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Erbringung einer Dienstleistung nach EU-Richtlinie 2005/36/EG

Erbringung einer Dienstleistung nach EU-Richtlinie 2005/36/EG

Sie sind in einem anderen EU-Mitgliedsstaat rechtmäßig niedergelassen und möchten diesen Beruf nun vorübergehend oder gelegentlich in Düsseldorf ausüben? Dann müssen Sie das vorher beim Gesundheitsamt Düsseldorf anzeigen. Das gilt für diese Berufe:

  • Diätassistent*in
  • Ergotherapeut*in
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in
  • Gesundheits- und Krankenpflegeassistent*in
  • Gesundheits- und Krankenpfleger*in
  • Hebamme/Entbindungspfleger
  • Logopädin/Logopäde
  • Masseur*in und medizinische*r Bademeister*in
  • medizinisch-technische*r Assistent*in für Funktionsdiagnostik
  • medizinisch-technische*r Laboratoriumsassistent*in
  • medizinisch-technische*r Radiologieassistent*in
  • Orthoptist*in
  • Physiotherapeut*in
  • Podologin/Podologe
  • Rettungsassistent*in

Das Gesundheitsamt überwacht die Berufe des Gesundheitswesens (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)).

Ihre Anzeigepflicht ergibt sich aus Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Ob Ihre Tätigkeit „vorübergehend oder gelegentlich“ ist, prüfen wir im Einzelfall. Wir sehen uns dabei vor allem an, wie lange, wie oft, wie regelmäßig und wie kontinuierlich Sie die Dienstleistung erbringen.

Ihre Pflichten: anmelden, jährlich erneuern, abmelden

  • Vor Beginn Ihrer Tätigkeit zeigen Sie diese dem Gesundheitsamt Düsseldorf schriftlich an.
  • Einmal im Jahr erneuern Sie diese Meldung.
  • Zum Ende Ihrer Tätigkeit melden Sie sich zeitnah ab.

Erforderliche Unterlagen

Legen Sie folgende Unterlagen bei, wenn Sie Ihre Tätigkeit das erste Mal anzeigen oder wenn sich Ihre Situation wesentlich geändert hat:

  • die schriftliche Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit mit Angaben zum Ort, Dauer und Häufigkeit
    zum Formular
  • einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie in Ihrem Mitgliedsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen sind und Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Ihren Berufsqualifikationsnachweis im Original oder in amtlich beglaubigter Fotokopie sowie eine deutsche Übersetzung des Diploms.
    Die Übersetzung muss von einer in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Person angefertigt sein und auf dem Originaldokument beruhen.
  • einen Nachweis darüber, dass Sie die Tätigkeit in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben, sofern der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Heimatstaat nicht geregelt ist

Unter welchen Berufsbezeichnungen Sie arbeiten

Sie üben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung Ihres Niederlassungsstaates aus, sofern es dort eine solche Bezeichnung gibt. Sie führen Sie in einer der Amtssprachen des Heimatstaates. Ihre Bezeichnung darf nicht mit der deutschen Berufsbezeichnung nach Landes- und Bundesrecht verwechselbar sein.

Gibt es in Ihrem Heimatstaat keine solche Berufsbezeichnung, geben Sie stattdessen Ihren Ausbildungsnachweis in einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates an.

Nachqualifikation und Eignungsprüfung

Im Falle reglementierter Berufe, die unter anderem die öffentliche Gesundheit betreffen und die nicht automatisch anerkennt werden (nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG) dürfen wir Ihre Berufsqualifikation vor der ersten Dienstleistung überprüfen.

Unterscheidet sich Ihre Qualifikation wesentlich von der deutschen staatlichen Ausbildung, können Sie die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Eignungsprüfung nachweisen.

Bestehen Sie diese Prüfung, arbeiten Sie anschließend unter der deutschen Berufsbezeichnung.

Das kostet Sie die Prüfung

Die Prüfung Ihrer Berufsqualifikation kostet 350 Euro. Lehnt das Gesundheitsamt Ihren Antrag ab oder ziehen Sie ihn zurück, ermäßigt sich die Gebühr anteilig (§ 15 Absatz 2 GebG NRW). Die Pflicht zur Zahlung der Verwaltungsgebühr entsteht bereits bei der Antragstellung.

Kontakt

  • Gesundheitsamt 53/12
    Kölner Straße 180, NGeb.
    40227 Düsseldorf

    Stadtplan
  • Tel. 0211 - 8992618
    Fax 0211 - 8931458

    E-Mail
  • ÖPNV Verbindung
    U75 Moskauer Straße
    U74 Oberbilker Markt

    Fahrplanauskunft
  • Telefonische Sprechzeiten
    Montag - Freitag
    9 - 11 Uhr

Falls die zuständige Sachbearbeiterin/der zuständige Sachbearbeiter nicht erreichbar ist, schreiben Sie bitte eine E-Mail an gesundheitsberufe@duesseldorf.de.