Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für ein Gebiet nördlich Kalkumer Schloßallee vom 17.06.2021
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www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht am 24.09.2022 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 38 vom 24.09.2022 |
Redaktioneller Stand: Februar 2023 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 02.06.2021 aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I S. 1728) folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:
§ 1
Der Stadt Düsseldorf steht in dem in § 2 näher bezeichneten Gebiet zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch an den Grundstücken zu.
§ 2
Der Geltungsbereich dieser Satzung erfasst ein Gebiet zwischen der Stadtbahntrasse im Westen, der Bebauung entlang Am Mühlenakker im Norden, dem Schwarzbach im Osten und der Kalkumer Schloßallee bzw. teilweise der Oberdorfstraße im Süden.
Maßgebend ist der im Plan Nr. 05/019 zeichnerisch dargestellte Geltungsbereich.
Der Plan Nr. 05/019 ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Diese Satzung tritt mit Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung: Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht als Download