Satzung über die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen für einen Bereich der Stadtmitte in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Abstandflächensatzung Stadtmitte)

vom 06. März 1991

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 12 vom 23.03.1991
Redaktioneller Stand: Oktober 1997

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 31. Januar 1991 aufgrund des § 81 Abs. 1 Nr. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV NW S. 419/SGV NW 232) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

(1) Der örtliche Geltungsbereich dieser Satzung wird von folgenden Straßen umgrenzt:

Schadowplatz, Jan-Wellem-Platz, Berliner Allee, Martin-Luther-Platz, Berliner Allee, Steinstraße, Königsallee.

(2) Die Umgrenzung ist in dem anliegenden Plan kenntlich gemacht. Der Plan ist Bestandteil der Satzung.


§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Errichtung von baulichen Anlagen, soweit diese nach BauO NW Abstandflächen einzuhalten haben, sowie für die Änderung baulicher Anlagen, soweit die Änderung sich auf die Tiefe von nach BauO NW vorgeschriebenen bzw. einzuhaltenden Abstandflächen auswirkt.


§ 3 Verringerung der Tiefe von Abstandflächen

(1) Die Tiefe der straßenseitigen Abstandflächen im Satzungsbereich beträgt

  1. für Grundstücke, die an die Schadowstraße zwischen Blumenstraße und Berliner Allee angrenzen, 0,3 H,
  2. für Grundstücke, die von Nordosten an die Blumenstraße zwischen Schadowstraße und Martin-Luther-Platz angrenzen, 0,375 H; ausgenommen ist das Eckgrundstück an der Schadowstraße (Blumenstaße 8),
  3. für Grundstücke, die von Südwesten an die Blumenstraße zwischen Schadowstraße und Martin-Luther-Platz angrenzen, 0,45 H; ausgenommen ist das Eckgrundstück an der Schadowstraße (Königsallee 18),
  4. für alle übrigen Gundstücke 0,4 H.

(2) Für Grundstücke, die an die Blumenstraße zwischen Königsallee und Schadowstraße angrenzen, erstreckt sich die straßenseitige Abstandfläche bis zur Straßenmitte, sofern das Maß H 23,60 m nicht überschreitet.

(3) Die Tiefe der straßenseitigen Abstandflächen kann um einen weiteren Faktor 0,8 verringert werden, wenn

  1. die bauliche Anlage aufgrund ihrer Lage und architektonischen Gestaltung von ortsbildprägender Wirkung ist und
  2. die Belichtung von Aufenthaltsräumen gegenüberliegender Gebäude durch die zusätzliche Verringerung nicht mehr als unwesentlich beeinträchtigt wird und
  3. dabei Einblickmöglichkeiten in die gegenüberliegenden Gebäude sozialverträglich bleiben und
  4. Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen.

(4) Die Tiefe von Abstandflächen muß mindesten 3 m betragen. Abs. 2 bleibt unberührt.

(5) Das Maß H errechnet sich gemäß § 6 Abs. 4 BauO NW.


§ 4 Ausschluß der Verringerung

(1) Die Verringerung der Tiefe von Abstandflächen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn Gründe des Brandschutzes entgegenstehen.

(2) Soweit ein Vorhaben hinsichtlich der Abstandflächen erst durch die Verringerung nach § 3 Abs. 1 bis 3 genehmigungspflichtig wird, können im Einzelfall besondere brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.