FFH (Fauna-Flora-Habitat)-Gebiete
FFH (Fauna-Flora-Habitat)-Gebiete
Die bisherigen Strategien gegen das Artensterben, wie zum Beispiel die Ausweisung von Naturschutzgebieten oder gesetzliche Nutzungseinschränkungen haben schon viel bewirkt, sind aber nicht ausreichend. Koordinierte staatenübergreifende Schutzmaßnahmen auf größeren Flächen – in Verbindung mit umweltverträglicheren Nutzungen – sind erforderlich.
Einen wichtigen Meilenstein zur Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt in Europa setzte die Europäische Gemeinschaft im Mai 1992 mit der Verabschiedung der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie (92/43/EWG), mit der sich die Mitgliedsstaaten u.a. dazu verpflichteten, das Netzwerk Natura 2000 aufzubauen.
Natura 2000 ist die Bezeichnung für ein zusammenhängendes ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete in Europa. Vorrangiges Ziel von Natura 2000 ist es, das vielfältige Naturerbe zu sichern und zu erhalten.
In der FFH-Richtlinie sind Ziele, naturschutzfachliche Grundlagen und Verfahrensvorgaben zur Errichtung des Netzes Natura 2000 niedergelegt. Zentrale Bestimmung der FFH-Richtlinie ist: Jeder Mitgliedstaat muss Gebiete benennen, erhalten und entwickeln, die für gefährdete Lebensräume und Arten wichtig sind.
Die Meldungen erfolgten entsprechend der in der FFH-Richtlinie festgelegten Kriterien über die Bundesländer. Nordrhein-Westfalen hatte in zwei Tranchen FFH-Gebiete über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Brüssel gemeldet. Die Kommission der europäischen Gemeinschaft hat am 7. Dezember 2004 über zwei Listen von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen und atlantischen biogeografischen Region entschieden. Das Düsseldorfer Stadtgebiet wird von drei gemeldeten FFH-Gebieten berührt.
Überanger Mark (DE-4606-302)
Rotthäuser und Morper Bachtal (DE-4707-301)
Urdenbach - Kirberger Loch - Zonser Grind (DE-4807-301)
Ein 4. FFH-Gebiet, "Rheinfischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef (DE-4405-301)" ist auf anderem Wege, durch eine Schutzverordnung nach dem Landesfischereigesetz umgesetzt worden.
Zur Integration der besonderen Erhaltungsziele für die Düsseldorfer FFH-Gebiete muss der Landschaftsplan in den entsprechenden Bereichen geändert werden. Alle anderen vom Landschaftsplan festgesetzten Gebiete bleiben von den Änderungen unberührt. Grundlage des Änderungsverfahrens sind die Paragraphen §§ 27-31 des Landschaftsgesetzes.