Möglichkeiten der BauGB-Novelle nutzen
Auf Grundlage des Baulandmobilisierungsgesetzes wurde 2021 eine BauGB-Novelle erlassen, mit den wesentlichen Zielen, verstärkt Bauland aktivieren und bezahlbarem Wohnraum sichern zu können. Die Novelle umfasst u. a. die Lockerung des Einfügungserfordernisses bei Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) sowie die Erleichterungen beim gemeindlichen Vorkaufsrecht, Regelungen zum Mieterschutz und die Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten (§ 31 BauGB), auch wenn die Befreiungen den städtebaulichen Zielen widersprechen. Diese Instrumente sollen konsequent und beschleunigend angewandt werden. Letzteres schafft somit auch Erleichterungen bei der Aufstockung von Bestandsgebäuden.
Eine wesentliche Erleichterung für den Wohnungsbau stellt die Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten in § 31 BauGB dar. Danach ist es nun weitgehender als bisher möglich, Befreiungen zugunsten des Wohnungsbaus von bestehenden Bebauungsplänen zu erteilen, wodurch eine zeitlich länger dauernde Bebauungsplanänderung vermieden werden kann. Dieses Instrument soll bei qualifizierten Anträgen gut genutzt werden und das Genehmigungsverfahren für Wohnbauvorhaben beschleunigen. Bei größeren Vorhaben (Richtgröße 30 Wohneinheiten) werden auch im Rahmen von Befreiungen in Vorbescheids- oder Baugenehmigungsverfahren auf privaten Flächen mindestens 30 % des Wohnungsneubaus im öffentlich geförderten Mietwohnungsbau errichtet. Dies gilt insbesondere für Befreiungen nach der Bauland-Mobilisierungsverordnung des Landes NRW. Bei Befreiungen nach § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch beträgt die Quotierung 50 %.
Eine weitere Neuerung ist der „sektorale Bebauungsplan für den Wohnungsbau (§ 9 Abs. 2d BauGB)“. Sektorale Bebauungspläne können in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen im Sinne des § 34 BauGB aufgestellt werden. Im Unterschied zum § 34 BauGB kann durch sektorale Bebauungspläne die Entwicklung der entsprechenden Gebiete verstärkt auf bezahlbaren Wohnungsbau gelegt werden. So kann geregelt werden, dass die Errichtung von Wohnbebauung nur zulässig ist, wenn die Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen oder wenn sich die Vorhabentragenden dazu verpflichten, geltende Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten. Die Möglichkeit, sektorale Bebauungspläne zu nutzen, ist bis zum 31. Dezember 2024 (Aufstellungsbeschluss) befristet, der Satzungsbeschluss der entsprechenden Pläne muss bis spätestens zum 31. Dezember 2026 erfolgt sein. Derzeit werden die rechtlichen Rahmenbedingungen geprüft und Flächen im Stadtgebiet identifiziert, die sich grundsätzlich für die Anwendung von sektoralen Bebauungsplänen räumlich und inhaltlich eignen könnten. Bereits jetzt ist absehbar, dass es Zielkonflikte im Hinblick auf das Thema Klimaanpassung geben wird, da zum Beispiel keine Dachbegrünung festgesetzt werden kann.
Als Mitglied in den entsprechenden Arbeitskreisen des Städtetags wurde von der Stadt Düsseldorf und anderen fachlich begründet und an die Bundesgesetzebene adressiert angeregt, dass in sektoralen Bebauungsplänen nicht ausschließlich auf die Schaffung sozialen Wohnraums abgestellt wird, sondern auch auf eine klimagerechte Weiterentwicklung des Bestandes und eine Ausgewogenheit von Dichte und Grün.
Die BaulandmobilisierungsVO NRW zu den Gebieten mit angespannten Wohnungsmarkt ist erlassen. Die sich daraus ergebenen Möglichkeiten, wie oben ausgeführt, werden mit Sorgfalt abgewogen und genutzt werden.
Verknüpft mit | Vorkaufsrechte |
Zuständig | Stadtplanungsamt |
Art | Neue Maßnahme |