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Aufenthaltserlaubnisse für Geflüchtete aus der Ukraine werden automatisch bis zum
04. März 2028 verlängert.

Aufenthaltserlaubnisse für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gelten weiterhin bis zum 4. März 2028.

Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Ebenso ist eine Verlängerung des Aufenthaltstitels als elektronischer Aufenthaltstitel nicht notwendig und wird daher nicht vorgenommen.

Die zuständigen Behörden sind vom jeweiligen Bundesministerium über die Fortgeltung der Aufenthaltstitel informiert. Leistungen wie Bürgergeld, Kindergeld, BAföG oder Wohngeld werden auch bei Vorlage eines abgelaufenen Aufenthaltstitels weiterhin gewährt. 

Zudem wurde sichergestellt, dass Reisen innerhalb des Schengenraums weiterhin möglich sind. Die anderen Mitgliedstaaten wurden entsprechend über die Fortgeltung der Aufenthaltstitel informiert.

Zudem wurden die anderen Mitgliedstaaten entsprechend über die Fortgeltung der Aufenthaltstitel informiert, sodass Reisen innerhalb des Schengenraums weiterhin möglich sind. 

Wichtiger Hinweis für Personen, die ab dem 05. August 2026 einreisen und nach ukrainischem Recht militärischen Pflichten unterliegen:
Personen, die ab dem 05. August 2026 einreisen und nach ukrainischem Recht militärischen Pflichten unterliegen, müssen direkt bei der Einreise bzw. beim Aufenthalt offiziell nachweisen, dass sie ihre militärischen Pflichten in der Ukraine einhalten (z. B. durch Nachweise über eine legale Ausreise oder eine offizielle Befreiung vom Wehrdienst). Können sie das nicht, gilt ihr Aufenthalt ohne Visum/Titel sofort als unzulässig

Wichtiger Hinweis für Kriegsflüchtlinge ohne ukrainische Staatsangehörigkeit:
Von der Fortgeltung des Aufenthaltstitels nicht erfasst sind Drittstaatsangehörige und Staatenlose ohne Schutzstatus beziehungsweise nachgewiesenen unbefristeten Aufenthaltsrecht aus der Ukraine oder wenn sie keine Familienangehörigen von ukrainischen Staatsangehörigen sind. Da das Aufenthaltsrecht dieser vom Ausschluss betroffenen Drittstaatsangehörigen mit Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG endet, sollen sie sich unbedingt unverzüglich bei der Ausländerbehörde melden. 

Erstmalige Beantragung eines Aufenthaltstitels

Für die erstmalige Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nutzen Sie bitte unseren digitalen Antragservice.