 1,20 m Breite für den Transport der Sammelbehälter zur Verfügung stehen. Für jeden Sammelbehälter mit 660 l, 770 l oder 1100 l Inhalt muss eine Standfläche von mindestens 1,75 m x 1,50 m und ein Abrollweg von mindestens 1,50 m Breite zur Verfügung stehen. Für jeden Sammelbehälter mit 2500 l, 4500 l bzw. 5000 l Inhalt muss eine Standfläche von 2,75 m x 4,00 m und ein Zufahrtsweg von mindestens 3,75 m Breite zur Verfügung stehen.

(2) Der Standplatz und der Transportweg müssen mit einem harten, dauerhaften und leicht zu reinigenden Belag (Platten, Beton u. ä.) versehen sein, der das Absetzen und das übliche Abrollen der 110-l-Sammelbehälter oder das Befördern der 60-l-, 80-l-, 120-l-/240-l-, 660-l-/770-l- beziehungsweise 1100-l-Sammelbehälter (Gewicht bis 450 kg) aushält. Standplatz und Transportweg müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben. Für den Transport von 2500 l-, 4.500 l- bzw. 5.000 l-Sammelbehältern sind Bodenbeläge vorzusehen, die eine Achslast von 12 t aufnehmen können. Zusätzlich sind mindestens eine Durchfahrtshöhe von 4 m und ein äußerer Wendekreisdurchmesser von 15 m einzuhalten.

(3) Im Freien gelegene Standplätze müssen so gestaltet sein, dass die Sammelbehälter der Sicht von der Straße her entzogen sind.

(4) Der Standplatz ist so anzulegen, dass auf dem Weg zum Entsorgungsfahrzeug keine Stufen, Rinnen oder andere Unebenheiten vorhanden sind. Etwaige Höhenunterschiede sind durch Rampen (max. 5% Steigung) auszugleichen. Standplätze und Transportwege müssen durch die Eigentümerinnen und Eigentümer sauber gehalten werden.

(5) Der Transportweg vom Standplatz zum Entsorgungsfahrzeug darf bei 110-l-Sammelbehältern höchstens 15 m und bei Sammelbehältern mit 60 l, 80 l, 120/240 l, 660/770 l oder 1100 l Inhalt höchstens 20 m betragen.

(6) Der Transportweg auf dem Grundstück muss stets in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Türen und Tore müssen mit einer Feststellvorrichtung versehen sein. Die Wege sind von Schnee und Eis freizuhalten. Der Transport der Sammelbehälter über Stufen oder durch Hausgänge ist grundsätzlich nicht zulässig; ist er dennoch unvermeidbar, weil auf dem Grundstück kein anderer Standplatz zur Verfügung steht, so haftet die Stadt für hierdurch eintretende Beschädigungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Verpflichtung zum Tragen der Sammelbehälter besteht nicht.

(7) Säcke sind zugebunden ebenerdig am Leerungstag bereitzustellen, soweit möglich, neben den Sammelbehältern.


§ 22 Sammelbehälterschränke zuletzt geändert durch Satzung vom 13. 12. 2012 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 29. 12. 2012); In-Kraft-Treten: 01.01.2013

Sammelbehälter bis zu 240 l Größe können auch in Schränken abgestellt werden. Der Abstand zwischen Boden und Türunterkante darf höchstens 5 cm betragen. Schranktüren müssen sich ohne Schlüssel öffnen und schließen lassen und dürfen nicht innerhalb einer öffentlichen Verkehrsfläche aufschlagen. Sammelbehälterschränke können auch in das Frontmauerwerk eingebaut werden. Die Schranktüren sind hier als Schiebetüren oder als federvorgespannte Schwenktüren auszubilden. Die Sammelbehälter mit 660 l, 770 l oder 1100 l Inhalt nach DIN 30700 können ebenfalls in schrankähnlichen Unterstellräumen abgestellt werden. Die Schränke müssen geeignet sein, die von der Stadt nach § 15 Abs. 1 bereitgestellten Abfallbehälter aufnehmen zu können. Nähere Auskünfte erteilt die Abfallberatung.


§ 23 Standplätze im Keller
zuletzt geändert durch Satzung vom 11. 12. 2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 27. 12. 2008); In-Kraft-Treten: 01.01. 2009

(1) 60-l-, 80-l-, 110-l-Sammelbehälter für Restmüll bzw. 80 l-Sammelbehälter für Altpapier dürfen in Kellern nur aufgestellt werden, wenn eine Unterbringungsmöglichkeit gemäß § 21 nicht gegeben ist. Die Errichtung eines Standplatzes im Keller bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt (Umweltamt). Für den Standplatz im Keller muss ein Schacht vorhanden sein, dessen Innenmaße mindestens 70 x 70 cm betragen müssen. Die Abdeckplatte muss mit Scharnieren und einem Feststeller versehen sein, darf das Bürgersteigniveau nicht überragen und muss eine Radlast von 1200 kg (ca. 6 kg/m2) aushalten. Statt mit einem Feststeller herkömmlicher Bauart kann die Abdeckplatte mit einem Gasdruckstoßdämpfer ausgerüstet sein, der ein selbsttätiges Schließen der Platte aus ganz geöffneter Stellung verhindert. Bei einer Hubhöhe von über 3,00 m sowie für 660-l-, 770-l- und 1100-l-Sammelbehälter, die in Ausnahmefällen im Keller aufgestellt werden, ist ein elektrischer Sammelbehälteraufzug einzubauen, dessen Bedienung die Anschlusspflichtigen selbst übernehmen müssen. Die Sammelbehälter müssen nach erfolgter Leerung auf die Standplätze zurücktransportiert werden.

(2) Die Vorschriften des § 20 Abs. 1, S.4 und des § 21 finden entsprechende Anwendung.


4. Pflichten und Verstöße

§ 24 Pflichten

(1) Die Abfallbesitzerinnen und -besitzer müssen die für eine ordnungsgemäße Abfallwirtschaft erforderlichen Auskünfte erteilen und alle notwendigen, den abfallwirtschaftlichen Zielen entsprechenden Maßnahmen für eine umweltverträgliche Entsorgung treffen.

(2) Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer haben der Stadt die anfallenden Abfallarten und -mengen sowie jede wesentliche Änderung unverzüglich mitzuteilen. Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl die bisherigen als auch die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer zur umgehenden Information der Stadt verpflichtet.

(3) Den Beauftragten der Stadt ist ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücksteilen und Anlagen zu gewähren, auf denen sich Abfälle oder Einrichtungen von abfallwirtschaftlicher Bedeutung befinden.

(4) Die Beauftragten weisen sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis aus.


§ 25 Zwangsmittel

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung bzw. bei Nichtbefolgen der Anordnungen der Beauftragten kann die Stadt nach schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzten Frist entsprechende Zwangsmittel verhängen.


§ 26 Ordnungswidrigkeiten
zuletzt geändert durch Satzung vom 15. 12. 2016 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 31. 12. 2016); In-Kraft-Treten: 01.01.2017

(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 nicht alle dafür zugelassenen Abfälle der städtischen Abfallwirtschaft überlässt.
  2. entgegen § 5 Speisen und Getränke ohne Ausnahmegenehmigung in Einwegbehältnissen ausgibt,
  3. entgegen den §§ 6, 7 und 9 die Abfälle nicht getrennt hält oder nicht den jeweiligen Sammelsystemen zuführt bzw. in falsche Behälter einfüllt, oder entgegen § 6 Abs. 3 nicht aus privaten Haushaltungen stammende Abfälle zur Verwertung in die in dieser Vorschrift genannten Sammelsysteme einbringt,
  4. entgegen § 6 Abs. 3 die Öffnungs- bzw. Befüllungszeiten der städtischen Sammelsysteme nicht einhält,
  5. entgegen § 7 schadstoffhaltige Abfälle nicht ordnungsgemäß an den Sammelstellen und -fahrzeugen übergibt,
  6. entgegen § 8 nicht angemeldete Gegenstände bereitstellt,
  7. entgegen § 8 Abs. 4 Sperrmüll außerhalb der genannten Zeiten bereitstellt und / oder elektrische Haushaltsgroßgeräte, Kühlgeräte, Radiatoren, Geräte der Unterhaltungs- und der Informationselektronik sowie sonstige Haushaltselektrogeräte nicht getrennt vom übrigen Sperrmüll aufstellt,
  8. entgegen § 9 Abfälle der Abfallgruppe B nicht getrennt oder nicht mit Abfällen der Gruppe A vermischt in den dafür zugelassenen und verschließbaren städtischen Sammelbehältern überlässt,
  9. entgegen § 10 Baustellenabfall nicht der Müllverbrennungsanlage zuführt,
  10. entgegen § 12 Abs. 3 der auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, bis zur Entscheidung der Bezirksregierung Abfälle auf dem Grundstück so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird,
  11. entgegen § 12 Abs. 4 der Verpflichtung zur Beseitigung ausgeschlossener Abfälle nicht nachkommt,
  12. entgegen § 14 Abs. 2 angelieferte Abfälle falsch deklariert,
  13. entgegen § 17 Abs. 4 Abfälle verpresst in die Behälter einfüllt oder Abfälle in die Behälter stampft, presst oder schlämmt oder in ihnen verbrennt,
  14. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 angefallene Abfälle durchsucht oder wegnimmt,
  15. entgegen § 20 Abs. 1, Satz 4 Sammelbehälter in geschlossenen Räumen aufstellt, in denen sich ungeschützte Hausanschluss- und Versorgungseinrichtungen befinden,
  16. entgegen § 20 Abs. 3 oder Abs. 4 die Sammelbehälter außerhalb der erlaubten Zeiträume auf-oder bereitstellt.
  17. entgegen § 24 Abs. 2 die anfallenden Abfallarten und -mengen sowie wesentliche Änderungen nicht unverzüglich mitteilt,
  18. entgegen § 24 Abs. 2 die Stadt nicht unverzüglich von einem Wechsel des Grundstückeigentümers benachrichtigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- EUR geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.


5. Schlussbestimmung

§ 27 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. 01. 2000 in Kraft.