Eine erhaltungsrechtliche Genehmigung erhalten Sie zum Beispiel tendenziell nicht, wenn
- ein Rückbau (Abriss) von Wohngebäuden und Gebäudeteilen die zu Wohnzwecken genutzt werden, vorgesehen ist
- nicht erforderliche Grundrissänderungen geplant sind, insbesondere wenn die Grundrissänderungen zu einer Veränderung der ursprünglichen Zimmeranzahl oder einer Veränderung der Wohnfläche führen (wie zum Beispiel auch durch Dachgeschossausbau die Errichtung oder Vergrößerung von Gauben)
- Wohnungsteilungen und -zusammenlegungen, auch bei Zusammenlegung von bereits bestehendem mit neu geschaffenem Wohnraum, zum Beispiel "Maisonette-Einheit", vorgesehen sind
- die Änderung einer baulichen Anlage den zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen überschreitet. (Zum Beispiel durch die Schaffung von besonders höherwertiger Gebäudeausstattung, wie Fußbodenheizung, Einbau Kamin, höherwertiger Bad- und Küchenausstattung, bodentiefen Fenstern)
- ein Einbau/Anbau eines Aufzuges, sofern nicht bauordnungsrechtlich (gemäß § 39 Absatz 4 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen) vorgeschrieben, ohne stufenfreie Erreichbarkeit vorgesehen ist. Außerdem ist ein Aufzug, der nur eine bestehende Wohnung erschließt, in der Regel nicht genehmigungsfähig.
Die Durchführung ungenehmigter Baumaßnahmen, wie die Änderung der baulichen Anlage, Rückbau oder Nutzungsänderung ohne Genehmigung, ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann (gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 Baugesetzbuch).
Nähere Informationen, welche baulichen Maßnahmen tendenziell genehmigungsfähig oder nicht genehmigungsfähig sind, finden Sie im Dokument Beurteilungskriterien sowie im Downloadbereich.