Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf

vom 29. April 2005

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 18 vom 07.05.2005
Redaktioneller Stand: September 2023

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 28.04.2005 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NRW 2023) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NW S. 926/SGV NRW 77) sowie der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NRW 610) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Gebührenerhebung

zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2022 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html - nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom 31.12.2022); In-Kraft-Treten: 01.01.2023

  1. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser sowie von Grundwasser erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG Gebühren.
  2. Die Stadt trägt für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie sonstiger anderer öffentlicher Flächen die darauf entfallenden anteiligen Kosten. Der Anteil wird aus dem Kostenträger "Niederschlagswasser" ermittelt, und zwar aus dem Verhältnis der an die Abwasseranlage angeschlossenen öffentlichen Flächen zu den sonstigen angeschlossenen Flächen.
  3. Die Gebührensätze sind so bemessen, dass des Weiteren durch sie auch
    3.1 die Abwasserabgabe, die von der Stadt an das Land Nordrhein-Westfalen für Einleitungen über die öffentliche Abwasseranlage in Gewässer zu entrichten ist und
    3.2 die an den Berg.-Rhein. Wasserverband zu entrichtende Umlage gedeckt sind.

    Die Belastungen aus Nr. 3.1 und Nr. 3.2 sind nach § 2 AbwAG NRW auf die an der öffentlichen Abwasseranlage angeschlossenen Kanalbenutzerinnen und Kanalbenutzer abzuwälzen. Der von der Stadt zu tragende Anteil an der Abwasserabgabe für das Niederschlagswasser entspricht dem Anteilsverhältnis der angeschlossenen Straßenflächen zu den angeschlossenen Grundstücksflächen.
  4. Bewirkt die Schädlichkeit des Abwassers, das aus der öffentlichen Abwasseranlage in Gewässer eingeleitet wird, nach den Bestimmungen des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) eine Erhöhung der an das Land hierfür zu entrichtenden Abwasserabgabe, so wälzt die Stadt gemäß § 2 AbwAG NRW die ihr daraus erwachsende Mehrbelastung im Rahmen der Gebührenerhebung auf die Gebührenpflichtigen ab. Dies gilt auch für Fälle der Nichteinhaltung der Begrenzung des Einleitungsrechtes, sofern und soweit eine daraus sich ergebende Mehrbelastung nicht durch eine Zusatzgebühr nach § 2 Nr. 4 tatsächlich gedeckt wird.

§ 2 Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze

zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2022 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html; veröffentlicht am 31.12.2022 - nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom 31.12.2022); In-Kraft-Treten: 01.01.2023

1
Für die Schmutzwasserableitung:

1.1
Bemessungsgrundlage ist die für das angeschlossene Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und aus eigenen Förder- bzw. Versorgungsanlagen während des Veranlagungszeitraumes entnommene Wassermenge (m3).
Der Gebührensatz beträgt 1,65 EUR je m3.

1.2
Modifizierung des Frischwassermaßstabes

1.2.1
Für mutmaßlich der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeleitetes Verbrauchswasser wird die Wassermenge nach Nr. 1.1 um 10 %, je doch um nicht mehr als 1200 m3/Jahr (365 Tage), gekürzt. Angefangene m3 werden voll angesetzt, wenn ihre Hälfte überschritten ist; andernfalls werden sie außer Ansatz gelassen.

1.2.2
Anstelle des pauschalen Abzuges nach 1.2.1 werden die Wasserbezugsmengen abgesetzt, die im jeweiligen Abrechnungszeitraum nachweislich für die Stadt nachprüfbar, nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeleitet wurden. Der Nachweis ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von der/dem Gebührenpflichtigen zu erbringen. Der Abzug wird auf schriftlichen Antrag der/des Gebührenpflichtigen gewährt. Dem Antrag sind alle Nachweisunterlagen vollständig beizufügen. Der Nachweis kann auch mit Hilfe eines speziellen Gutachtens erbracht werden. Sofern dies beabsichtigt ist, hat die/der Gebührenpflichtige die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Antrag und Nachweis werden nur dann berücksichtigt, wenn sie spätestens drei Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes bei der Stadt vorliegen. Bei Abrechnungszeiträumen die kürzer als zwölf Monate sind, insbesondere bei monatlicher Abrechnung, wird ein einheitlicher Abzug für die einzelnen Abrechnungszeiträume im Veranlagungszeitraum gewährt, wenn der Nachweis den gesamten Veranlagungszeitraum umfasst. In diesen Fällen müssen Antrag und Nachweis der Stadt jeweils bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres vorliegen. Eine Verlängerung der vorstehenden Dreimonatsfrist für die Vorlage des o. g. Nachweises kann nur im begründeten Einzelfall innerhalb der ursprünglichen Frist beantragt werden.

2.
Für die Ableitung von Niederschlagswasser

2.1
Bemessungsgrundlage ist die bebaute und befestigte und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossene Grundstücksfläche (m2). Im Sinne dieser Satzung gelten dabei auch diejenigen Grundstücksflächen als angeschlossen, von denen Niederschlagswasser aufgrund eines Gefälles oberirdisch in die Abwasseranlage gelangen kann. Als bebaute Flächen gelten die Grundflächen der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude zuzüglich der Dachüberstände. Angefangene m2 werden voll angesetzt, wenn ihre Hälfte überschritten ist; andernfalls werden sie außer Ansatz gelassen. Der Gebührensatz beträgt 1,04 EUR je m2 und Jahr; bei kürzeren Zeiträumen als ein Jahr wird ein entsprechend der Dauer dieses Zeitraumes verringerter Gebührensatz zugrunde gelegt.

2.2
Für begrünte Dachflächen, die im Sinne der Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. in Bonn (FLL) hergestellt sind, wird der Gebührensatz auf 0,52 EUR je m2 begrünter Dachfläche und Jahr ermäßigt; bei kürzeren Zeiträumen als ein Jahr wird ein entsprechend der Dauer dieses Zeitraumes verringerter Gebührensatz zugrunde gelegt. Die Ermäßigung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt, dem eine Herstellerbescheinigung, eine Fachbauleiterbescheinigung oder ein gleichwertiger Nachweis sowie eine schematische Zeichnung des Dachaufbaus beizufügen sind. Liegen für bestehende begrünte Dachflächen derartige Nachweise nicht vor, so ist eine entsprechende Versicherung abzugeben und die Höhe des Dachaufbaus schriftlich zu erklären. Die Ermäßigung wird ab dem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) gewährt, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Dachbegrünung.

2.3
Flächenberechnung

2.3.1
Die Größe der bebauten und befestigten und an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücksfläche (m2) nach Nr. 2.1 ist von der/dem Gebührenpflichtigen zu ermitteln und der Stadt im Wege der Selbstveranlagung auf Anforderung innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. Sofern innerhalb der vorgegebenen Frist keine entsprechende Mitteilung der/des Gebührenpflichtigen vorliegt, wird die nach Nr. 2.1 maßgebliche Grundstücksfläche (m2) geschätzt.

2.3.2
Veränderungen dieser Berechnungsgrundlage (m2) hat die/der Gebührenpflichtige unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung der Stadt schriftlich bekanntzugeben. In diesem Falle wird für die Gebührenberechnung ab Eintritt der Änderung die geänderte Größe der Fläche zugrunde gelegt.

2.3.3
Die Stadt kann im Bedarfsfalle einen Lageplan von der/dem Gebührenpflichtigen zur Prüfung anfordern, in dem die bebauten und befestigten und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücksflächen entsprechend auszuweisen sind.

2.3.4
Die Datenerhebung, -speicherung und -nutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt, zur verursachergerechten Abrechnung und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Gebühr für die Ableitung von Niederschlagswasser. Insoweit hat die/der Gebührenpflichtige den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.

3.
Grundwassereinleitung
Bei zeitlich begrenzter Einleitung von Grundwasser in die öffentliche Abwasseranlage: Bemessungsgrundlage ist die innerhalb des Veranlagungszeitraumes eingeleitete Grundwassermenge (m3). Der Gebührensatz beträgt 0,36 EUR je m3.

4.
Zusatzgebühr bei Nichteinhaltung der Einleitungsbegrenzung
Sofern der Stadt bekannt ist, dass von Grundstücken einer/eines Gebührenpflichtigen oder mehrerer Gebührenpflichtiger in Folge der Nichteinhaltung der Begrenzung des Einleitungsrechtes solches Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeleitet wurde, welches aufgrund seiner Schädlichkeit bzw. seiner Menge eine höhere Abwasserabgabe als bei Einhaltung der Einleitungsbegrenzung bewirkt, so werden zur Deckung der gesamten sich daraus ergebenden Mehrbelastung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum die/der Gebührenpflichtige bzw. die betreffenden Gebührenpflichtigen alleine herangezogen. Die Höhe der Gebühr, die hierbei aufgrund einer nachträglichen Veranlagung zusätzlich erhoben wird, entspricht der Höhe der Mehrbelastung für die Stadt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldnerin/ Gesamtschuldner.


§ 3 Feststellung der Wassermengen/Veranlagungszeitraum/ Abrechnungszeitraum

zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2009(Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 26.12.2009); In-Kraft-Treten: 01.01. 2010

  1. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Abrechnungszeitraum ist die Zeitspanne, für die gemäß Bestimmung durch die Stadt oder das zuständige Wasserversorgungsunternehmen die vom diesem bezogene oder aus eigenen Förder- bzw. Versorgungsanlagen entnommene Frischwassermenge und/ oder die zugeführte Grundwassermenge ermittelt wird.
  2. Als Wassermenge nach § 2 Nr. 1.1 gilt
    a)für das aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommene Wasser die durch die Stadtwerke Düsseldorf bzw. die Stadtwerke Duisburg auf den Veranlagungszeitraum umgerechnete und in Rechnung gestellte Frischwassermenge
    b)für das aus privaten Förder- bzw. Versorgungsanlagen dem gebührenpflichtigen Grundstück zugeleitete Wasser die durch Wasserzähler nachgewiesene Menge.
  3. Private Förder- bzw. Versorgungsanlagen, von denen Wasser dem gebührenpflichtigen Grundstück zugeleitet wird, sind der Stadt schriftlich anzuzeigen. Zum Nachweis der aus diesen Förder- bzw. Versorgungsanlagen entnommenen Wassermenge hat die/der Gebührenpflichtige Wasserzähler einzubauen bzw. einbauen zu lassen. Die entnommenen Wassermengen sind binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Abrechnungszeitraums der Stadt schriftlich anzuzeigen; der Verbrauch wird sonst geschätzt.
  4. Hat ein Wasserzähler offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so gilt die aufgrund anderer oder späterer Wasserzählerablesungen von den Stadtwerken ermittelte Entnahme als Grundlage für eine Schätzung des Verbrauches.
  5. Zum Nachweis der im Rahmen genehmigter Grundwassereinleitungen der öffentlichen Abwasseranlage für einen begrenzten Zeitraum zugeführten Wassermengen hat die Anschlußnehmerin/der Anschlußnehmer Wasserzähler einzubauen und der Stadt im Wege der Selbstveranlagung Zähler-Nr. und Zählerstände schriftlich mitzuteilen.
  6. Die Wasserzähler der Anschlussnehmerin/des Anschlussnehmers nach den vorstehenden Nummern 3 und 5 können von der Stadt mit städtischen Nummern versehen und plombiert werden. Wird ein Zähler ausgewechselt, so hat die Anschlußnehmerin/der Anschlußnehmer dies unter Angabe des Zählerstandes und der Nummer des neuen Zählers sowie des beabsichtigten Termines der Stadt vorher schriftlich mitzuteilen.


§ 4 Festsetzung der Gebühren

zuletzt geändert durch Satzung vom 07. 05. 2009 (Ddf. Amtsblatt Nr. 20 vom 16.05.2009); In-Kraft-Treten: 17.05. 2009

  1. Die Gebühren werden jeweils nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes gemäß § 3 festgesetzt.
  2. Mit der endgültigen Festsetzung für den zurückliegenden Veranlagungszeitraum werden gleichzeitig für den laufenden Veranlagungszeitraum zweimonatliche Vorauszahlungen festgesetzt. Diese gelten auch für den nächsten Veranlagungszeitraum fort, bis ein anderweitiger Bescheid ergeht.
    Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt für Schmutzwasser anhand der gebührenpflichtigen Wassermenge des letzten Abrechnungszeitraumes. Für Niederschlagswasser erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlungen nach der gemäß § 2 Nr. 2 zu berücksichtigenden Grundstücksfläche.
    Bei Neuanschluss von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlungen anhand des Wasserverbrauches, der von den Stadtwerken aufgrund von Erfahrungswerten für angeschlossene Grundstücke mit vergleichbaren Verhältnissen geschätzt wird (Schmutzwasser) bzw. anhand der bebauten und befestigten und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücksfläche (Niederschlagswasser).
  3. Für Gebührenpflichtige, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG vom einem Wasserverband zu Verbandslasten oder Abgaben für die Abwasserbeseitigung herangezogen werden, ermäßigen sich die an die Stadt zu zahlende Gebühren um die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG anrechnungsfähigen Beträge.
  4. Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.


§ 5 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht beginnt mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses an die Abwasseranlage.
  2. Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses.


§ 6 Gebührenpflichtige

zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2022 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html - nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom 31.12.2022); In-Kraft-Treten: 01.01.2023

  1. Gebührenpflichtig nach dieser Satzung sind die Eigentümerinnen/Eigentümer, Miteigentümerinnen/Miteigentümer,Nießbraucherinnen/Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Mieterinnen/Mieter,Pächterinnen/Pächter und sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte sowie Straßenbaulastträger als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. Für Gebäude mit Wohnungseigentum oder Teileigentum wird die Gebühr für das gesamte Gebäude berechnet. Zur Zahlung verpflichtet ist die/der gemäß § 26 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175/BGBl. III 403-1) zu bestellende Verwalterin/Verwalter. Daneben sind die einzelnen Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner.
  2. Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Gebührenbemessung und -errechnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten und in die der Nachweisführung gemäß § 2 Nr. 1.2 zugrunde liegenden Unterlagen Einsicht nehmen.


§ 7 Fälligkeit der Gebühren

Die endgültig festgesetzten Gebühren werden sieben Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Die Vorauszahlungen nach § 4 Nr. 2 werden zum 15. eines jeden Monats fällig, wenn nicht in dem Bescheid ein anderer Termin angegeben wird.


§ 8 Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Als Grundstück im Sinne der Satzung gelten auch Straßen, Wege und Plätze, bei denen die Stadt nicht Straßenbaulastträger ist.


§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.