Umlegung
In einem Umlegungsverfahren nach §§ 45-79 BauGB werden nicht nur die örtlichen Verkehrs- und Grünflächen bereitgestellt, sondern auch bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet, so dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke (i. d. R. nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes) entstehen. Die Grundstücksstruktur größerer Gebiete kann durch ein Umlegungsverfahren den planungsrechtlichen Bestimmungen angepasst werden, selbst wenn die Eigentümerstruktur sehr unterschiedlich ist. Falls zu Beginn eines Umlegungsverfahrens noch kein Bebauungsplan vorliegt, ist es möglich, die Umlegung im sog. Parallelverfahren durchzuführen, sobald ein entsprechendes Konzept vorliegt.
Das Grundstückstauschverfahren ist im Gegensatz zur Enteignung in erster Linie auf den Ausgleich der privaten Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer gerichtet. Wert und Bestand des Eigentums werden somit garantiert. Grundsätzlich bekommt jede Eigentümerin bzw. jeder Eigentümer für ihr bzw. sein Grundstück, das im Verfahrensgebiet einer Umlegung liegt, ein möglichst gleichwertiges Zuteilungsgrundstück zugewiesen. Für Unterschiede in den ermittelten Verkehrswerten (vor und nach der Umlegung) sowie für Abfindungen von baulichen Anlagen, Anpflanzungen etc. erhalten die Eigentümerinnen und Eigentümer i. d. R. einen Ausgleich in Geld.
Durch die Umlegung werden – anders als bei privatrechtlichen Regelungen – ohne notarielle Verträge und behördliche Genehmigungen baureife Grundstücke durch Verwaltungsakte geschaffen. Mit der Einleitung der Umlegung wird im Grundbuchblatt der betroffenen Grundstücke für die Dauer des Verfahrens ein Umlegungsvermerk eingetragen. Entsprechend den im Umlegungsverfahren neu geordneten Grundstücksverhältnissen wird schließlich das Grundbuch berichtigt und das Liegenschaftskataster dementsprechend fortgeführt.
Beteiligte im Umlegungsverfahren sind die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, sonstige Inhaberinnen und Inhaber von im Grundbuch eingetragenen Rechten, aber auch nicht eingetragene vertraglich Berechtigte (z. B. Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter). Falls Flächen außerhalb des Umlegungsverfahrens z. B. bei Betriebsverlagerungen notwendig sind, kommt städtischen Liegenschaften u. a. durch Zurverfügungstellung benötigter Flächen, Aufnahme von Flächen, Übernahme von Pachtverhältnissen und Abbruchmaßnahmen etc. eine besondere Rolle zu.
Die Leistungsfähigkeit eines Umlegungsverfahrens lässt sich beispielhaft an dem Baugebiet an der Wangeroogestraße / Auf den Geisten zeigen. In Düsseldorf Unterrath, inmitten eines bestehenden Wohnviertels aus den 50er Jahren, konnte das Bodenordnungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden. Hier waren komplexe Grundstückverhältnisse neu zu ordnen und die unterschiedlichsten Problemfelder zu bewältigen: von der Altlastproblematik über die Kampfmitteldetektion bis hin zur Untergrundverdichtung der neuen Verkehrsflächen aufgrund einer mehrere Meter starken Altablagerung. Wo vorher Garagenhöfe standen, sich Grün- und Brachflächen befanden, sind in kürzester Zeit zehn Baugrundstücke entstanden, auf denen derzeit acht Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 85 Wohneinheiten realisiert werden konnten. 45 % der Wohnungen sind öffentlich gefördert, 55 % preisgedämpft. Darüber hinaus wurde mit finanzieller Unterstützung der Stadt Düsseldorf eine öffentliche Quartiersgarage errichtet. Damit wurde ein erheblicher Beitrag zur Verbesserung der Parkplatzsituation im Umfeld geleistet. Es entstand somit ein Quartier, das Wohnen für alle Generationen ermöglicht, aber ohne die Neuordnung des Grund und Bodens (Umlegung) nicht denkbar gewesen wäre.
Verknüpft mit | Private Brachflächen und Baulücken aktivieren |
Zuständig | Vermessungs- und Katasteramt |
Art | Laufende Maßnahme |