Eingriffsregelung
Eingriffsregelung
Die "Eingriffsregelung" ist ein Instrument im Naturschutzrecht, was zum Ziel hat, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auch außerhalb der besonderen Schutzgebiete zu erhalten.
Unter "Eingriff" wird die Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verstanden, die mit erheblichen oder langandauernden Beeinträchtigung von Natur und Landschaft einhergehen. Als Eingriffe gelten z.B. der Neubau von Häusern, Infrastrukturmaßnahmen, der Abbau von Bodenschätzen, oder die Umwandlung von Wald.
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.
Die Eingriffsregelung ist im Bundesnaturschutzgesetz (§§ 13 ff) sowie im Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (§§ 4 - 6) geregelt.