Satzung über Gebühren für das Beseitigen von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in Tierkörperbeseitigungsanstalten

vom 16. Dezember 2004

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 4 vom 29.01.2005
Redaktioneller Stand: April 2005

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 16. 12. 2004 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 11 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (TierNebG), der §§ 1 und 8 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Landestierkörperbeseitigungsgesetz - LTierKGB ) vom 15. Juli 1976 (GV NRW S. 267/SGV NRW 7831 und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Gebührentatbestand

Für das Beseitigen von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in Tierkörperbeseitigungsanstalten werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.


§ 2 Gebühren

Die Gebühr beträgt für die Entsorgung

Tier Euro
Katze und kleiner Hund 15,00
Hund mit einer Widerristhöhe von 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg 35,00
anderen Haustieren und tierischen Erzeugnissen 0,14 pro kg mindestens aber 5,00


§ 3 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist die Besitzerin/der Besitzer der in § 2 genannten Tierkörper, Tierkörperteile oder tierischen Nebenprodukte. Besitzerin/ Besitzer im Sinne des Satzes 1 ist die Inhaberin/der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Neben der Besitzerin/dem Besitzer ist zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, wer die gebührenpflichtige Handlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr/ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat, sowie diejenige/derjenige, zu deren/dessen Gunsten sie vorgenommen wird.

(3) Mehrere hinsichtlich einer Handlung gebührenpflichtige Personen haften als Gesamtschuldner.


§ 4 Fälligkeit und Festsetzung der Gebühren

Die Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühren entstehen mit dem Beseitigen von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder tierischen Nebenprodukten.

Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.


§ 5 Beitreibung der Gebühren

Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Beseitigen von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 12. Juni 1978 außer Kraft.