Entgeltordnung für die Entleerung, Reinigung und Kontrolle von Fettabscheideanlagen zum Schutz der öffentlichen Abwasserbeseitigung in der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 16. Dezember 2010
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51 / 52 vom 25.12.2010 |
Redaktioneller Stand: Dezember 2024 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 16. Dezember 2010 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) folgende Entgeltordnung beschlossen:
§ 1 Entgelterhebung
Für die Entleerung, Reinigung und Kontrolle von Fettabscheideranlagen (Abscheider und Schlammfänge) für Fettrückstände werden Entgelte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Entgelte und Maßstäbe (netto ohne Umsatzsteuer)
zuletzt geändert durch Satzung vom 21.11.2024 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 14.12.2024 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 48 vom 30.11.2024); In-Kraft-Treten: 01.01.2025
1. | Das Entgelt beträgt je Entleerung und Reinigung und Kontrolle eines Fettabscheiders mit Schlammfang für |
- | die ersten 1000 Liter im Grundtarif | 124,00 Euro |
- | über 1000 Liter für jede weitere angefangene 1000 Liter zusätzlich | 108,00 Euro |
2. | Zuschlagssätze für Sonderreinigungen Diese Zuschagssätze für Sonderreinigungen werden im Zeitraum von 14:00 Uhr - 5:00 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen zusätzlich berechnet. |
- | Lohnkosten/Stundensatz | 56,00 Euro |
- | Fettabscheider-KFZ/Stundensatz | 61,50 Euro |
3. | Das Entgelt für die Entleerung, Reinigung und Kontrolle von Fettabscheideranlagen in der Landeshauptstadt Düsseldorf versteht sich zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt gesetzlich gültigen Umsatzsteuer |
§ 3 Zahlungspflicht
- Zahlungspflichtig nach dieser Entgeltordnung sind die Personen, die Leistungen nach § 1 in Anspruch nehmen (Entgeltschuldner).
- Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Fälligkeit des Entgeltes
Das Entgelt wird sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug von Skonto fällig.
§ 5 Erlass des Entgeltes
Im Einzelfall kann das Entgelt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn seine Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Entgeltordnung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.