Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen für einen Bereich in Garath-Nordwest in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Gestaltungssatzung Julius-Raschdorff-Straße 19-27/Johannes-Radke-Straße 2-36)

vom 02. April 1990

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 15 / 16 vom 21.04.1990
Redaktioneller Stand: Januar 2002

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 22. März 1990 aufgrund des § 81 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV NW S. 419/SGV NW 232) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

(1) Der örtliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die zweigeschossigen Reihenhäuser an der Julius-Raschdorff-Straße 19-27 (nur ungerade Hausnummern) und der Johannes-Radke-Straße 2-36 (nur gerade Hausnummern) sowie die dazugehörenden Garagengruppen zwischen Julius-Raschdorff-Straße, Peter-Behrens-Straße und Johannes-Radke-Straße.

Für diesen Bereich gilt der Durchführungsplan Nr. 6268/02 vom 14. Juni 1961.

(2) Die Abgrenzung ist in dem anliegenden Plan kenntlich gemacht. Der Plan ist Bestandteil der Satzung (Anlage 1).


§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle äußeren baulichen Maßnahmen, wie z.B. Dachaufbau, Anbau, Umbau, Veränderungen an der Fassade sowie für die Notwendigkeit von Einfriedungen.


§ 3 Begriffe

(1) Satteldach ist ein Dach, das von zwei Dachflächen mit gleicher Dachneigung, gemeinsamen horizontalem First und senkrechten Giebelwänden gebildet wird.

(2) Drempel ist der lotrechte Abstand zwischen der Schnittlinie der Außenflächen von Traufwand und Dachfläche und der Ebene, die durch die Oberkante des Fußbodens des Dachgeschosses vorgegeben ist.


§ 4 Die örtlichen Bauvorschriften

Bei Maßnahmen nach § 2 sind die Vorschriften der §§ 5 bis 8 als örtliche Bauvorschriften einzuhalten. Die Vorschriften sind teilweise in den anliegenden Abbildungen in der Form zeichnerischer Darstellungen zusätzlich verdeutlicht. Die Abbildungen sind Bestandteil der Satzung (Anlage 2).


§ 5 Dächer

1. Dachform

  • Für Wohngebäude sind nur Satteldächer zulässig. Gartenseitige, erdgeschossige, zu Wohnzwecken genutzte Anbauten sind mit Pultdach oder Flachdach zu errichten. Flachdächer können im Obergeschoß als Balkon genutzt werden.

    Für Garagen sind nur Flachdächer zulässig.

2. Dachneigung

  • Die Neigung der Dachflächen von Sattel- und Pultdächern hat 25 Grad gegenüber der Horizontalen zu betragen. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.

3. Firstrichtung

  • Der First von Wohngebäuden ist in Nord-Süd-Richtung auszurichten.

4. Drempelhöhe

  • die maximal zulässige Drempelhöhe wird auf 0,50 m festgesetzt.

5. Dachüberstände

  • An Garagen sind Dachüberstände unzulässig.

    Der maximal zulässige Dachüberstand an Wohngebäuden wird an den Traufseiten auf 0,25 m, gemessen in der Horizontalen, festgesetzt. Auf den Giebelseiten sind Dachüberstände unzulässig.

6. Dachaufbauten

  • Dachgauben und andere Dachaufbauten sind unzulässig.

7. Dacheinschnitte

  • Dacheinschnitte sind unzulässig.

8. Materialien und Farben

  • Für Dachflächen von Sattel- und Pultdächern sind nur gewellte, unglasierte Dachpfannen oder Betondachsteine in dunkelbraunen Farbtönen zulässig. Je Hausgruppe soll eine einheitliche Oberflächenstruktur der Dacheindeckung sowie ein einheitlicher Farbton verwendet werden. Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, wenn die verwendete Oberflächenstruktur sowie der verwendete Farbton denen der übrigen Dächer ähnlich sind und der harmonische Gesamteindruck nicht gestört wird.

    Für die Rahmen von Dachflächenfenstern ist ein Farbton zu verwenden, der dem Farbton der Dacheindeckung möglichst ähnlich ist.

    Verspiegelte Glasflächen sind unzulässig. Dies gilt nicht für flächengleiche Sonnenkollektoren.


§ 6 Außenwandflächen

Materialien und Farben

Zulässig ist Sichtmauerwerk aus unglasiertem Klinker in beigen bis gelbbraunen Farbtönen. Je Hausgruppe soll ein einheitlicher Farbton verwendet werden. Ausnahmen hiervon können für die Verwendung von ähnlichen Farbtönen zugelassen werden, sofern dadurch der harmonische Gesamteindruck der Hausgruppe nicht gestört wird. Mit Ausnahme der Giebelwandflächen sind im Obergeschoß sowie im Bereich des östlichen Hauseinganges auch Putzflächen oder Mosaikverkleidungen zulässig.


§ 7 Eingangsüberdachungen

Eingangsüberdachungen sind bis zu einer Breite von maximal 2,30 m und einer Tiefe von 1,00 m zulässig.


§ 8 Einfriedungen

Einfriedungen sind in den unbebauten Grundstücksteilen vor den östlichen Hausfronten unzulässig.


§ 9 Ordnungswidrigkeiten
geändert durch Satzung vom 24. 10. 2001 (Ddf. Amtsblatt Nr. 45 vom 10. 11. 2001); In-Kraft-Treten: 01.01.2002

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Gestaltungsvorschriften der §§ 5 bis 8 verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 14 BauO NW. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.