Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf, dem Kreis Mettmann, dem Kreis Neuss und der Stadt Mönchengladbach über die Untersuchung und Begutachtung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika für den Kreis Neuss und die Stadt Mönchengladbach vom 13. Dezember 2001
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Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 51 vom 20.12.2001 |
Redaktioneller Stand: Januar 2010 |
Die Stadt Düsseldorf,
vertreten durch den Oberbürgermeister
und der Kreis Mettmann,
vertreten durch den Landrat,
(in Folgenden -Verbund- genannt)
schließen
mit dem Kreis Neuss,
vertreten durch den Landrat,
(im Folgenden -Kreis- genannt)
und der Stadt Mönchengladbach,
vertreten durch die Oberbürgermeisterin,
(im Folgenden -Stadt- genannt)
aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GkG NW - GV NRW S. 621/SGV NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245), folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
§ 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Der Verbund führt gemäß § 23 Abs. 1, 2. Alternative i.V.m. Abs. 2 Satz 2 GkG NW in seinen beiden Untersuchungseinrichtungen, dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in Mettmann und dem Amt für Verbraucherschutz in Düsseldorf (im Folgenden "Untersuchungseinrichtungen" genannt), für den Kreis und die Stadt die mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung verbundenen Untersuchungen und Begutachtungen durch.
(2) Der Verbund ist berechtigt, weitere Untersuchungsämter im Rahmen von Kooperationen an der Durchführung der Aufgaben zu beteiligen. Der Verbund kann Proben oder einzelne Untersuchungsparameter auch von anderen zugelassenen Untersuchungseinrichtungen bearbeiten lassen.
(3) Der Verbund stellt dem Kreis und der Stadt auf deren Aufforderung hin für die Durchführung von Betriebskontrollen und für fachliche Stellungnahmen chemische Sachverständige der beiden Untersuchungseinrichtungen zur Verfügung.
(4) Die gesetzlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung verbleiben bei dem Kreis und der Stadt.
§ 2
Umfang und Durchführung der Untersuchung und Begutachtung von amtlichen Proben
(1) Die Entnahme von Proben und deren Anlieferung erfolgt durch den Kreis und die Stadt auf eigene Kosten. Anlieferungsstelle für die Proben ist je nach Warengruppe die Untersuchungseinrichtung der Stadt Düsseldorf bzw. die Untersuchungseinrichtung des Kreises Mettmann.
(2) Die Probenauswahl erfolgt durch den Kreis und die Stadt in Abstimmung mit den Belangen des Verbundes. Der Verbund stellt in Zusammenarbeit mit dem Kreis und der Stadt vierteljährlich einen Probenahmeplan auf.
(3) Dieser Vereinbarung liegt ein Probenumfang von mindestens 1750 Proben jährlich, bezogen auf den Kreis und 1050 Proben jährlich, bezogen auf die Stadt, zugrunde. Darin sind die amtlichen Proben einschließlich der im Rahmen zeitlich begrenzter regionaler Untersuchungsschwerpunkte, koordinierter EU-Überwachungsprogramme und Monitoring-Programme zu entnehmenden Proben sowie Beschwerdeproben von Verbrauchern enthalten. Darüber hinaus gelten die Regelungen dieses Vertrages für bis zu 200 zusätzliche Proben jährlich. Weitere Untersuchungen müssen im Einzelnen zwischen den Vertragspartnern abgesprochen werden.
(4) Der jeweilige Prüfungsumfang bei den Proben erstreckt sich auf den in der Lebensmittelüberwachung und -untersuchung üblichen und nach den Verwaltungsvorschriften des Landes vorgesehenen Rahmen und wird in der Regel von den Untersuchungseinrichtungen festgelegt, sofern er sich nicht aus durch die Aufsichtsbehörden vorgegebenen Plänen und Programmen oder in Einzelfällen aus Vorgaben des Kreises und der Stadt ergibt.
(5) Untersuchung und Begutachtung der Proben sollen entsprechend dem aufgestellten Probenplan innerhalb von längstens sechs Wochen nach Eingang abgeschlossen sein. Fristüberschreitungen im Einzelfall sind rechtzeitig zwischen den Vertragspartnern abzustimmen. Verbraucherbeschwerden werden in der Regel am gleichen Tag des Eingangs, spätestens jedoch am folgenden Arbeitstag bearbeitet. Der Befund wird dem Kreis bzw. der Stadt unverzüglich vorab telefonisch mitgeteilt.
(6) Die Untersuchungseinrichtungen können Daten der Proben in Datenverarbeitungsanlagen speichern. Eine Weitergabe von allgemeinen Erkenntnissen und Auswertungen der Probenuntersuchung sowie von gespeicherten Daten an Dritte ist nur mit Zustimmung des Kreises bzw. der Stadt zulässig. Bei den nach Vorgaben (z. B. Monitoring, zeitlich begrenzten Untersuchungsschwerpunkten - ZBU) ermittelten Daten erfolgt die Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde durch die Untersuchungseinrichtungen. Die Übermittlung der sich aus den Untersuchungen ergebenden Daten an das Informations- und Kommunikationssystem Lebensmittelüberwachung (ILM) erfolgt durch den Verbund. Der Kreis und die Stadt erhalten je ein Duplikat des Berichtes.
(7) Einzelfragen oder Problemfälle, die sich im Rahmen der nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 bis 6 vereinbarten Durchführung der Aufgaben ergeben, werden zwischen den Leitern der Untersuchungsämter des Verbundes oder deren Beauftragten und den Leitern der Lebensmittelüberwachungsämter des Kreises und der Stadt oder deren Beauftragten abgestimmt.
§ 3
Kosten
(1) Der Kreis und die Stadt erstatten dem Verbund die durch die Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten nach den Absätzen 2 bis 7.
(2) Für die Untersuchung von 2800 Proben jährlich wird für das Jahr 2002 je untersuchter Probe ein Preis in Höhe von 612,- DM (313,- Euro) festgelegt. Dieser Grundpreis ist berechnet auf der Basis einer jährlichen Probenmenge von 1750 Proben, bezogen auf den Kreis und 1050 Proben, bezogen auf die Stadt. Der Kreis verpflichtet sich, dem Verbund jährlich die Untersuchungskosten für wenigsten 1750 Proben zu erstatten, unabhängig davon, ob die Zahl tatsächlich erreicht wird. Die Stadt verpflichtet sich, dem Verbund jährlich die Untersuchungskosten für wenigstens 1050 Proben zu erstatten, unabhängig davon, ob die Zahl tatsächlich erreicht wird. Eine Änderung des Preises je Probe entsprechend einer Veränderung der Personalkosten bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. Der Probenpreis wird von den Vertragspartner jährlich bis zum 1. Dezember überprüft. Dabei wird der Betrag, der im Folgejahr je zu untersuchender Probe zu erstatten ist; anhand der Veränderungen des Personalkostenanteils von 80 % und des Sachkostenanteils von 20 % ermittelt. Beim Personalkostenanteil werden Änderungen des BAT und der besoldungsrechtlichen Tarife zuzüglich 1 % für die strukturellen Personalkosten hinzugerechnet. Die strukturelle Berücksichtigung von 1 % wird zu Hälfte der Laufzeit dieser Vereinbarung überprüft und bei Abweichungen einvernehmlich neu festgelegt. Der Sachkostenanteil wird angepasst an den vom statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung alle privater Haushalte, ausgehend von dem zu Vertragsbeginn geltenden Index. Eine Anpassung des Probenpreises erfolgt erstmalig zum 1. Januar 2003.
(3) Der Kreis leistet am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines jeden Jahres Abschlagszahlungen, die sich auf die Untersuchungskosten von jeweils 430 Proben beziehen (für das Jahr 2002 also jeweils 263160,- DM (134.590,- Euro) Die Stadt leistet zu den gleichen Terminen Abschlagszahlungen, die sich auf die Untersuchungskosten von jeweils 260 Proben beziehen (für das Jahr 2002 also jeweils 159120,- DM (81380,- Euro)). Dem Kreis und der Stadt wird innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres jeweils eine Jahresendabrechnung über den zu zahlenden Betrag für die im Vorjahr zur Untersuchung angelieferten Proben übersandt. Der nach der Jahresrechnung eventuell nachzuzahlende Betrag ist binnen drei Wochen nach Zugang der Jahresrechnung zu begleichen.
(4) Für die Mitwirkung von chemischen Sachverständigen des Verbundes bei Betriebskontrollen im Gebiet des Kreises sowie für die Erstellung von fachlichen Stellungnahmen im Vollzug der Lebensmittelüberwachung berechnet sich das vom Kreis zu entrichtende Entgelt nach dem Zeitaufwand. Für das Jahr 2002 wird ein Stundensatz von 142,- DM (73,- Euro) einschließlich Fahrtkosten zugrunde gelegt. Die Zeit für An- und Abfahrt wird ebenfalls zu diesem Stundensatz in Rechnung gestellt. Der Stundensatz wird jährlich bis zum Dezember überprüft und der Entwicklung der Kosten angepasst. Die Abrechnung der dem Verbund entstehenden Kosten erfolgt nach Abschluss eines Quartals für das zurückliegende Quartal. Die Zahlung durch den Kreis hat binnen drei Wochen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.
(5) Die Stadt wird jährlich mindestens 100 Fachleistungsstunden vor Ort im Sinne des § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 für Betriebskontrollen im Gebiet der Stadt und für fachliche Stellungnahmen in Anspruch nehmen, wobei je Einsatz ca. 4 bis 5 Stunden anfallen sollen. Die Stadt erstattet dem Verbund hierfür einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 16240,- DM ( (8304,- Euro). In diesem Betrag sind die Personal- und Fachkosten sowie die Kosten für An- und Abfahrt enthalten. Die Erstattung des Pauschalbetrages erfolgt in zwei Teilbeträgen von je 8120,- DM (4152,- Euro) zum 1. April für das 1. Halbjahr und 1. Oktober für das 2. Halbjahr eines jeden Jahres. Für jede weitere über die 100 pauschal abgerechneten Fachleistungsstunden hinausgehende durch chemische Sachverständige des Verbundes geleistete Fachleistungsstunde berechnet sich das von der Stadt zu leistende Entgelt gemäß der in § 3 Absatz 4 enthaltenen Regelung. Die Abrechnung der dem Verbund über das 100-Stunden-Kontingent hinaus entstehenden Kosten erfolgt nach Abschluss eines Kalenderjahres für das zurückliegende Jahr. Die Zahlung durch die Stadt hat binnen drei Wochen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Für die jährliche Kostenanpassung bei den vorstehenden Leistungen gilt die in § 3 Absatz 4 enthaltene Regelung entsprechend.
(6)Bei wesentlichen Änderungen der Rechtslage - z.B. bei Änderung der Untersuchungsprogramme für die amtliche Lebensmittelüberwachung - sowie bei im Einzelfall begründeten Forderungen des Kreises oder der Stadt nach zusätzlichen Untersuchungsmethoden haben die Vertragspartner einen Anspruch, eine entsprechende Vertrags- und Kostenanpassung herbeizuführen.
(7) Von Dritten erstattete Untersuchungs- und Beurteilungskosten aus dem amtlichen Bereich fallen dem Kreis bzw. der Stadt zu.
§ 4
Personal
(1) Der Verbund übernimmt vom Kreis vier Beamte/Beamtinnen und sieben Angestellte. Die Einzelheiten werden in einem Personalüberleitungsvertrag geregelt.
(2) Im Fall einer Kündigung oder Auflösung der öffentlich- rechtlichen Vereinbarung hat der bzw. die Ausscheidende in dem Anteil, wie der Verbund aufgrund dieser Vereinbarung und entsprechend der jeweiligen Einwohnerzahl für ihn bzw. sie Personal zur Aufgabenerledigung beschäftigt, Personal zu übernehmen. Diese Pflicht entfällt, soweit das Personal zur Weiterführung der Untersuchungseinrichtungen durch den Verbund benötigt wird.
§ 5
Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten über die Anwendung dieser Vereinbarung entscheidet die Bezirksregierung.
§ 6
Salvatorische Klausel, Vertragsänderungen
(1) Sollte eine Bestimmung diese Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung tritt, soweit rechtlich möglich, eine Regelung, die dem Zweck der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung entspricht. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sie sind vorzunehmen , wenn gesetzliche Änderungen diese erfordern.
§ 7
In-Kraft-Treten, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf, frühestens jedoch am 1. Januar 2002, in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016. Sie verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn sie nicht spätestens zwei Jahre vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Düsseldorf, den 3. Dezember 2001
Für die Landeshauptstadt Düsseldorf:
Erwin
Oberbürgermeister
Nieß-Mache
Beigeordnete
Neuss, den 14. November 2001
Für den Kreis Neuss:
Patt
Landrat
Petrauschke
Kreisdirektor
Mettmann, den 5. Dezember 2001
Für den Kreis Mettmann:
Hendele
Landrat
Fabian
Dezernent
Mönchengladbach, den 14. November 2001
Für die Stadt Mönchengladbach:
Bartsch
Oberbürgermeisterin
Schmitz
Beigeordneter