Satzung über die Gestaltung von Vorgärten und die Einfriedung von Baugrundstücken im Stadtbezirk 2 der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 06. Juli 1999
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 26 / 27 vom 10.07.1999 |
Redaktioneller Stand: Februar 2010 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 10. Juni 1999 aufgrund des § 86 Abs. 1 Nr. 4-6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 7. März 1995 (GV NW S. 217/SGV NW 232) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines, Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Vorgärten (§ 3 Abs. 1) sowie für die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen.
(2) Soweit Bebauungspläne oder Gestaltungssatzungen abweichende Festsetzungen enthalten, gelten diese.
§ 2 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf zwei Gebiete im Stadtbezirk 2.
Das Teilgebiet 1 wird wie folgt umgrenzt:
Münsterstraße, Heinrichstraße, Max-Planck-Straße, Grafenberger Allee, Lindemannstraße, Rethelstraße und Bahnstrecke Düsseldorf-Duisburg, in nördlicher Richtung bis zur Münsterstraße.
Das Teilgebiet 2 wird wie folgt umgrenzt:
Rethelstraße, Lindemannstraße, Grafenberger Allee, Lichtstraße, Cranachstraße, Cranachplatz, Ackerstraße, Birkenstraße und Bahnstrecke Düsseldorf-Duisburg bis zur Rethelstraße.
(2) Der Geltungsbereich und die Abgrenzung ist durch zeichnerische Darstellung in der Anlage (Karte mit räumlichem Geltungsbereich) kenntlich gemacht. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Begriffe
(1) Vorgärten sind die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke zwischen den festgesetzten und faktischen Straßenbegrenzungslinien und den Baulinien oder Baugrenzen. Erstrecken sich die Baulinien oder Baugrenzen nicht über die gesamte Grundstücksbreite, so sind sie für die Bestimmung der Vorgärten seitlich zu verlängern. Sind Baulinien nicht festgesetzt, so bestimmen sich die Vorgärten durch die Baufluchten vorhandener oder geplanter Gebäude. Abweichend von Satz 1-3 gelten die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke entlang der Lacomblet- und der Max-Planck-Straße zwischen der Gebäudeaußenwand und den öffentlichen Verkehrsflächen als Vorgärten.
(2) Befestigte Flächen sind Flächen, deren Versickerungsfähigkeit durch Bedeckung oder Verdichtung des Bodens ganz oder teilweise eingeschränkt sind.
(3) Fahrflächen sind befestigte Flächen, die als Zufahrt zu Gebäuden oder als Zufahrt zu hinter dem Vorgarten liegenden Grundstücksteilen bestimmt sind.
(4) Gehflächen sind befestigte Flächen, die als Zugang zu Gebäuden, Schaufenstern, Mülltonnenstandplätzen, Fahrradabstellplätzen und dergleichen oder als Zugang zu hinter dem Vorgarten liegenden Grundstücksteilen bestimmt sind.
§ 4 Grundsatz
(1) Vorgärten sind zu begrünen, mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu unterhalten. Abstellplätze für Fahrräder und Mülltonnenstandplätze sind zu begrünen und zu unterhalten.
(2) Befestigte Flächen sind lediglich zulässig, soweit sie als notwendige Geh- und Fahrflächen dienen und sich in ihrer Ausdehnung auf das für eine übliche Benutzung angemessene Maß beschränken.
(3) Die Herstellung von Stellplätzen im Vorgarten sowie die Nutzung von Vorgartenflächen zu Arbeits- und Lagerzwecken ist unzulässig.
§ 5 Befestigte Flächen
(1) Gehflächen dürfen bis zu 1,50 m breit angelegt werden. Dieses Maß kann überschritten werden, soweit der durch die Nutzung des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes bedingte Besucherverkehr dies erfordert.
(2) Die Fahrfläche darf je Fahrspur die Breite von 3,50 m bei Benutzung durch mehr als 2,00 m breite Fahrzeuge, ansonsten die Breite von 3,00 m nicht überschreiten. Vor Mittel- und Großgaragen erhöhen sich die zulässigen Breiten der Fahrflächen um 0,50 m je Fahrspur. Soweit die tatsächlichen Verhältnisse und die Sicherheit für die gewöhnliche Benutzung es zulassen und andere Vorschriften nicht entgegenstehen, soll die Fahrfläche nur in einer Spurbreite hergestellt werden.
(3) Über die notwendigen befestigten Flächen hinaus können befestigte Flächen als Gestaltungselemente zugelassen werden. Es sind dann mindestens 50 v. H. des Vorgartens zu begrünen und so zu unterhalten. Dieser Vom-Hundert-Satz kann unterschritten werden, wenn Ersatzmaßnahmen durch hochwachsendes Grün (Bäume und Sträucher) ab 1,00 m Höhe vorgenommen werden.
§ 6 Anwendung auf bestehende Vorgärten
Auf bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehende Vorgärten, deren Gestaltung dem § 4 nicht entspricht, sind die Vorschriften dieser Satzung nur anzuwenden, wenn und soweit die bisherige Gestaltung geändert oder eine bisherige nicht gärtnerische Nutzung des Vorgartens aufgegeben wird.
§ 7 Spezielle Gestaltungsvorschriften
(1) Einfriedungen aus Stahlgitter, Draht, Drahtgeflecht oder Kunststoffgeflecht sind, ebenso wie Rohrmattengeflechte an Einfriedungen, unzulässig.
(2) Für das Teilgebiet 1 gelten folgende Einzelregelungen:
- Einfriedungen sind zulässig bis 1,20 m Höhe.
- Einfriedungen auf der Straßenbegrenzungslinie oder parallel zur Straßenbegrenzungslinie sind unzulässig auf den Grundstücken entlang folgender Straßen: Chamissostraße (mit Ausnahme der Eckgrundstücke an der Friedrich-Springorum-Straße), Brahmsplatz zwischen Tiergartenstraße und Schumannstraße, Lacombletstraße, Karl-Müller-Straße (nördliche Straßenseite), Fritz-Wüst-Straße 2-20 (östliche Straßenseite).
- Soweit auf den Grundstücken entlang der Friedrich-Springorum-Straße (nördliche Straßenseite), Peter-Janssen-Straße, Sohnstraße Nr. 24-54 (westliche Straßenseite) und Goethestraße zwischen der Lindemannstraße und der Hans-Sachs-Straße Steineinfriedungen errichtet werden, sind diese in Material und Farbgebung an das auf dem jeweiligen Grundstück vorhandene Hauptgebäude anzupassen.
(3) Für das Teilgebiet 2 gilt folgende Einzelregelung: Einfriedungen sind zulässig bis 0,60 m Höhe; sofern Einfriedungen als Holzzaun oder als Metallgitter ausgeführt werden, erhöht sich dieses Maß auf 1,20 m.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 21 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Vorgärten nicht begrünt und bepflanzt oder nicht so unterhält,
- befestigte Flächen herstellt, die nicht nach § 4 Abs. 2 zulässig sind,
- entgegen § 4 Abs. 3 im Vorgarten Stellplätze herstellt oder Vorgartenflächen zu Arbeits- und Lagerzwecken nutzt, soweit die bisherige Gestaltung oder eine bisherige nicht gärtnerische Nutzung keinen Bestandschutz nach § 6 genießt.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gestaltung von Vorgärten und die Einfriedung von Baugrundstücken im Stadtbezirk 2 der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 10. Dezember 1987 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 52 vom 30. Dezember 1987) außer Kraft.