Hygiene in Einrichtungen der Hygieneverordnung NRW - Landeshauptstadt Düsseldorf

Hygiene in Einrichtungen der Hygieneverordnung NRW

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Hygiene in Einrichtungen der Hygieneverordnung NRW

Diese Betriebe sind keine medizinischen Einrichtungen, aber durch den invasiven Charakter der Tätigkeit ist auch hier ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Hygiene-Vorschriften zu legen.
Die "Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten" (Hygiene-Verordnung Nordrhein-Westfalen) benennt die Pflichten der Betreiber bezüglich Reinigung, Desinfektion und Sterilisation, um die Übertragung von Krankheitserregern - einschließlich der durch Blut übertragbaren Erreger - (HIV, Hepatitis B und C-Virus) zu verhindern.
Betriebe der HygieneVerordnung NRW unterliegen nach derzeitiger Gesetzeslage der infektionshygienischen Überwachung durch die Gesundheitsämter.

Weiterführende Links im Internet:

Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
 

Gericht untersagt die Nutzung des Begriffs "med. Fußpflege" für "Nicht-Podologen"

In einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Hamm wird festgestellt, dass eine Werbung für "medizinische Fußpflege" durch Nicht-Podologen gegen das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)" und das "Heilmittelwerbegesetz (HWG)" verstößt. Link zum Gerichtsurteil unter www.juris.de

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