Satzung über Gebühren für das Beseitigen von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in Tierkörperbeseitigungsanstalten
vom 16. Dezember 2004
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 4 vom 29.01.2005 |
Redaktioneller Stand: April 2005 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 16. 12. 2004 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 11 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (TierNebG), der §§ 1 und 8 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Landestierkörperbeseitigungsgesetz - LTierKGB ) vom 15. Juli 1976 (GV NRW S. 267/SGV NRW 7831 und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührentatbestand
Für das Beseitigen von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in Tierkörperbeseitigungsanstalten werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebühren
Die Gebühr beträgt für die Entsorgung
Tier | Euro |
Katze und kleiner Hund | 15,00 |
Hund mit einer Widerristhöhe von 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg | 35,00 |
anderen Haustieren und tierischen Erzeugnissen | 0,14 pro kg mindestens aber 5,00 |
§ 3 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist die Besitzerin/der Besitzer der in § 2 genannten Tierkörper, Tierkörperteile oder tierischen Nebenprodukte. Besitzerin/ Besitzer im Sinne des Satzes 1 ist die Inhaberin/der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Neben der Besitzerin/dem Besitzer ist zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, wer die gebührenpflichtige Handlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr/ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat, sowie diejenige/derjenige, zu deren/dessen Gunsten sie vorgenommen wird.
(3) Mehrere hinsichtlich einer Handlung gebührenpflichtige Personen haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Fälligkeit und Festsetzung der Gebühren
Die Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühren entstehen mit dem Beseitigen von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder tierischen Nebenprodukten.
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.
§ 5 Beitreibung der Gebühren
Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Beseitigen von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 12. Juni 1978 außer Kraft.