Auszug aus der Entgeltordnung des Großmarktes und der Wochenmärkte der Landeshauptstadt Düsseldorf (Marktentgeltordnung)
vom 17. November 2005
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 49 vom 10.12.2005 |
Redaktioneller Stand: März 2021 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 17.11.2005 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Ordnung beschlossen:
§ 1 Entgelterhebung
(zuletzt geändert durch Entgeltordnung vom 20.07.2019 (Ddf. Amtsblatt Nr.31/32 vom 10.08.2019); In-Kraft-Treten: 11.08.2019)
(1) Für die Benutzung des Großmarktes und der Wochenmärkte werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach dem Tarif, der Bestandteil dieser Ordnung ist. Neben den im Tarif festgelegten Entgelten werden den Benutzerinnen/ Benutzern die Kosten für Strom-, Gas-, Wasserverbrauch und Entwässerung berechnet. Ebenso werden neben den im Tarif festgelegten Entgelten die umlagefähigen Kosten für die Entsorgung von verbotswidrigen Abfallablagerungen auf dem Großmarktgelände auf die Standinhaber/innen und Mieter/innen umgelegt, sofern sie nicht einer Verursacherin/einem Verursacher zugeordnet werden können. Diese Umlage erfolgt im prozentualen Verhältnis der jeweils zugewiesenen oder gemieteten Flächen sowie quartalsweise für die vergangenen drei Monate. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus den aktuell gültigen Entsorgungskosten, die die Stadt an das von ihr beauftragte Entsorgungsunternehmen zu entrichten hat.
(2) Die Entgelte werden für den im Tarif angegebenen Zeitraum bzw. die dort angegebenen Mengen erhoben.
(3) Die Entgelte nach Nr. 1.2 und Nr. 3 sind Brutto-Entgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, in denen die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Zu allen anderen Entgelten tritt die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 2 Zahlungspflicht
(1) Die Zahlungspflicht entsteht mit Beginn der Benutzung, der Leistung oder der Überlassung von Räumen und Flächen.
(2) Sofern Räume und Flächen nicht oder nur teilweise benutzt werden, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung des Entgeltes.
(3) Werden Räume oder Flächen zu anderen als den vereinbarten Zwecken benutzt, so werden die Entgelte nach den Sätzen berechnet, die für die tatsächliche Nutzung im Tarif vorgesehen sind.
(4) Zahlungspflichtig ist die Benutzerin/der Benutzer.
§ 3 Fälligkeit der Zahlung der Entgelte
(zuletzt geändert durch Entgeltordnung vom 18.06.2020 (Ddf. Amtsblatt Nr.39 vom 26.09.2020); In-Kraft-Treten: 01.10.2020)
(1) Entgelte, die monatlich erhoben werden, sind am 5. eines jeden Monats fällig und spätestens bis zu diesem Zeitpunkt an die Stadtkasse zu zahlen. Die übrigen Entgelte sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung an die Stadtkasse zu überweisen oder bei Aushändigung der Quittung fällig und sofort an die Beauftrage/ den Beauftragten der Marktverwaltung zu zahlen.
(2) Kommt die/der Zahlungspflichtige mit Zahlungen in Verzug, so werden von der Stadt Düsseldorf Verzugszinsen in Höhe von
9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) oder wenn ein Verbraucher am Rechtsgeschäft beteiligt ist, von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz § 288 Abs. 1 BGB) berechnet. Bittet die/der Zahlungspflichtige um Zahlungsaufschub, Stundung oder Ratenzahlung, so werden von der Stadt Düsseldorf für das Jahr Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.
(3) Sofern Entgelte nicht fristgerecht gezahlt werden, kann das Benutzungsrecht an Räumen und Flächen entzogen werden. Kommt eine Benutzerin/ein Benutzer der Räumungsaufforderung nicht innerhalb der gestellten Frist nach, wird die Räumung auf ihre/seine Kosten von Beauftragten der Marktverwaltung vorgenommen. Außerdem kann die/der Zahlungspflichtige von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden.
(4) Bei der Überlassung von Räumen und Flächen kann eine Sicherheitsleistung bis zur sechsfachen Höhe eines Monatsentgelts verlangt werden.
§ 4 Entgeltberechnung
(1) Bei der Berechnung des Entgelts für Räume und Flächen wird der Flächeninhalt auf volle qm aufgerundet.
(2) Die/Der Zahlungspflichtige hat der Marktverwaltung alle zur Entgeltberechnung erforderlichen Angaben richtig und vollständig zu machen.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordung des Großmarktes und der Wochenmärkte der Landeshauptstadt Düsseldorf (Marktentgeltordnung) vom 15. Oktober 1992 außer Kraft.