Infektionshygienische Überwachung von Kliniken, Privatkliniken, Dialysepraxen und Einrichtungen für ambulantes Operieren
Infektionshygienische Überwachung von Kliniken, Privatkliniken, Dialysepraxen und Einrichtungen für ambulantes Operieren
Die infektionshygienische Überwachung von Krankenhäusern, Privatkliniken, Dialysepraxen und Einrichtungen für ambulantes Operieren erfolgt gemäß § 23 Absatz 6 Infektionsschutzgesetz und § 17 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW). Besondere Anforderungen an die Infektionshygiene werden unter anderem durch die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) definiert.
Zur Webseite des Robert Koch-Institutes (RKI)
Weitere Informationen zur Konzessionierung einer privaten Krankenanstalt gemäß § 30 GewO finden Sie auf den Seiten des Ordnungsamtes
Es erfolgt eine Regelüberwachung unter infektionshygienischen Aspekten. Des Weiteren werden unter anderem Meldungen von gehäuft auftretenden Infektionsfällen in diesen Einrichtungen und Bürgeranfragen bearbeitet.