Infektionshygienische Überwachung - Landeshauptstadt Düsseldorf

Infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt

Infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW), die Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO) und die Hygieneverordnung NRW definieren die Hygieneanforderungen und -voraussetzungen für medizinische und pflegerische Einrichtungen.
Als Untere Gesundheitsbehörde überwacht das Gesundheitsamt in diesen Einrichtungen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz vor der Übertragung von Krankheitserregern. Auch in anderen Betrieben (z.B. Tattoo- und Piercingbetriebe, Friseursalons) und Einrichtungen (Kindergemeinschaftseinrichtungen, Obdachlosen- und Geflüchtetenheime) gelten besondere Anforderungen an die Hygiene.
Die Überwachung der Einrichtungen sowie Beratung der Verantwortlichen mit dem Ziel, die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern, steht im Vordergrund dieser Tätigkeit.

Informationen zur Trinkwasserhygiene und zur Hygiene in Schwimmbädern und Badeseen finden Sie im Abschnitt Wasserüberwachung.

Anmeldung von Einrichtungen gemäß § 17 ÖGDG NRW oder § 6 Hygiene-Verordnung NRW

Anmeldung von Einrichtungen gemäß § 17 ÖGDG NRW oder § 6 Hygiene-Verordnung NRW

Unter diesem Link können Sie ganz bequem eine Einrichtung gemäß des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Hygieneverordnung NRW anmelden.

Das Betreiben einer Einrichtung gemäß § 17 (1) ÖGDG NRW ist anzeigepflichtig beim zuständigen Gesundheitsamt.

  1. Krankenhäuser, 
  2. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, 
  3. Einrichtungen für ambulantes Operieren, 
  4. Dialyseeinrichtungen, 
  5. Tageskliniken, 
  6. Entbindungseinrichtungen, 
  7. Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes, 
  8. vergleichbaren Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen,
  9. Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen, Heimen, Ferienlagern und ähnlichen Einrichtungen,
  10. Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstigen Massenunterkünften,
  11. Justizvollzugsanstalten,
  12. Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens,
  13. Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser und Brauchwasser,
  14. Anlagen zur Entsorgung von Abwasser und Abfällen,
  15. Badegewässer.

Laut § 6 der Hygiene-Verordnung NRW sind Einrichtungen in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen Verletzungen der Körperoberfläche vorgenommen werden, soweit hierbei Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut verursachen oder unbeabsichtigt verursachen können, beim Gesundheitsamt an- und abzumelden. Hierzu gehört insbesondere das Frisörhandwerk, die Kosmetik und Fußpflege, das Tätowieren und Piercen und Ohrlochstechen, aber auch andere nicht-medizinische Tätigkeiten, auf die die Beschreibung zutrifft.

Kontakt

  • Gesundheitsamt Düsseldorf
    Hygieneüberwachung
    40200 Düsseldorf

    E-Mail
  • Postanschrift

    Gesundheitsamt Düsseldorf

    53/21

    40200 Düsseldorf