Satzung für das Filminstitut der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 01. Oktober 1985
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 40 vom 05.10.1985 |
Redaktioneller Stand: November 1998 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 26. September 1985 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Das Filminstitut der Landeshauptstadt Düsseldorf ist eine Einrichtung der Stadt Düsseldorf. Es wird durch den Oberstadtdirektor verwaltet und vertreten.
§ 2
Das Filminstitut verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist vielmehr darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern.
Der Zweck des Filminstituts ist die Förderung der Bildung und Erziehung sowie der Kunst und Kultur.
Er wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Filmseminaren und Filmreihen, durch die Erhaltung und Erforschung historischer und zeitgenössischer Filmwerke, durch die Vermittlung und Erforschung der Filmgeschichte sowie durch Sammeln und Erhalten historischer Film- und Kinoobjekte.
§ 3
Die Mittel des Filminstituts dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Die Stadt Düsseldorf erhält in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin keine Zuwendungen aus Mitteln des Filminstituts.
Die Stadt Düsseldorf erhält bei der Auflösung des Filminstituts nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Filminstituts fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.