Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für ein Gebiet zwischen dem Belsenplatz, der Schanzenstraße, dem Alberichweg, dem "Heerdter Dreieck", der Brüsseler Straße und der Hansaallee
vom 06. März 1992
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 11 vom 14.03.1992 |
Redaktioneller Stand: Februar 2010 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 20. Februar 1992 aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:
§ 1
Der Stadt Düsseldorf steht in dem in § 2 näher bezeichneten Gebiet, für das der Rat der Stadt am 2. Mai 1985, 17. Dezember 1987 und 15. Februar 1990 die Aufstellung von Bebauungsplänen (jeweils Teilgebiete) beschlossen hat, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch an den Grundstücken zu.
§ 2
1. Der Geltungsbereich dieser Satzung erfaßt ein Gebiet zwischen dem Belsenplatz, der Belsenstraße, der Schanzenstraße (einschließlich), dem Verbindungsweg zwischen der Schanzenstraße und der Tannhäuserstraße (einschließlich), dem Grundstück Tannhäuserstraße 25 (einschließlich), den Flurstücken Gemarkung Heerdt Flur 25 Nrn. 439 und 455 (jeweils teilweise einschließlich), Nrn. 454, 332, 282 (jeweils einschließlich), dem Alberichweg (einschließlich), dem "Heerdter Dreieck" (teilweise einschließlich) - berührt werden die Flurstücke Gemarkung Heerdt Flur 37 Nrn. 92, 94 und 96 -, der Brüsseler Straße und der Hansaallee (einschließlich).
Der Geltungsbereich ist durch zeichnerische Darstellung im Plan Nr. 5178/50 kenntlich gemacht.
2. Der Plan Nr. 5178/50 ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.