Soziale Erhaltungssatzung
Zielsetzung des städtebaulichen Instruments der Sozialen Erhaltungssatzung ist es, steuernd auf Abriss und Modernisierungsmaßnahmen von Eigentümerinnen und Eigentümern Einfluss zu nehmen. Mit diesen Maßnahmen soll eine definierte Bevölkerungsstruktur in einem abgegrenzten Gebiet vor mietwirksamen baulichen Veränderungen geschützt werden, die befürchten lassen, die Bevölkerungszusammensetzung nachteilig zu verändern. Die Modernisierung von Wohnraum wird auf die Beseitigung bauordnungsrechtlicher oder energetischer Missstände und damit auf Mindestanforderungen beschränkt, die sich am durchschnittlichen Ausstattungstand von Wohnungen orientieren. Damit ist sichergestellt, dass ein angemessener baulicher Qualitätsstandard weiterhin entwickelt werden kann. Denn im Fokus steht die Verhinderung von Luxusmodernisierungen.
Schutzwürdigkeit genießt dabei zunächst jede Bevölkerungszusammensetzung, die von Verdrängung durch Aufwertungsprozesse bedroht ist und in deren Folge dann städtebauliche Auswirkungen, z. B. nicht ausgelastete oder überlastete Infrastrukturen, zu erwarten sind. Daraus ergeben sich drei Voraussetzungen, bezogen auf ein Wohngebiet:
- Bauliches Aufwertungspotenzial, welches zu Mietpreissteigerungen führen kann
- Entwicklungsdruck als Indiz für Aufwertungsspielraum
- Verdrängungsgefahr, die aufgrund der bestehenden sozialen und/oder demographischen Struktur der Wohnbevölkerung besteht.
Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachweisen zu können, bedarf es eines umfangreichen Indikatorenkatalogs verbunden mit einer detailreichen Datenbasis.
Die Ausübung eines eventuellen Vorkaufsrechtes, können Eigentümerinnen und Eigentümer über die Abgabe einer sogenannten Abwendungsvereinbarung, in der sie sich zur Einhaltung der Satzungsziele verpflichten, abwenden.
Die Soziale Erhaltungssatzung kann nur auf Mieterhöhungen resultierend aus Modernisierungen und Baumaßnahmen dämpfend Einfluss nehmen. Auf Mieterhöhungen nach dem Mietspiegel, Mietsteigerungen bei Neuvermietungen und die Miethöhen bei Erstbezug hat das Instrument Soziale Erhaltungssatzung keinen Einfluss. Die Satzung dient somit nicht dem individuellen Mieterschutz.
Mit Ratsbeschluss 2018 hat der Rat der Stadt Düsseldorf die Verwaltung mit der Erarbeitung einer Sozialen Erhaltungssatzung beauftragt.
Verknüpft mit | Vorkaufsrechte |
Zuständig | Stadtplanungsamt |
Art | Laufende Maßnahme |