Benutzungsordnung für Räume und Schulhöfe der Schulen der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 13. Dezember 2001

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 9 vom 02.03.2002
Redaktioneller Stand: Januar 2002

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 13.12.2001 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Benutzungsordnung beschlossen:


§ 1 Überlassung

(1) Räume in städtischen Schulgebäuden und deren Einrichtungen können, sofern schulische Belange nicht beeinträchtigt werden und Gründe des Jugendschutzes nicht entgegenstehen, nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung überlassen werden. Bei der Überlassung ist das Gebot der Energieeinsparung wesentlich zu berücksichtigen. In Ausnahmefällen kann von den Bestimmungen der Benutzungsordnung abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

(2)Über die Überlassung entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. Sie/er ist berechtigt, in Zweifelsfällen die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen.

(3)Der Antrag ist beim Schulverwaltungsamt zu stellen. Sollen Turn-, Sport-, und Gymnastikhallen sowie Krafttrainingsräume benutzt werden, ist der Antrag beim Stadtsportbund zu stellen. Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor dem beantragten Termin eingegangen sein.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Schulgebäudes, einer bestimmten Einrichtung eines Schulgebäudes oder eines bestimmten Raumes besteht nicht.

(5) Das Nutzungsverhältnis wird durch Mietvertrag geregelt.


§ 2 Überlassungszeit

(1) Schulräume können montags bis freitags bis 22.00 Uhr überlassen werden. Über 22.00 Uhr hinaus sowie samstags und an Sonn- und Feiertagen ist die Überlassung möglich, soweit es die betrieblichen und personellen Verhältnisse zulassen.

(2) Während der Schulferien werden Schulräume nur in Ausnahmefällen überlassen. Für Turn-, Sport- und Gymnastikhallen sowie Krafttrainingsräume können Sonderregelungen getroffen werden.


§ 3 Benutzungsentgelt

(1) Für die Benutzung von Räumen in städtischen Schulen ist ein Entgelt zu zahlen.

a) Für die Benutzung von Klassen-, Fach- und Nebenräumen beträgt das Entgelt bei einer Nutzungszeit von bis zu 3 Zeitstunden und Raum für:

    Tarif A
(EUR)
Tarif B
(EUR)
1. Unterrichtsräume 34,00 20,00
2. Lehrküchen und Fachräume 56,00 34,00
3. Nebenräume, soweit sie nicht mit sonstigen Räumen überlassen werden, Kellerräume 20,00 14,00
  Für jede weitere angefangene Zeitstunde wird ein Entgelt in Höhe von 10 % des für den angemieteten Raum zu zahlenden Entgelts erhoben.    

b) Für die Benutzung von Aulen, Gemeinschaftsräumen, Pädag. Zentren für Bildungs- und Vortragsveranstaltungen, Versammlungen, beträgt das Entgelt bei einer Nutzungszeit von bis zu 3 Zeitstunden und Raum für:

    Tarif A
(EUR)
Tarif B
(EUR)
4. Gemeinschaftsräume, Aulen, Päd. Zentren mit bis zu 300 zulässigen Plätzen für Veranstaltungen mit Tischen und Stühlen bzw. 500 zulässigen Plätzen für Veranstaltungen mit Bestuhlung 200,00  70,00
5. Gemeinschaftsräume, Aulen, Päd. Zentren mit 301 und mehr zulässigen Plätzen für Veranstaltungen mit Tischen und Stühlen bzw. 501 und mehr zulässigen Plätzen für Veranstaltungen mit Bestuhlung 400,00 100,00
  Für jede weitere angefangene Zeitstunde wird ein Entgelt in Höhe von 10% des für den angemieteten Raum zu zahlenden Entgelts erhoben.

c) Für die Benutzung von Aulen, Gemeinschaftsräumen, Pädag. Zentren für gesellige Veranstaltungen beträgt das Entgelt bei einer Nutzungszeit von bis zu 10 Zeitstunden längstens bis 24 Uhr und Raum für:

    Tarif A
(EUR)
Tarif B
(EUR)
6. Gemeinschaftsräume, Aulen, Päd. Zentren mit bis zu 300 zulässigen Plätzen für Veranstaltungen mit Tischen und Stühlen bzw. 500 zulässigen Plätzen für Veranstaltungen mit Bestuhlung 770,00 400,00
7. Gemeinschaftsräume, Aulen, Päd. Zentren mit 301 und mehr zulässigen Plätzen für Veranstaltungen mit Tischen und Stühlen bzw. 501 und mehr zulässigen Plätzen für Veranstaltungen mit Bestuhlung 920,00 430,00
  Für die Benutzung dieser Räume wird nach 24.00 Uhr für die 1. angefangene Stunde ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 10% und für jede weitere angefangene Stunde in Höhe von 20% des für den angemieteten Raum zu zahlenden Entgeltes erhoben.

(2) Für die Benutzung von Räumen gemäß Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 zu Vorlaufarbeiten, die nicht am Veranstaltungstag durchgeführt werden, wird ein Entgelt nach Abs. 1 Buchstabe b) Tarif B erhoben.

(3) Für Proben und Sichtvorführungen mit oder ohne Zuschauer wird ein Entgelt nach Abs. 1 Buchstabe b) Tarif B erhoben.

(4) Das Entgelt für die Benutzung beträgt je angefangene Stunde für:

Klavier      15,00 € höchstens jedoch 75,00 €

Flügel      25,00 € höchstens jedoch 100,00 €

Diskussionsanlage  15,00 € höchstens jedoch 60,00 €.

(5) Das Entgelt für die Benutzung eines Schulhofs mit Toilettenbenutzung beträgt je Tag 65,00 €.

(6) Zusätzliche Leistungen der Stadt werden gesondert berechnet.

(7) Gemeinnützigen oder förderungswürdigen Organisationen werden Klassenräume entgeltfrei überlassen zur Durchführung von:

  1. schulbezogenen Eingliederungshilfen nach Anhörung der Schule und der Schulaufsicht (z.B. Angebote für Kinder aus schwierigen familiären Verhältnissen und sozialen Brennpunkten sowie Hausaufgabenhilfen);
  2. b)Deutschkursen für Ausländer/innen sowie Aussiedler/innen.

(8) Dem Rat, seinen Ausschüssen und den Bezirksvertretungen werden zur Durchführung ihrer Aufgaben die Räume kostenfrei überlassen.

(9) Den Ratsmitgliedern werden zur Durchführung ihrer parlamentarischen Arbeit die Räume kostenfrei überlassen; ausgenommen hiervon sind Aulen und größere Räume, die zur Durchführung von Großveranstaltungen geeignet sind.

(10) Die Entgelte für die Überlassung von Räumen gemäß Abs. 1 Buchstabe a) und b), die gemäß § 3 den wiederkehrenden Benutzern, z.B. Bildungseinrichtungen, berechnet werden, können pauschaliert werden.


§ 4 Anwendung der Entgelttarife

Bei der Berechnung des Benutzungsentgelts werden angewandt:

Tarif A:
bei allen Veranstaltungen, die nicht unter Tarif B fallen;

Tarif B:
bei Veranstaltungen, die politischen, kulturellen, sportlichen und sonstigen ideellen Zwecken dienen, und durchgeführt werden von in Düsseldorf ansässigen

  1. Parteien
  2. städtischen Ämtern und Einrichtungen
  3. 3.Familien- und Mütterbildungswerke
  4. anerkannten Trägern der Weiterbildung
  5. Wohltätigkeitsverbänden und karitativen Organisationen
  6. Jugendverbänden und Jugendorganisationen
  7. Heimat- und Brauchtumsvereinen
  8. Gesang- und Instrumentalvereinen
  9. Sportverbänden, Sportvereinen und Betriebssportgemeinschaften, die dem Stadtsportbund angeschlossen sind,
  10. Kirchen und religiösen Vereinigungen,
  11. Gewerkschaften, Berufsorganisationen, Handwerkskammer sowie Industrie- und Handelskammer
  12. Personalvertretungen der Lehrerinnen und Lehrer auf überörtlicher Basis
  13. sonstigen gemeinnützigen oder förderungswürdigen Organisationen.


§ 5 Fälligkeit des Entgelts

(1) Das Entgelt ist mit Vertragsschluss fällig und spätestens 16 Tage vor Beginn der Veranstaltung an die Stadtkasse Düsseldorf zu überweisen (Eingang auf dem Konto).

(2) Die Vergütung für Sonderleistungen der Vermieterin sind mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 9 Tagen an die Stadtkasse Düsseldorf zu zahlen.

(3) Wird dem/der Zahlungspflichtigen Zahlungsaufschub, Stundung oder Ratenzahlung gewährt, so werden von der Vermieterin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Marktzinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.


§ 6 Änderung und Überschreitung der Benutzungszeit

(1) Die Änderung der Benutzungszeit und/ oder Benutzungsdauer bedarf der vorherigen Zustimmung des verwaltenden Amtes. Eine beabsichtigte Änderung der Benutzungszeit sowie die Änderung der Anschrift des Mieters/der Mieterin ist dem verwaltenden Amt mitzuteilen.

(2) Jede ausfallende Veranstaltung ist dem verwaltenden Amt unverzüglich, spätestens drei Werktage vor dem genehmigten Benutzungstermin, schriftlich mitzuteilen. Wird die Mitteilung später abgegeben oder unterbleibt sie, so werden für die Zeit, in der die Schulräume zur Überlassung bereitgestanden haben, Kosten in Höhe von 20% des Benutzungsentgelts, mindestens 10,00 € in Rechnung gestellt. Samstage gelten nicht als Werktage.

(3) Schulräume dürfen nur in der vereinbarten Zeit und nur für den im Antrag angegebenen und genehmigten Zweck genutzt werden.

(4) Aulen, Sing-, Zeichen- und Hörsäle können eine halbe Stunde vor der genehmigten Zeit zur Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung benutzt werden, wenn der Mieter/die Mieterin das nötige Aufsichtspersonal stellt und ein verantwortlicher Leiter/eine verantwortliche Leiterin anwesend ist.

(5) Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Schulräume mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt sind. Im Falle der Überschreitung der vereinbarten Nutzungsdauer für Gemeinschaftsräume, Aulen oder Pädagogische Zentren hat die Mieterin/der Mieter für jede über die vereinbarte Benutzungszeit hinausgehende angefangene Stunde ein zusätzliches Nutzungsentgelt in Höhe von 40 % des für den überlassenen Raum vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch einen dem vereinbarten Entgelt entsprechenden Betrag, zu zahlen.


§ 7 Einbringung von Gegenständen

(1) Jede Ausstattung der Schulräume mit Geräten, Bühnenaufbauten, Kulissen, Dekorationen, Hinweisschildern und Plakaten bedarf einer besonderen schriftlichen Genehmigung.

(2) Andere Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung des Schulverwaltungsamtes im Schulgebäude benutzt und aufbewahrt werden. Eingebrachte Gegenstände sind so unterzubringen, dass sie den Schulbetrieb nicht stören oder gefährden. Für den verkehrssicheren Zustand der Gegenstände ist allein die Mieterin/der Mieter verantwortlich. Ersatzansprüche wegen Beschädigung dieser Gegenstände sind ausgeschlossen. Die Mieterin/der Mieter ist verpflichtet, die Stadt von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

(3) Die Ausstattung ist nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt die Mieterin/der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das Schulverwaltungsamt die notwendigen Arbeiten auf ihre/seine Kosten vornehmen lassen. Die durch eine besondere Ausstattung entstehenden Mehrkosten für Reinigung gehen zu Lasten der Mieterin/des Mieters.

(4) Werbung jeglicher Art ist auf dem Schulgelände unzulässig. Bekanntmachungen dürfen nur mit Genehmigung des Schulverwaltungsamtes angebracht werden. Es darf in der Werbung für Veranstaltungen nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich um Veranstaltungen der Schule handelt.


§ 8 Allgemeine Ordnungsbestimmungen

(1) Gebäude und Anlagen der Schule einschließlich der Zugangswege zu den Schulräumen sowie Einrichtungen und Geräte des Schulraums sind schonend und sachgemäß zu benutzen; Lehrmittel sind nach Gebrauch an den Aufbewahrungsort zurückzubringen oder dem Schulhausmeister zu übergeben.

(2) Besondere Vorschriften über die Benutzung einzelner Räume (z. B. die Turnhallenordnung) sind zu beachten.

(3) Lärmen ist auf dem Schulgelände unzulässig. Musikübungen oder -darbietungen dürfen nur bei geschlossenen Fenstern und Türen stattfinden; Auflagen zur Vermeidung von Lärm sind zu beachten.

(4) Das Schulgelände darf grundsätzlich nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden; Fahrzeuge dürfen nur auf hierzu vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

(5) Rauchen ist im Schulgebäude unzulässig, soweit nicht für einzelne Schulräume eine besondere Genehmigung besteht.

(6) Speisen, Getränke und Genussmittel dürfen nur mit Genehmigung in den dafür vorgesehenen Schulräumen angeboten und verzehrt werden.

(7) Nach Beendigung der Veranstaltung sind die Schulräume in ordentlichem Zustand zu übergeben.


§ 9 Leitung der Veranstaltung

(1) Veranstaltungen dürfen nur in Anwesenheit einer verantwortlichen Leiterin/eines verantwortlichen Leiters stattfinden. Die/der Leiter/in hat für Ruhe und Ordnung zu sorgen; sie/er ist für den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. In Fachunterrichtsräumen muss eine entsprechende Fachkraft die Aufsicht führen.

(2) Die/der Leiter/in der Veranstaltung ist verpflichtet, sich vor Beginn der Veranstaltung bei der/bei dem Schulhausmeister/in über die Beschaffenheit der zur Benutzung überlassenen Schulräume einschließlich der Zugangswege und der Notausgänge zu unterrichten.


§ 10 Hausrecht

(1) Die Mieterin/der Mieter ist verpflichtet, der Schulleitung sowie anderen Vertreterinnen/Vertretern der Stadt jederzeit Zutritt zu den überlassenen Schulräumen zu gewähren. Die Mieterin/der Mieter hat diesen Personen gegenüber kein Weisungsrecht.

(2) Die/der Schulleiter/in, in ihrer/seiner Abwesenheit die/der Schulhausmeister/in oder deren Beauftragte/dessen Beauftragter üben das Hausrecht aus. Sie werden bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Benutzungsordnung das Schulverwaltungsamt unverzüglich benachrichtigen oder selbst die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, denen unverzüglich Folge zu leisten ist.


§ 11 Genehmigungen

(1) Die Mieterin/der Mieter hat die nach den geltenden Vorschriften für ihre/seine Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen und Anmeldungen rechtzeitig zu bewirken und die ihr/ihm auferlegten Verpflichtungen auf ihre/seine Kosten zu erfüllen, insbesondere, wenn es sich um eine Veranstaltung nach § 33 a der Gewerbeordnung handelt.

(2) Die Mieterin/der Mieter ist verpflichtet, vor der Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke die erforderliche Genehmigung der Urheber/innen bzw. der GEMA einzuholen. Sie/er hat die Stadt von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung gegen die Stadt geltend gemacht werden.


§ 12 Beachtung der Vorschriften

Die Mieterin/der Mieter hat die ordnungsbehördlichen Vorschriften — insbesondere die Vorschriften für den Feuerschutz — und die Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Bei Filmvorführungen sind daneben auch die Vorschriften des Sicherheitsfilmgesetzes und bei Veranstaltungen öffentlicher Versammlungen die Vorschriften des Bundesgesetzes über Versammlungen und Aufzüge vom 24. Juli 1953 zu beachten. Werden von den zuständigen Behörden wegen der Eigenart der Veranstaltung besondere Maßnahmen, z. B. die Gestellung einer Feuersicherheitswache, gefordert, so gehen die hierdurch entstehenden Kosten zu Lasten der Mieterin/des Mieters.


§ 13 Sicherheitsvorschriften

(1) Festes Gestühl darf nur mit Genehmigung der Schulleitung verändert werden. Hierfür erforderliche Hilfskräfte sind von der Mieterin/dem Mieter zu stellen. Es ist unzulässig, zusätzliches loses Gestühl aufzustellen.

(2) Die Mieterin/der Mieter ist verpflichtet, die festgesetzte Besucherhöchstzahl nicht zu überschreiten. Für alle Schäden, die aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, haftet die Mieterin/der Mieter.

(3) Flure und Gänge müssen während der Dauer der Veranstaltung frei und ungehindert passierbar sein.

(4) Die elektrische Notbeleuchtung muss während der Veranstaltung in Betrieb sein.

(5) Dekorationen (Vorhänge, Kulissen usw.) der Mieterin/des Mieters müssen schwer entflammbar nach DIN 4102 sein; darüber ist ein Nachweis vorzulegen. Das Hantieren mit offenem Feuer ist unzulässig.

(6) Für Filmvorführungen ist Sicherheitsfilm zu verwenden. Das Vorführgerät ist im Umkreis von zwei Metern gegen den Zutritt Unbefugter abzugrenzen. Elektrische Leitungen und Kabel sind so zu verlegen, dass niemand darüber stürzen kann.


§ 14 Haftung und Sicherheitsleistung

(1) Die Mieterin/der Mieter haftet — auch ohne eigenes Verschulden — für alle Sachschäden am Vermögen der Stadt, die durch sie/ihn, ihr/sein Personal oder die Teilnehmer/innen an der Veranstaltung während der Veranstaltung, bei den Vorbereitungen hierzu und bei der Räumung der überlassenen Schulräume verursacht werden. Die Stadt ist berechtigt, die notwendigen Arbeiten zur Beseitigung der Schäden auf Kosten der Mieterin/des Mieters vornehmen zu lassen.

(2) Die Stadt haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die der Mieterin/dem Mieter, ihren/seinen Beauftragten oder Besucherinnen/Besuchern anlässlich der Veranstaltung entstehen. Von Schadensersatzansprüchen Dritter hat die Mieterin/der Mieter die Stadt freizustellen. Dies gilt nicht für die der Stadt obliegende Verkehrssicherungspflicht am Schulgrundstück und Gebäude.

(3) Der Mieterin/dem Mieter wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen. Die Stadt kann den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangen. Wird eine Haftpflichtversicherung verlangt und weist die Mieterin/der Mieter nicht rechtzeitig vor der Veranstaltung den Abschluss einer solchen nach, so ist die Stadt von allen Verpflichtungen aus dem Benutzungsverhältnis entbunden, ohne der Mieterin/dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.

(4) Die Stadt ist berechtigt, von der Mieterin/dem Mieter vor der Veranstaltung eine angemessene Sicherheitsleistung zu fordern:

  1. für die Verpflichtung nach § 11 Abs. 2,
  2. wenn in besonderen Fällen nach Auffassung der Stadt die Veranstaltung geeignet ist, Schäden am Vermögen der Stadt zu verursachen. Wird Sicherheitsleistung verlangt und weist die Mieterin/der Mieter nicht rechtzeitig vor der Veranstaltung die Zahlung des geforderten Betrages an die Stadt nach, so ist die Stadt von allen Verpflichtungen aus der Überlassung der Schulräume ohne Anspruch der Mieterin/des Mieters auf Leistung von Schadensersatz entbunden.


§ 15 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Das Benutzungsverhältnis gilt als beendet, wenn die Schulräume und Einrichtungen an drei aufeinanderfolgenden Benutzungsterminen ohne vorherige Mitteilung nicht benutzt worden sind. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, die überlassenen Schulräume erneut zu vergeben. Bei einmaliger Inanspruchnahme gilt das Benutzungsverhältnis als beendet, wenn 60 Minuten nach vereinbartem Überlassungsbeginn keine Verantwortliche/kein Verantwortlicher der Mieterin/des Mieters anwesend ist.

(2) Die Mieterin/der Mieter kann das Benutzungsverhältnis jederzeit beenden; die Abmeldung muss schriftlich erfolgen und spätestens drei Werktage vor der gewünschten Beendigung des Benutzungsverhältnisses dem verwaltenden Amt vorliegen, anderenfalls werden 20 % des Benutzungsentgeltes, mindestens 10,00 €, in Rechnung gestellt. Samstage gelten nicht als Werktage.

(3) Das Benutzungsverhältnis kann jederzeit beendet werden, wenn

  1. die Mieterin/der Mieter gegen die Benutzungsordnung verstößt, insbesondere wenn sie/er Schulräume und Einrichtungen missbräuchlich benutzt,
  2. die Mieterin/der Mieter mit der Zahlung der Entgelte länger als einen Monat im Rückstand ist,
  3. ein dringendes schulisches oder öffentliches Interesse besteht.

In den Fällen der Nr. 1 und 2 sind Ersatzansprüche der Mieterin/des Mieters gegen die Stadt ausgeschlossen. Im Falle der Nr. 3 beschränkt sich die Höhe auf das Dreifache des Entgelts.


§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Benutzungsordnung für Räume in den städtischen Schulen Düsseldorfs vom 27. November 1975 und die Entgeltordnung für Schulräume und Schulhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 17. März 1994 außer Kraft