Muster-Mietvertrag zur Benutzungsordnung für den Ibach-Saal der Landeshauptstadt Düsseldorf
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Redaktioneller Stand: Februar 2002 |
Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf (Vermieterin)
vertreten durch den Oberbürgermeister
und ______________________________ (Mieterin/Mieter)
wird folgender Mietvertrag geschlossen:
§ 1
Die Landeshauptstadt Düsseldorf vermietet für die Durchführung
______________________________________________________________
am _______________ von __________ bis __________ Uhr
Veranstaltungsbeginn __________ Uhr
den Ibach-Saal einschließlich Mobiliar sowie Eingangsfoyer mit Garderobe und Toilette.
Vorbereitungen für die Veranstaltungen dürfen im Gebäude vor Beginn der Mietzeit nur nach besonderer Vereinbarung mit dem Hausmeister - Telefon 89-96182 - getroffen werden.
Wird die Mietzeit überschritten, werden die Mehrkosten der Mieterin/dem Mieter besonders berechnet.
Das Gebäude muß verlassen worden sein bis spätestens __________ Uhr
§ 2
Die Mieterin/der Mieter informiert die Vermieterin spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Veranstaltung von deren Ablauf in Absprache mit dem Hausmeister.
§ 3
Gemäß § 3 der Benutzungsordnung für den Ibach-Saal der Landeshauptstadt Düsseldorf sind folgende Entgelte zu bezahlen:
| | EUR |
1. | Miete nach Tarif _____Pauschale für 4 Stunden | |
2. | Verlängerungsstunden _____ a EUR | |
3. | Erstattung der Personalkosten für |
| - Hausmeisterin/Hausmeister | |
| - Garderobiere | |
| - Ordnungspersonal | |
| - sonstiges Personal | |
4. | Miete für Flügel | |
| Summe | |
| zuzüglich Sicherheitsleistung gemäß § 7 | |
Im Mietpreis sind die Energiekosten und die Kosten für eine normale Reinigung enthalten.
Sofern der Flügel benötigt wird, wird dieser auf Wunsch der Mieterin/des Mieters von der/dem Beauftragten der Vermieterin auf Kosten der Mieterin/des Mieters gestimmt.
§ 4
Die Entgelte sind mit Vertragsabschluß fällig und spätestens sieben Tage vor Beginn der Veranstaltung an die Stadtkasse Düsseldorf zugunsten der angegebenen Buchungsstelle zu zahlen. Der Mietvertrag gilt als Rechnung. Bittet die Mieterin/der Mieter um Zahlungsaufschub, Stundung oder Ratenzahlung, so werden von der Vermieterin Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Kommt die Mieterin/der Mieter mit den Zahlungen in Verzug, so werden von der Vermieterin Verzugszinsen in Höhe von 4,0% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Eine eventuelle Nachzahlung ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Rechnungszugang fälli
Bankverbindung: Stadtkasse Düsseldorf, Konto-Nr. 10 000 495 bei der Stadt-Sparkasse Düsseldorf, BLZ 300 501 10, unter Buchungsstelle_____________.
§ 5
Die Mieterin/der Mieter hat die nach den geltenden Vorschriften für ihre/seine Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen und Anmeldungen rechtzeitig zu bewirken und die ihr/ihm auferlegten Verpflichtungen auf ihre/seine Kosten zu erfüllen.
§ 6
Die Mieterin/der Mieter hat die ordnungsbehördlichen Vorschriften - insbesondere die Vorschriften über den Feuerschutz - und die Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Werden von den zuständigen Behörden wegen der Eigenart der Veranstaltung besondere Maßnahmen, z. B. die Gestellung einer Brandsicherheitswache, gefordert, so gehen die hierdurch entstehenden Kosten zu Lasten der Mieterin/des Mieters.
Die Mieterin/der Mieter ist verpflichtet, vor der Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke die erforderlichen Genehmigungen der Urheber bzw. der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte GEMA einzuholen. Sie/er hat die Vermieterin von allen Schadenersatzansprüchen freizustellen, die im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung gegen die Vermieterin geltend gemacht werden.
§ 7
Zur Sicherung ihrer Ansprüche (insbesondere wegen möglicher Schadenersatzansprüche) ist die Vermieterin berechtigt, vor der Veranstaltung eine Sicherheitsleistung zu fordern. Wird eine Sicherheitsleistung verlangt und weist die Mieterin/der Mieter die Zahlung des geforderten Betrages an die Vermieterin nicht rechtzeitig nach, so ist die Vermieterin von allen Verpflichtungen aus diesem Vertrag entbunden. Schadenersatzansprüche der Mieterin/des Mieters sind ausgeschlossen.
§ 8
Die Mieterin/der Mieter haftet - auch ohne eigenes Verschulden - für alle Verluste, Nachteile und Schäden, die der Vermieterin durch die Durchführung der Veranstaltung, deren Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung entstehen. Die Mieterin/der Mieter ist verpflichtet, erkennbare Schäden am auf die Veranstaltung folgenden Werktag der Vermieterin anzuzeigen. Die Vermieterin ist verpflichtet, sich an dem auf die Veranstaltung folgenden Tag von dem Zustand des Mietobjektes zu überzeugen.
Die Vermieterin ist berechtigt, notwendige Arbeiten zur Beseitigung der Schäden auf Kosten der Mieterin/des Mieters vornehmen zu lassen.
Die Vermieterin haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die der Mieterin/dem Mieter anläßlich der Veranstaltung entstehen. Von Schadenersatzansprüchen Dritter stellt die Mieterin/der Mieter die Vermieterin frei. Die Mieterin/der Mieter verpflichtet sich, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ein entsprechender Nachweis ist auf Verlangen vorzulegen.
§ 9
Die Mieterin/der Mieter ist verpflichtet, die durch den Bestuhlungsplan oder die von der Vermieterin festgesetzten Besucherhöchstzahl von 199 Personen nicht zu überschreiten. Für alle Schäden, die aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, haftet die Mieterin/der Mieter.
§ 10
Die Ton-, Licht-, Heizungs- und sonstigen technischen Anlagen dürfen nur von dem Personal der Vermieterin bedient werden.
Die Mieterin/der Mieter kann von ihr/ihm vereinbarungsgemäß eingebrachte besondere technische Anlagen von eigenen Fachleuten bedienen lassen, jedoch nur unter Aufsicht des städtischen Personals.
§ 11
Das erforderliche Ordnungs- und (auf Wunsch der Mieterin/des Mieters) Garderobenpersonal kann von der Vermieterin gestellt werden. Die Mieterin/der Mieter hat die hierfür entstehenden Kosten zu ersetzen.
Die Benutzung der Garderoben und Toiletten ist für die Besucher unentgeltlich.
§ 12
Die Hausmeisterin/der Hausmeister führt während der Veranstaltung die Aufsicht über die überlassenen Räume. Sie/er ist an Ort und Stelle für die Regelung aller Angelegenheiten, die der Vermieterin obliegen, zuständig. Ihren/seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Der Hausmeisterin/dem Hausmeister ist jederzeit Zutritt zu den angemieteten Räumlichkeiten zu gewähren. Im Vertretungsfall des Hausmeisters/ der Hausmeisterin durch von der Vermieterin bestimmtes Ordnungspersonal gelten die o. g. Bestimmungen gleichermaßen.Das Ordnungspersonal außerhalb der regulären Öffnungszeiten des Stadtmuseums ist von der Mieterin/dem Mieter zu beauftragen und zu bezahlen. Diese Aufgabe kann von einer von der Vermieterin benannten Sicherheitsfirma, die mit sicherheitstechnischen Gegebenheiten vertraut ist, übernommen werden. Die Beauftragung ist der Vermieterin nachzuweisen.
Vor, während und nach der Veranstaltung ist die Mieterin/der Mieter verkehrssicherungspflichtig. Bei Schäden, die auf die mangelhafte bauliche Beschaffenheit der Mietobjekte selbst zurückzuführen sind, finden die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
§ 13
Die gastronomische Bewirtschaftung wird grundsätzlich von der Pächterin/dem Pächter der Cafeteria übernommen. Darüber hinaus bedarf das Anbieten bzw. der Verkauf von Speisen und Getränken sowie anderer Waren der Zustimmung der Vermieterin.
Für diese Zustimmung kann ein besonderes Entgelt erhoben werden.
§ 14
Die Vermieterin ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
- die Mieterin/der Mieter gegen wesentliche Bestimmungen dieses Mietvertrages verstößt oder
- die Mieterin/der Mieter das Entgelt nicht fristgemäß entrichtet oder
- der Nachweis der erforderlichen Genehmigungen nicht erbracht wird oder
- außergewöhnliche Umstände im öffentlichen Interesse es erfordern oder
- die vermieteten Räume aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls für eine andere Veranstaltung benötigt werden.
Bei einem Rücktritt gemäß Ziffer 1 bis 3 bleibt die Mieterin/der Mieter zur Zahlung der Grundmiete nach § 3 Ziffer 1 verpflichtet.
Die Entscheidung über ein Rücktrittsrecht nach Ziffer 4 oder 5 trifft der Oberbürgermeister nach billigem Ermessen. Der Rücktritt ist der Mieterin/dem Mieter unverzüglich anzuzeigen. Die Mieterin/der Mieter hat außer bei einem Rücktritt der Vermieterin gemäß Ziffer 5 keinen Anspruch auf Schadenersatz. Bei einem Rücktritt gemäß Ziffer 5 hat die Vermieterin die Aufwendungen zu ersetzen, die der Mieterin/dem Mieter dadurch entstanden sind, daß er auf dem Bestand des
Vertrages vertraute, jedoch höchstens bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses.
Bei Rücktritt der Mieterin/des Mieters vom Vertrag sind folgende Zahlungen gemäß § 3 Ziffer 1 zu leisten:
a) bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin = 50 % der Grundmiete
b) beim späteren Zeitpunkt = 100 % der Grundmiete
§ 15
Sonstige Vereinbarungen:
§ 16
Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrages oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so ist deshalb nicht der ganze Vertrag unwirksam, sondern die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem ganzen Zusammenhang und gewollten Sinn des Vertrages entsprechende Bestimmung zu ersetzen, falls sie nicht ersatzlos fortfallen kann.
§ 17
Für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens (§ 688 ff. ZPO) geltend gemacht werden, ist Düsseldorf Gerichtsstand, soweit die Zivilprozeßordnung nicht einen anderen Gerichtsstand bestimmt.
Düsseldorf, den _____________
Landeshauptstadt Düsseldorf
Der Oberbürgermeister
Stadtmuseum
Im Auftrag
(Die Vermieterin)
_____________, den ___________
(Die Mieterin/der Mieter)