Satzung über die Gestaltung und Änderung von erhaltenswerten baulichen Anlagen oder Teilen solcher Anlagen und Anforderungen an Neubauten und Werbeanlagen (Gestaltungssatzung) für den Bereich des Zentrums Benrath in der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 11. März 1987

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 12 vom 26.03.1988
Redaktioneller Stand: November 1998

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 28. Januar 1988 aufgrund des § 81 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV NW S. 419; ber. S. 532/SGV NW 232), folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
geändert durch Satzung vom 10. 2. 1989 (Ddf. Amtsblatt Nr. 9 vom 4. 3. 1989)

(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf zwei räumlich voneinander getrennte Gebiete.

Das westliche Gebiet wird durch die Grundstücke Gemarkung Urdenbach, Flur 2, Flurstücke 109, 110, 111, 218, 179, 231, 234, 221, 114, 98, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 104, 105, 102, Gemarkung Benrath, Flur 30, Flurstücke 353, 352, 351, 346, 341, 331, 330, 329, 326, 318, 317, 301, 302, 303, 304, 305, 306, 307, 430, 431, 666, 463, 464, 465, 473, 474, 475, 476, 477, 478, 479, 457, 456, 453, 461, 447, 690, 691, 444, 443, 689, 424, 419, 410, 409, 408, 407, 406, 405, 573, 401, 400, 398, 547, 546, 396, 694, 543, 545, 374 und 657 begrenzt.

Das östliche Gebiet wird durch die Grundstücke Gemarkung Benrath, Flur 28, Flurstück 296, Gemarkung Benrath, Flur 31, Flurstücke 231, 233, 317, 235, 239, 283, 245, 246, 247, 217, 218, 219, 220, 407, 163, 164, 440, 432, 372, 154, 155, 156, 158, 152, 516, 517, 518, 520, 123, 122, 121, 396, 398, 63, 386, 66, 67, 284, 69, 275, 276, 277, 336, 100, 465, 96, 97, 102, 104, 105, 409, 408, 461, 462, 427, 279, 211, 282, 261 teilweise, 262, 264, 425, 410, 272, Gemarkung Benrath, Flur 30, Flurstücke 532, 531, 530, 529, 528, 527, 526, 707, 708, 750, 253, 248, 246, 245, 250 und 251 begrenzt.

(2) Die Abgrenzung ist durch zeichnerische Darstellung in der Anlage 1 (Karte mit räumlichem Geltungsbereich) kenntlich gemacht. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle baulichen Maßnahmen, wie Renovierung, Modernisierung, Um-, An- und Neubauten sowie die Anbringung von Werbeanlagen.


§ 3 Anforderungen bei Veränderungen ortsbildprägender baulicher Anlagen
geändert durch Satzung vom 10. 2. 1989 (Ddf. Amtsblatt Nr. 9 vom 4. 3. 1989)

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für ortsbildprägende bauliche Anlagen im Sinne des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

(2) Fassaden

Die Gestaltung der ortsbildprägenden Fassaden im Sinne von § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit ihren Giebeln, Erkern und übrigen Gliederungselementen, spezifischen Materialien (wie z. B. Putz, Ziegelmauerwerk) sowie allen wesentlichen Architektur- und Schmuckdetails ist in ihrer ursprünglichen Form zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

Für die farbliche Gestaltung der Putzflächen sind nur Pastelltöne zulässig, wobei der Anstrich auf die Nachbarbauten und den Gesamtcharakter des Straßenbiides abzustimmen ist. Stuckteile und ähnliche Schmuckdetails können farblich abgesetzt werden.

Unzulässig sind

  1. nachträgliche Verkleidungen jeder Art;
  2. grelle und glänzende Farben.

(3) Fenster und Türen

  1. Bestehende Fenster- und Türöffnungen sind in ihrer ursprünglichen Form nach Lage und Größe beizubehalten.
  2. Werden Fensterrahmen und/oder -flügel erneuert, so müssen sie sich in ihrer Gestaltung (Fensterteilung, Material, Farbe) der ursprünglichen Ausführung anpassen. Dies gilt sinngemäß für Türrahmen und Türblätter.
  3. Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig. Die Gestaltung der Erdgeschoßzone ist aus der maßstäblichen Gliederung der Gesamtfassade zu entwickeln.
  4. Die Verwendung von Glasbausteinen, verspiegelten oder getönten Glasscheiben jeder Art ist nicht zulässig.
  5. In Glas aufgelöste Giebelflächen sind nicht zulässig.
  6. Soweit nicht historischer Befund dagegen spricht, sind die Fenster in ihren Holzteilen weiß zu streichen.

(4) Krag- und Vordächer, Markisen

  1. Krag- und Vordächer sind nicht zulässig.
  2. Markisen sind im Erdgeschoß zulässig, soweit sie nicht schützenswerte Architekturdetails überschneiden. Sie sind entsprechend der Schaufenstergliederung zu unterteilen; sie müssen sich in Anordnung, Material, Form und Größe harmonisch in die Fassade einfügen. Glänzende Materialien sind nicht zulässig.

(5) Balkone

Das Anbringen von frei auskragenden Balkonen ist straßenseitig nicht zulässig. Zulässig sind straßenseitige Balkone auf Fassadenvorbauten.

Für die Hausreihe Erich-Müller-Straße 4 bis 10 können im 1. und 2. Obergeschoß je ein Balkon angebracht werden, die sich an vorhandene Balkone in direkter Nachbarbebauung anpassen müssen.

(6) Dächer und Dachaufbauten

  1. Die vorhandenen Dachformen, Firstrichtungen und Dachneigungen sind in ihrer ursprünglichen Form beizubehalten bzw. wiederherzustellen.
  2. Als Material für die Dacheindeckung dürfen nur Dachziegel und -pfannen verwendet werden.
  3. Außenflächen von Dachgauben sind mit Naturschiefer oder ähnlich wirkendem Material zu verkleiden. Großformatige Tafeln sind nicht zulässig.
  4. Flächen von Giebeln sind im Material und in der Farbgebung der Fassade auszuführen.
  5. Der Ausbau des Dachraumes ist unter Einhaltung nachfolgender Gestaltungsvorschriften zulässig:
    Dachgauben müssen sich in der Dachfläche und ggf. vorhandenen Giebeln deutlich unterordnen. Sie haben sich nach Lage und Gestaltung aus der Fassadengliederung zu entwickeln und dürfen nur als Einzelgauben mit einer Breite von höchstens 1,65 m ausgeführt werden.
  6. Dacheinschnitte und Staffelgeschosse sind straßenseitig nicht zulässig.


§ 4 Anforderungen an Neu-, An- und Umbauten
geändert durch Satzung vom 10. 2. 1989 (Ddf. Amtsblatt Nr. 9 vom 4. 3. 1989)

(1) Alle Neu-, An- und Umbauten sind gestalterisch so auszuführen, daß sich das Bauvorhaben harmonisch in das gewachsene Ortsbild bzw. Straßenbild einfügt und dieses angemessen ergänzt. Dabei sind die nachfolgend aufgeführten Einzelfestsetzungen zu beachten.

(2) Fassaden

  1. Fassadenvorbauten wie Erker und Giebel, dürfen höchstens 35% der Fassadenbreite einnehmen und innerhalb dieses Anteils je Einheit nicht breiter als 4,0 m und nicht tiefer als 0,65 m sein (s. Anlage 2: zeichnerische Darstellung).
  2. Zulässig sind nur Putz- und Natursteinfassaden mit matter bzw. gerauhter Oberfläche in Anpassung an die benachbarten Putzflächen. Abweichend von dieser Festsetzung ist in der Kaiser-Friedrich-Straße
    • a) Klinkermauerwerk allein oder
    • b) als fassadengliederndes Element (Fenstergewände, Fensterbänke, Gesimse) in Kombination mit Putzflächen zulässig. Am Nordende der Hauptstraße ist neben Putz- und Natursteinfassaden auch die unter Punkt b) beschriebene Kombination von Materialien zulässig.
    • Rustikale Kellenputze und große Putzstrukturen sowie Fassadenverkleidungen mit Natur- und Eternitschiefer oder Waschbetonplatten sind nicht zulässig.
  3. Eine achsiale Aufteilung der Wandöffnungen ist einzuhalten.
  4. Balkone sind straßenseitig nur auf Fassadenvorbauten zulässig (s. Anlage 2: zeichnerische Darstellung).
  5. Fassadengliederungen auf Grundstücken größerer Breite müssen in Anlehnung an den gewachsenen Stadtgrundriß in Abschnitte von 10 bis 15 m unterteilt werden. Fassadenwiederholungen sind dabei ausgeschlossen.
  6. Im Bereich der Friedhofstraße sind nur vertikalgliedernde, reliefartige Erker mit einer Tiefe von höchstens 0,35 m zulässig.

(3) Fenster und Türen

  1. Fenster und Türen müssen straßenseitig deutlich vertikale Formate haben.
  2. Fenster mit mehr als 1,5 qm Fläche sind zu gliedern.
  3. An den Gebäuderückseiten sind auch andere Formate zulässig, sofern diese vertikal gegliedert werden.
  4. Durchgehende Fensterbänke oder sonstige bandartige Fassadenöffnungen oberhalb des Erdgeschosses sind nicht zulässig.
  5. Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig. Die Gestaltung der Erdgeschoßzone ist aus der maßstäblichen Gliederung der Gesamtfassade zu entwickeln.
  6. Die Verwendung von Glasbausteinen, verspiegelten oder getönten Glasscheiben jeder Art ist nicht zugelassen.

(4) Krag- und Vordächer, Markisen

  1. Krag- und Vordächer im Bereich der Schaufenster sind nicht zulässig. Im Eingangsbereich können sie zugelassen werden, sofern sie sich in die Fassade einfügen.
  2. Markisen müssen sich in Anordnung, Material, Form, Farbe und Größe harmonisch in die Fassade einfügen.

(5) Dächer und Dachaufbauten

  1. Die max. zulässige Dachneigung, die Art der Dachaufbauten (Giebel, Gauben, Dachflächenfenster) sowie die Höhe möglicher Erker ist abhängig von der Ausbildung des obersten zulässigen Vollgeschosses (s. Anlage 2: zeichnerische Darstellung) wie folgt:
    • a) Wird dieses Geschoß als normales Vollgeschoß ausgebildet, so ist das darüberliegende Dach als traufständiges Satteldach mit einer Dachneigung von bis zu 45 Grad zulässig,
    • b) wird das Geschoß als Mansardgeschoß ausgebildet, ist der darüberliegende Teil des Daches mit einer Dachneigung von bis zu 45 Grad zulässig.

      Bei beiden Lösungen müssen Erker unterhalb der Traufen enden; oberhalb der Traufe sind fassadenbündige Giebel zulässig sowie Einzelgauben, die sich diesen ggf. vorgesehenen Giebeln deutlich unterordnen.
    • Bei der Lösung b) sind oberhalb des letzten Vollgeschosses keine Dachgauben, sondern nur Dachflächenfenster zulässig.
  2. Dacheinschnitte und Staffelgeschosse sind straßenseitig nicht zulässig.
  3. Als Material für die Dacheindeckung dürfen nur Dachziegel oder -pfannen verwendet werden.
  4. Außenflächen von Dachgauben sind mit Schiefer oder ähnlich wirkendem Material zu verkleiden. Großformatige Tafeln sind nicht zulässig.
  5. Flächen von Giebeln sind im Material und in der Farbgebung der Fassade auszuführen.

§ 5 Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leistung und ausschließlich unterhalb der Oberkante der Erdgeschoßdecke angebracht werden.

Nicht zulässig ist das Anbringen von Werbeanlagen insbesondere an Vorbauten, Balkonen, Einfriedungen sowie auf und über Dachflächen und Traufen.

(2) Werbeanlagen werden nur zugelassen, wenn sie sich in Material, Farbe, Form und Größe der Architektur des jeweiligen Hauses unterordnen.

(3) Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Satzung über die Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht im Stadtgebiet Düsseldorf (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 43 vom 26. Oktober 1968).

§ 6 Gestaltung privater Flächen

(1) Der Straßenraum wird im Bereich der Kappeler Straße und z. T. der Marbacher Straße wesentlich mitbestimmt durch die den Gebäuden zugehörigen Vorgärten.

Sofern eine Einfriedung der Vorgärten vorgesehen wird, muß diese aus gemauertem Sockel und Pfeilern mit zwischengesetzten Gittern bestehen. Die Gesamthöhe darf höchstens 1,5 m betragen.

(2) Die Dachflächen der eingeschossigen Anbauten im rückwärtigen Bereich sind so auszuführen, daß sie den Wohnungen des ersten Obergeschosses als begrünte Freibereiche zugeordnet werden können (mindestens 40 cm Erdüberdeckung).

§ 7 Ausnahmen und Befreiungen

Ausnahmen und Befreiungen von den §§ 3 bis 6 dieser Satzung können im begründeten Einzelfall gemäß § 68 BauO NW zugelassen werden, wenn sie nicht gegen die Ziele dieser Gestaltungssatzung verstoßen. Ausnahmen und Befreiungen sind schriftlich zu beantragen, wenn keine anderweitige Genehmigung einzuholen ist.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten
geändert durch Satzung vom 10. 2. 1989 (Ddf. Amtsblatt Nr. 9 vom 4. 3. 1989)

Ordnungswidrig im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 14 BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. gegen die Gestaltungsfestsetzung nach § 3 Abs. 2 verstößt,
  2. entgegen der Festsetzung in § 3 Abs. 3 Fenster und Türen ändert,
  3. gegen die Gestaltungsfestsetzung nach § 3 Abs. 4 verstößt,
  4. entgegen der Festsetzung in § 3 Abs. 5 Balkone anbringt,
  5. gegen die Gestaltungsfestsetzung nach § 3 Abs. 6 verstößt,
  6. gegen die Gestaltungsfestsetzung nach § 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 bei Neu-, An- oder Umbauten verstößt,
  7. entgegen der Festsetzung in § 5 Abs. 1 Werbeanlagen anbringt,
  8. entgegen der Festsetzung in § 6 Abs. 1 Einfriedungen vornimmt,
  9. gegen die Gestaltungsfestsetzung nach § 6 Abs. 2 verstößt.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.