Kooperationsvereinbarung zwischen dem Landschaftsverband Rheinland und der Landeshauptstadt Düsseldorf über das Medienzentrum Rheinland
- Landes- und Stadtbildstelle -

vom 02.01.2017

Redaktioneller Stand: Februar 2017


Zwischen

dem Landschaftsverband Rheinland in Köln,
-nachstehend LVR genannt-
vertreten durch die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Frau Ulrike Lubek
Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln

und

der Landeshauptstadt Düsseldorf,
vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Thomas Geisel
Marktplatz 1-2
40213 Düsseldorf

wird folgende
öffentlich rechtliche
Kooperationsvereinbarung

geschlossen:

Präambel

Die Landschaftsverbände haben nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) vom 14.07.1994 (GV NW S. 657/SGV NW 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV NW S. 474) die Aufgabe, Landesbildstellen zu unterhalten.
Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist als Schulträger nach § 79 SchulG NRW verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

§ 1

Die Landesbildstelle des LVR nimmt kooperierend die Funktionen der Stadtbildstelle der Landeshauptstadt Düsseldorf wahr. Die Bezeichnung der Dienststelle in Angelegenheiten des Gemeinsamen Betriebes lautet:

"LVR-Zentrum für Medien und Bildung
Medienzentrum für die Landeshauptstadt Düsseldorf"
im folgenden LVR-ZMB genannt.


§ 2

(1) Das LVR-ZMB nimmt für die Landeshauptstadt Düsseldorf folgende Funktionen wahr:

Medienbildung

  1. Information und Beratung der Einrichtungen der Landeshauptstadt Düsseldorf in allen Bereichen der Medienbildung in Zusammenarbeit:
    • mit dem Schulamt in der Steuerungsgruppe und den Arbeitskreisen „Medien in Düsseldorfer Schulen“,
    • mit dem Kompetenzteam Lehrerfortbildung Düsseldorf/Medienberater bzw. Medienberaterin,
    • mit dem Zentrum für Schulpsychologie/Gewaltprävention und Krisenintervention an Schulen,
    • mit dem Jugendamt,
    • mit dem Regionalen Bildungsbüro.
  2. KinderKinoFest Düsseldorf:
    Planung, Organisation und Durchführung des jährlichen KinderKinoFestes Düsseldorf als Veranstalter in Kooperation mit dem Jugendamt und dem Filmmuseum Landeshauptstadt Düsseldorf
  3. Organisation, Durchführung und Unterstützung von Fortbildungen pädagogischer Fachkräfte der schulischen und außerschulischen Medienarbeit
  4. Ankauf und Distribution von Bildungsmedien an Düsseldorfer Schulen (EDMOND NRW) und für Bildungs- und Kultureinrichtungen und Einrichtungen der Jugendpflege
  5. Lokalredaktion für die Düsseldorfer außerschulischen Lernorte für das  Internetportal  „Pädagogische Landkarte der außerschulischen Lernorte

Medienproduktion

  1. Information und Beratung in allen Bereichen der professionellen AV-Medienproduktion,
  2. Produktion von Fotoaufnahmen,
  3. Digitalisierung von analogen Durchsichts- und Aufsichtsvorlagen (Fotonegative, Dias, Karten),
  4. Erhaltung, Erschließung und systematische Erweiterung eines öffentlich zugänglichen landeskundlichen Fotoarchivs,
  5. Konzeption, Gestaltung und Produktion von audiovisuellen Medien (Audioguides, Hörbücher, Videofilme, Webpräsenzen, multimediale DVDs, Apps),
  6. Konzeption, Gestaltung und Realisation der Medienplanung von Sonder- oder Dauerausstellungen. 

Die Wahrnehmung der gelisteten Aufgaben finanziert sich in Teilen über die Regelung gemäß §7, ergänzend greift zu den Punkten 2 und 3 des Bereiches der Medienproduktion die vom Beirat beschlossene Preisliste in der jeweils gültigen Fassung. Über die gemeinschaftliche Finanzierung gemäß § 7 hinausgehende Aufwände zu den Punkten 5 und 6 des Bereiches der Medienproduktion werden projektbezogen kalkuliert und als Produktionsangebot unterbreitet.

(2) Wesentliche Erweiterungen, Reduzierungen oder Veränderungen der in Absatz 1 beschriebenen Funktionen sind im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.


§ 3

(1) Die Leitung des LVR-ZMB und deren Stellvertretung werden Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern des LVR übertragen. Die Leitungsfunktionen werden im Einvernehmen mit der Landeshauptstadt Düsseldorf übertragen.

§ 4

(1) Die Unterbringung des LVR-ZMB erfolgt in den im gemeinsamen Eigentum des Landschaftsverbandes Rheinland (57% Miteigentumsanteil) und der Landeshauptstadt Düsseldorf (43% Miteigentumsanteil) stehenden Räumlichkeiten in der Liegenschaft "Bertha-von-Suttner-Platz 1-3" (3. und 4. Obergeschoss) sowie in denen des ehemaligen städtischen Medienzentrums der Volkshochschule Düsseldorf.
(gemäß geänderte Teilungserklärung lt. notarieller Urkunde Nr. 2389/1999 vom 30.12.1999 des Notars Dr. Kluge, Düsseldorf)

(2)

  1. Die im städtischen Eigentum verbliebenen Räume 310-316 werden für die Durchführung von Aufgaben des LVR-Zentrums für Medien und Bildung genutzt. Der Landschaftsverband Rheinland erbringt für diesen Raum die in § 5 Ziffer 1 - 6 der Kooperationsvereinbarung beschriebenen Leistungen.
    Raum 316 wird von montags bis freitags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr für die Durchführung von Aufgaben der Medienbildung und der Medienproduktion genutzt.
    Außerhalb dieser Zeiten steht der Raum der Volkshochschule Düsseldorf zur Nutzung zur Verfügung.
    Für Veranstaltungen der Landeshauptstadt Düsseldorf (VHS) im Bereich "Medien" werden diese Fachräume und Geräte nach Terminabsprache kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Landeshauptstadt Düsseldorf (VHS) verpflichtet sich zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Räumlichkeiten nach Benutzung in Absprache mit dem LVR-ZMB.
    Die Reinigung der gemeinsam genutzten Flurbereiche im 3. und 4. Obergeschoss erfolgt durch die Landeshauptstadt Düsseldorf (VHS) - (einschließlich der Flächen vor den Aufzügen).
    Darüber hinaus stellen die Hausmeister der Landeshauptstadt Düsseldorf (VHS) den Schließdienst nur innerhalb derer Dienstzeiten und nur für Veranstaltungen der Landeshauptstadt Düsseldorf (VHS) sicher.
    Für die Nutzung der Flächen im alleinigen Eigentum der Stadt Düsseldorf stellt der Landschaftsverband Rheinland der Stadt Düsseldorf unentgeltlich 3 Stellplätze im WBZ-Parkhaus zur Verfügung.
    Die Nutzung der Wartezone und der Flure im Bereich der 3. Etage hat bestimmungsgemäß als Wartezone zu erfolgen. Eine andere Nutzung ist nur mit Zustimmung der Landeshauptstadt Düsseldorf (VHS) möglich.
  2. Das LVR-Zentrum für Medien und Bildung verzichtet auf die ursprünglich vereinbarte gemeinsame Nutzung der Räume 422 - 424. Dafür stellt die Volkshochschule nach Terminabsprache dem LVR-ZMB bei Bedarf unentgeltlich alternative Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Nutzung erfolgt für ca. 20 größere Veranstaltungen pro Jahr. Die in Frage kommenden Räumlichkeiten hierfür sind die Säle 1 und 2 der Volkshochschule. Das LVR-ZMB verpflichtet sich zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Räumlichkeiten nach Benutzung in Absprache mit der Landeshaupt-stadt Düsseldorf (VHS). Der LVR verpflichtet sich um rechtzeitige Information der VHS bei Stornierung der Termine zur Nutzung der Säle.
  3. Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, geplante Nutzungsänderungen/Raum-belegungen im Gebäude Bertha-von-Suttner-Platz 1-3 dem LVR-ZMB frühzeitig anzuzeigen und ggf. freiwerdende Räume vorrangig dem LVR-ZMB zur Nutzung/Miete/Kauf anzubieten.
  4. Die Verbrauchskosten der 5. Etage für Strom und Wasser werden durch gesonderte Zähler ermittelt. Aufgrund der ursprünglichen Nutzung dieser Etage durch den Landschaftsverband Rheinland ist eine Trennung der Versorgungseinrichtungen nicht möglich.
    Die Verbrauchskosten für Fernwärme werden je qm ermittelt und monatlich in Rechnung gestellt.

§ 5

Dem LVR obliegt folgendes:

  1. Er übernimmt die Bauunterhaltung an Dach und Fach einschließlich technischer Anlagen, Reinigung und Heizung der in § 4 genannten Räumlichkeiten. Evtl. bauliche Änderungen werden im gegenseitigen Einvernehmen ausgeführt.
  2. Er übernimmt die notwendigen Versicherungen dieser Räumlichkeiten und ihres Inhaltes gegen Feuer, Sturm- und Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl.
  3. Er übernimmt die Versicherung eines Haftpflichtrisikos, das sich aus dem Betrieb dieser Räume und aus dem Betrieb der in § 4 genannten Räumlichkeiten ergibt.
  4. Er stellt die Lieferung von Gas, Wasser und Strom sicher.
  5. Er stellt die Hausmeistertätigkeit sicher.
  6. Er sorgt für die Einrichtung und Unterhaltung der erforderlichen Telekommunikationsanschlüsse.


§ 6

Der Landeshauptstadt Düsseldorf obliegt folgendes:
Sie stellt einen wissenschaftlichen Mitarbeiter/wissenschaftliche Mitarbeiterin als Leitung des Sachgebiets AVM (Audio, Video, Multimedia), die gleichzeitig die stellvertretende Leitung der Abteilung Medienproduktion wahrnimmt. Er/Sie ist der Abteilungsleitung und der Dienststellenleitung unterstellt.


§ 7

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf erstattet dem LVR die Kosten des gemeinsamen Betriebes des LVR-Zentrums für Medien und Bildung nach den in § 7 (2-4) dargestellten Verfahren.
Die Kosten für die in § 5 (1) genannte Bauunterhaltung werden vom LVR separat abgerechnet und zusätzlich der Stadt Düsseldorf in Rechnung gestellt.
Die Höhe der Kostenerstattung bemisst sich nach den notwendigen anteiligen Personal- und Sachkosten für den gemeinsamen Betrieb. Der notwendige Anteil wurde aufgrund von Zeit-, Kosten- und Fallzahlerhebungen festgestellt.

(2) Für die Ermittlung der Personalkosten wurden die jährlichen Arbeitgebergesamtkosten des Jahres 2016 gemäß des/der jeweils geltenden Tarifvertrages/Besoldungsordnung

StellenanteileEntgeltgruppenFunktion
0,189E 6Hausmeisterdienste, Pforte, Veranstaltungen
3,586E 8Fotografinnen/Fotografen, Vorzimmer Leitung, Buchhaltung, Archiv, Verwaltung
1,00E 10Controlling
IT
Leitung SG Foto
0,319E 11/A12Teamleitung Haushalt, Finanzen, Personal
0,319E 12Verwaltungsleitung
0,17E 13Referentinnen/Referent Medienproduktion
0,769E 13/E14Wissenschaftliche Referenten Medienbildung,
Medieninformation
0,889E 15Leitung Medienbildung, stellv. Leitung ZMB
Leitung Medienproduktion, Leitung ZMB
0,7S 12Sozialpädagogin/Sozialpädagoge Kinder- und Jugendmedienschutz
0,17S 15Sozialpädagogin/Sozialpädagoge Medienproduktion

nach Stufe 3 zugrunde gelegt. Reisekosten und Kosten der Fortbildung wurden mit einem Zuschlag von 3 v.H. zu den berechneten Personalkosten berücksichtigt. Die für den gemeinsamen Betrieb anfallen-den Personalkosten werden mit einem Pauschalbetrag von 427.500 abgegolten. Die jährlich zu erwartenden Tarifsteigerungen werden durch eine 1,5-prozentige Steigerung des Pauschalbetrages p.a. abgegolten. Die prozentuale Steigerung des Pauschalbetrages tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

(3) Für die Sachkostenerstattung des gemeinsamen Betriebs wird entsprechend der durchschnittlichen Personalkostenanteile ein Anteil von 29,44 % der Kosten zu Grunde gelegt. Der hochgerechnete Sachkostenanteil wird mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 122.500 abgegolten.
Die jährlich zu erwartende Inflationsrate wird durch eine 1-prozentige Steigerung des Pauschalbetrages p.a. abgegolten. Die prozentuale Steigerung des Pauschalbetrages tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

(4) Die Kostenerstattung wird in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum ersten eines Quartals fällig.
Soweit Dritte Sach- und/oder Personalkosten des gemeinsamen Betriebes übernehmen, fließen diese nicht in die Berechnung ein.
Die gemeinsam zu tragenden Kosten werden durch entsprechende Buchungsvermerke gekennzeichnet. Die so ermittelten tatsächlichen Sachkosten werden jährlich berechnet. Führt diese Berechnung zu einer Abweichung von mehr als 5% des in Absatz 3 genannten Pauschalbetrages wird der Minder- oder Mehrbetrag entsprechend erstattet. Die gegenseitige Erstattungspflicht tritt ab der Berechnung für das Haushaltsjahr 2018 in Kraft.

(5) Sach- und Personalkosten, die ausschließlich für den LVR bzw. für die Landhauptstadt Düsseldorf anfallen, sowie Sachausgaben, die sich auf die Entwicklung neuer Projekte beziehen, werden nach dem Verursachungsprinzip zugeordnet.

(6) Beide Kooperationspartner gehen davon aus, dass die vereinbarten Tätigkeiten nach § 2 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 3 Nr. 2 UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Sollte dies durch die künftige rechtliche Entwicklung doch der Fall werden, wird die Begleichung der dann anfallenden Umsatzsteuer anteilig im Verhältnis von 29,44% zu 70,56% von der Stadt Düsseldorf und dem Landschaftsverband Rheinland übernommen.
Auf die Einrede der Verjährung wird verzichtet.


§ 8

(1) Für die Haushaltswirtschaft finden die für den LVR und die Landeshauptstadt Düsseldorf geltenden Bestimmungen Anwendung.

(2) Die Prüfung wird durch die Rechnungsprüfungsämter des Landschaftsverbandes Rheinland und der Landeshauptstadt Düsseldorf gemeinsam vorgenommen.

Für das Prüfungswesen finden die für den LVR und die Landeshauptstadt Düsseldorf jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung.


§ 9

Bei Auflösung des LVR-ZMB oder bei seiner Verlegung von Düsseldorf an einen anderen Ort

  • gibt der LVR der Landeshauptstadt Düsseldorf die nach dem Inventarverzeichnis im Eigentum der Landeshauptstadt Düsseldorf stehenden Materialien, Filme, Bilder, Geräte usw. zurück,
  • erstattet der LVR der Landeshauptstadt Düsseldorf den zur Finanzierung beigetragenen Bruchteil an den Anschaffungs- und Herstellungskosten von ab dem 1.1.2012 getätigten Investitionen für den gemeinsamen Betrieb, vermindert um die darauf entfallenden Abschreibungen.

(2) Für die in § 4 beschriebenen Miteigentumsanteile des Landschaftsverbandes Rheinland und der Landeshauptstadt Düsseldorf an den Räumlichkeiten des LVR-ZMB besteht ein gegenseitiges Vorkaufsrecht.

§ 10

Um eine gute Zusammenarbeit zwischen Partnern zu gewährleisten, wird ein Beirat gebildet. Ihm gehören an:

  1. Die/Der Direktorin/Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als Vorsitzende/Vorsitzender.
  2. Die zuständige Dezernentin/der zuständige Dezernent der Landeshauptstadt Düsseldorf als stell-vertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender,
  3. Die/Der für Kulturangelegenheiten zuständige Landesrätin/Landesrat des Landschaftsverbandes Rheinland,
  4. Die Amtsleiterin/der Amtsleiter des Schulverwaltungsamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf,
  5. Die Amtsleiterin/der Amtsleiter des Kulturamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf,
  6. Fünf Mitglieder, die vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt werden.
  7. Fünf Mitglieder, die vom Schulausschuss der Landeshauptstadt Düsseldorf bestellt werden.

Die Mitglieder des Beirates können vertreten werden. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 11

(1) Die Kooperationsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie ist beiderseits mit einer Frist von 2 Jahren zum 1. Januar kündbar.

(2) Diese Kooperationsvereinbarung tritt rückwirkend zum 01.01. 2016 in Kraft und ersetzt die Kooperationsvereinbarung vom 9.11.2011 mit den dazugehörenden Anlagen. Mit dieser Vertragsaufhebung gelten alle wechselseitigen Forderungen für die Vorjahre als getilgt.

(3) Änderungen und/oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden.


Landschaftsverband Rheinland

Ulrike Lubek
Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland


Düsseldorf, den 02. Januar 2017
Landeshauptstadt Düsseldorf

Thomas Geisel
Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf