Satzung über Anschlußbeiträge für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom21. Juli 1981

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 30 vom 25.07.1981
Redaktioneller Stand: November 1998

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldort hat am 16. Juli 1981 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NW S. 594/SSGV NW 2023) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Anschlußbeitrag
geändert durch Satzung vom 25. 6. 1985 (Ddf. Amtsblatt Nr. 26a vom 1. 7. 1985)

(1) Zum teilweisen Ersatz des durchschnittlichen jährlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt einen Anschlußbeitrag.

(2) Gegenstand der Beitragspflicht sind Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie entsprechend genutzt werden können; fehlt eine solche Festsetzung, so genügt es, daß eine bauliche oder gewerbliche Nutzung der Grundstücke nach § 34 Bundesbaugesetz zulässig ist. Dasselbe gilt für Grundstücke, die bis zum Inkrafttreten der Satzung vom 21. Juli 1981 an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden konnten oder angeschlossen wurden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so werden Grundstücke Gegenstand der Beitragspflicht, sobald sie an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen worden sind.


§ 2 Beitragsmaßstab

(1) Der Maßstab für den Anschlußbeitrag ist die Grundstücksfläche.

(2) Die Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 ist die hinter der Straßenbegrenzungslinie oder, wenn eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt ist, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegende Grundstücksfläche, höchstens die zwischen der Straßenbegrenzungslinie bzw. Straßengrenze und der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsgrenze liegende Fläche. Ist eine Nutzungsgrenze nicht festgesetzt, so wird die Grundstücksfläche im Sinne dieser Satzung durch eine im Abstand um 50 m zur Straßenbegrenzungslinie bzw. zur Straßengrenze gleichlaufende Linie begrenzt, wenn das Grundstück unmittelbar an der Straße liegt. Erhöhen sich die Vomhundertsätze aufgrund des Abs. 6 oder 7, so wird der Abstand der gleichlaufenden Linie bei 50 Prozentpunkten auf 100 m und bei 100 Prozentpunkten auf 150 m vergrößert. Grenzt das Grundstück nicht unmittelbar an die Straße oder ist es mit ihr lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg verbunden, so vergrößert sich der Abstand der gleichlaufenden Linie um die kürzeste Entfernung zwischen dem Grundstück und der Straßenbegrenzungslinie bzw. der Straßengrenze. Dabei bleiben Grundstücksteile, die lediglich als Zuwegung dienen, bei der Ermittlung des Abstandes der gleichlaufenden Linie sowie bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt. Geht die auf dem Grundstück zulässige oder vorhandene Bebauung bzw. gewerbliche Nutzung über die gleichlaufende Linie hinaus, so vergrößert sich der Abstand dieser Linie bis zu dem von der Anlage entferntesten Punkt der zulässigen oder vorhandenen Bebauung bzw. gewerblich nutzbaren oder genutzten Fläche.

(3) Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen, so ist die Straßenbegrenzungslinie bzw. Straßengrenze der Straße, an der das Grundstück mit der größten Breite angrenzt, maßgeblich.

(4) Bei baulicher Nutzbarkeit wird die Grundstücksfläche entsprechend der zulässigen Geschoßzahl mit einem Vomhundertsatz wie folgt vervielfältigt:

1 125
2 150
3 175
4 195
5 215
6 230
7 245
8 255
9 265
10 und mehr 270


(5) Als zulässige Geschoßzahl im Sinne dieser Satzung gilt:

  1. die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Geschosse
    oder,
  2. falls der Bebauungsplan diese Festsetzung nicht enthält,
    2.1 bei Festsetzung einer Baumassenzahl das Ergebnis der Teilung der Baumassenzahl durch 3,2,
    2.2 bei Festsetzung einer Hauptgesimshöhe das Ergebnis der Teilung der Hauptgesimshöhe durch 4,

    und zwar jeweils auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet, falls das Ergebnis eine Bruchzahl ist oder,

  3. abweichend von Ziff. 1 und 2 die aufgrund der vorhandenen Bebauung ermittelte Geschoßzahl, wenn diese die Festsetzung des Bebauungsplanes überschreitet, oder, wenn aufgrund eines weitergehenden Antrages eine Baugenehmigung erteilt wurde, in der die genehmigte Geschoßzahl die Festsetzung des Bebauungsplanes unterschreitet. Die Ziff. 2 wird gegebenenfalls für die Ermittlung der Geschoßzahl entsprechend angewendet.

In Gebieten, für die eine höchstzulässige Zahl der Geschosse, eine Baumassenzahl oder eine Hauptgesimshöhe nicht festgesetzt ist, wird die auf dem Grundstück vorhandene, für unbebaute Grundstücke die in der Nachbarschaft überwiegend vorhandene Zahl der Geschosse unterhalb der Traufe angesetzt. Ist die Anzahl der Geschosse wegen der Besonderheit der Bebauung nicht feststellbar, so wird für jede angefangenen 4 m Höhe des Baukörpers ein Geschoß gerechnet.

Bei Grundstücken, die entsprechend einem Bebauungsplan nur mit Garagen bebaut werden können oder nur für eine Nutzung als Stellplätze, Sportflächen oder Friedhöfe vorgesehen sind, wird die Grundstücksfläche nicht vervielfältigt. Das gleiche gilt für Grundstücke mit vergleichbarer Nutzung in unbeplanten Gebieten.

(6) In Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten werden die nach Abs. 4 ermittelten Vomhundertsätze um 50 Prozentpunkte erhöht.

(7) ln lndustriegebieten werden die nach Abs. 4 ermittelten Vomhundertsätze um 100 Prozentpunkte erhöht.

(8) Die in Bebauungsplänen ausgewiesenen Mittelgewerbegebiete werden den Gewerbegebieten, die Geschäftsgebiete den Kerngebieten und die Großgewerbegebiete den Industriegebieten zugeordnet.

(9) In Gebieten, in denen die Art der Nutzung nicht festgesetzt ist, bestimmt sie sich nach dem Gebietscharakter entsprechend den §§ 2 ff. der Baunutzungsverordnung oder den an deren Stelle tretenden Bestimmungen.

Die Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.

(10) In Gebieten, in denen die Art der Nutzung nicht festgesetzt ist und die aufgrund der vorhandenen unterschiedlichen Bebauung und sonstigen Nutzung nicht einer der in §§ 2 ff. Baunutzungsverordnung oder in den an deren Stelle tretenden Bestimmungen bezeichneten Gebietsarten zugeordnet werden können, gilt Abs. 6 für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich oder deren Baukörper als Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden, und Abs. 7 für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend industriell genutzt werden.


§ 3 Beitragssatz
geändert durch Satzung vom 25. 6. 1985 (Ddf. Amtsblatt Nr. 26a vom 1. 7. 1985)

(1) Der Anschlußbeitrag beträgt je qm der nach § 2 ermittelten Grundstücksfläche 6,50 DM.

(2) Besteht für ein Grundstück eine Anschlußmöglichkeit an die öffentliche Abwasseranlage nur für Schmutzwasser, so werden 60%, oder nur für Regenwasser, so werden 40% des Anschlußbeitrages erhoben.

(3) Wird vor Einleitung der Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, werden bei der Möglichkeit der Ableitung von Schmutz- und Regenwasser 70% und bei der Möglichkeit der Ableitung nur von Schmutzwasser 30% des Anschlußbeitrages erhoben. Dies gilt nicht, wenn die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, daß die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad und der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

(4) Wird die Anschlußmöglichkeit nach Abs. 2 oder 3 erweitert, so ist der jeweilige Teilbeitrag nachzuzahlen.


§ 4 Entstehung der Beitragspflicht
geändert durch Satzung vom 25. 6. 1985 (Ddf. Amtsblatt Nr. 26a vom 1. 7. 1985)

(1) Die Beitragspflicht entsteht für Grundstücke die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 mit der Anschlußmöglichkeit, für Grundstücke nach § 1 Abs. 2 Satz 2 mit dem Inkrafttreten dieser Satzung und für Grundstücke nach § 1 Abs. 2 Satz 3 mit dem tatsächlichen Anschluß.

(2) In den Fällen des § 3 Abs. 4 entsteht die Beitragspflicht mit dem Eintritt des entsprechenden Ereignisses, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.


§ 5 Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

(2) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.


§ 6 Fälligkeit des Anschlußbeitrages

Der Anschlußbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.


§ 7 Beitragserlaß

Im Einzelfall kann der Anschlußbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn seine Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.